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BVerfG zu Abgeordnetenrechten: "Kein bezif­fer­bares Tem­po­limit für die Gesetz­ge­bung"

von Shayan Mirmoayedi

23.07.2026

Der Zweite Senat des BVerfG

Ann-Katrin Kaufhold, Vorsitzende des Zweiten BVerfG-Senats, bei der Verkündung des Urteils zum "Tempolimit" für den Gesetzgeber. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach

Im Eilverfahren hatte das Verfassungsgericht 2023 dem Bundestag verboten, noch vor der Sommerpause über die damalige Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zu entscheiden. In der Hauptsacheentscheidung lehnte es die Anträge nun aber ab.

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"Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits", fasst die Vorsitzende des Zweiten Senats, Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold, die Entscheidung zusammen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anträge eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten in dessen Organstreitverfahren verworfen (Urt. v. 23.06.2026, Az. 2 BvE 4/23).

2023 hat der damalige CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann vor dem BVerfG ein Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG)) angestrengt und stellte in diesem Rahmen auch einen Eilantrag. Er beschwerte sich über das Tempo der Gesetzgebung, konkret bei der Novelle des damaligen Gebäudeenergiegesetzes (umgangssprachlich "Heizungsgesetz"). Das Heizungsgesetz des damaligen Wirtschaftsministers Robert Habeck (Grüne) hatte für eine große Kontroverse gesorgt. 

Heilmann machte das Gesetzgebungsverfahren zum damaligen Gebäudeenergiegesetz zwar zum Verfahrensgegenstand vor dem BVerfG, kritisierte gleichzeitig aber eine generelle Entwicklung: Es habe sich eine Praxis eingeschlichen, dass Abgeordnete teils am Vorabend einer abschließenden Beratung noch auf Hunderten Seiten umfangreiche Änderungen vorgelegt bekämen. So sei sorgfältige und gewissenhafte Gesetzgebung nicht mehr möglich. Entsprechend war mit Spannung erwartet worden, wie das BVerfG nun entscheiden würde.

BVerfG: Willensbildung in öffentlicher Debatte möglich

Die Verfassungsrichter definieren in ihrer Entscheidung erst einmal den Maßstab. So sei für die Verfassungsmäßigkeit von Beratungen im Parlament wichtig, dass der Austausch von Argumenten in einer öffentlichen Debatte, ausgehend von einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage, möglich ist. "Die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten dürfen nicht leerlaufen, der Zweck des Beratungsverfahrens darf nicht gänzlich verfehlt werden", führte Kaufhold bei der Urteilsverkündung aus.

Daran gemessen könne eine Verfehlung der Verfahrenszwecke insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Vorhaben unmöglich ist. Das könne zum Beispiel durch Verschleppung oder eben auch durch Beschleunigung der Fall sein. Zudem komme eine Verfehlung der Verfahrenszwecke auch dann in Betracht, wenn es an einer gemeinsamen Grundlage für die Willensbildung fehle.

Dass die parlamentarischen Beratungen über das damalige Heizungsgesetz ihren Zweck gänzlich verfehlt hätten, sieht das BVerfG in diesem Fall aber nicht als gegeben an. Heilmann habe in seinen Anträgen nicht aufgezeigt, dass keine Willensbildung in öffentlicher Debatte möglich gewesen sei und daher die Mitwirkungsrechte faktisch leergelaufen seien. Seine Anträge seien daher schon unzulässig.

Parlamentarische Autonomie gestärkt

Regelfristen für Gesetzesvorlagen, wie sie von Abgeordneten und in der Rechtswissenschaft diskutiert werden, sind im Grundgesetz nicht vorgesehen, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Dieses innerparlamentarische Verfahren zu organisieren, ist nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Bundestags.

Gleichzeitig seien die Rechte der Abgeordneten zu wahren, insbesondere das Recht auf Beratung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei müssen Abgeordnete der parlamentarischen Minderheit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Das gilt vor allem auch für öffentliche Debatten. 

Aber: Um die Informationsbeschaffung müssen sich die Abgeordneten selbst kümmern, etwa auch durch Nutzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags. Ein subjektives Recht der Abgeordneten auf Durchführung öffentlicher Anhörungen folge nicht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Rechtsverletzung nicht dargelegt

Im konkreten Fall war einer von Heilmanns Vorwürfen, Koalitionsabgeordnete hätten ihm Informationen vorenthalten. Das wertete das Gericht als bloße Mutmaßung ohne belastbare Anhaltspunkte.

Ferner stünden weder Art. 76 GG noch andere Vorgaben der Praxis entgegen, dass die Regierung Formulierungshilfen für parlamentarische Änderungen an eigenen Vorlagen liefert. Entscheidend sei nur, dass darüber im Bundestag beraten wird.

Der zuständige Ausschuss habe im Vorfeld insbesondere auch über die Vorschläge zur Änderung des Regierungsentwurfs beraten. Zwar seien diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, "aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis", urteilte das BVerfG.

Damit legt das Gericht den Schwerpunkt darauf, ob hinreichend Argumente ausgetauscht werden konnten oder nicht. Zeitdruck allein reicht also nicht aus, um das Verfahren verfassungsrechtlich zu beanstanden.

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Warum das Eilverfahren noch Erfolg hatte

Im Eilverfahren hatte das BVerfG die 2. und 3. Lesung des Heizungsgesetzes dagegen noch gestoppt. Das liegt daran, dass Gerichte im Eilverfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur summarisch prüfen können. Das Verfassungsgericht hielt Heilmanns Anträge seinerzeit aber nicht von vornherein für offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Die Richterinnen und Richter schrieben damals explizit, sie hätten nicht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte Prüfung der Rechtsfragen. Daher bliebe kein Raum für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten.

Stattdessen wägte das Verfassungsgericht die Folgen einer Eilentscheidung im Sinne von § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gegeneinander ab. Was wäre schlimmer: die Verabschiedung des Gesetzes oder das Ausbleiben dessen? Dass das Gesetz verabschiedet werden könnte, möglicherweise ohne dass Heilmann seine Abgeordnetenrechte hätte adäquat ausüben können, sah das BVerfG damals als das größere Übel an.

mit Material der dpa

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BVerfG zu Abgeordnetenrechten: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60497 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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