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BVerfG zu Richter und Beamten in Baden-Württemberg: Ein­gangs­be­sol­dung ist ver­fas­sungs­widrig

28.11.2018

Geldscheine auf einer Waage

© Astrid Gast - stock.adobe.com

Um den Haushalt zu konsolidieren sollten neue Richter und Beamte in Baden-Württemberg eine geringere Besoldung bekommen als ihre beschäftigten Kollegen. Dies sei nicht nur wegen des Gleichheitssatzes verfassungswidrig, so das BVerfG.

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Die vorübergehende Absenkung der Besoldung von bestimmten Beamten und Richtern in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig. Beamte seien nicht stärker als andere dazu verpflichtet, zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 16.10.2018, Az. 2 BvL 2/17).

Das Land hatte Ende 2012 als Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts beschlossen, unter anderem bei Richtern der Besoldungsgruppe R1 Grundgehalt und Amtszulagen drei Jahre lang um acht Prozent zu reduzieren, nachdem bereits zuvor eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war. Dagegen hatte ein betroffener Staatsanwalt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe geklagt. Die Richter setzten das Verfahren aus und legten dem BVerfG die Frage vor, ob die Regelung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) zum Recht des öffentlichen Dienstes vereinbar ist.

Das verneinte der Zweite Senat des BVerfG und erklärte § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGWB) für nichtig. Aus dem Alimentationsprinzip ergebe sich die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen und unmittelbar amtsbezogenen Kriterien, welche durch die Regelung missachtet würden, so die Karlsruher Richter. Genauso wie das Gebot der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde, weil die Absenkung nur einen Teil der Beamten und Richter treffe. Die Norm gelte nämlich nur für neu in den Dienst kommende Beamte und Richter, weswegen es bei gleicher Ämterbewertung zu einer unterschiedlichen Besoldung komme.

Beamten dürften nicht stärker als andere verpflichtet werden

Die Beeinträchtigung könnten weder mit einer Haushaltskonsolidierung, noch mit einer zu geringen Berufserfahrung, noch mit sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden, entschied das BVerfG. Die amtsangemessene Alimentierung könne aus rein finanziellen Gründen nur eingeschränkt werden, wenn diese Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei. Hierfür fehle allerdings sowohl ein klar beziffertes Sparziel als auch verbindliche weitere Sparmaßnahmen, so die Karlsruher Richter. Insbesondere müsste das Sparvolumen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden. Beamte seien nicht stärker als andere dazu verpflichtet, zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen.

Die ungleiche Belastung innerhalb der Beamten- und Richterschaft hat die Landesregierung versucht mit der geringeren Berufserfahrung und sozialen Gesichtspunkten zu begründen. Überzeugen konnte sie das BVerfG damit allerdings nicht, zumal der Landesgesetzgeber die Berufserfahrung bei der Besoldung nach Erfahrungsstufen bereits berücksichtigt hat. "Nicht nachvollziehbar" bezeichnete der Zweite Senat auch, warum gerade Besoldungsempfänger im mittleren Dienst betroffen und Bezieher höherer Bezüge ausgenommen sein sollten.

mgö/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Richter und Beamten in Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32371 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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