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BVerfG: Otto-Wels-Saal ist keine "Silbermedaille": Warum die SPD ihren Sit­zungs­saal nicht an die AfD abt­reten muss

05.02.2026

Blick in den Otto-Wels-Saal

Der Otto-Wels-Saal wird seit Bezug des Gebäudes von der SPD genutzt. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Als zweitstärkste Kraft im Bundestag erhebt die AfD-Fraktion Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal. Das BVerfG sieht das anders. Der Saal sei keine “Silbermedaille”, die SPD darf den tradionell “Otto-Wels-Saal” genannten Raum behalten. 

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Im Streit um den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag ist die AfD-Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Das Gericht verwarf einen Antrag im Organstreitverfahren, mit dem sich die AfD gegen die Zuteilung des Saals an die SPD-Fraktion gewendet hatte. Der AfD-Fraktion stehe kein Recht auf den Saal zu, entschied der Zweite Senat in Karlsruhe (Beschl. v. 27.01.2026 – 2 BvE 14/25).

Die Ansicht der Fraktion, "der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe, geht fehl”, erläuterte der Senat. Das Grundgesetz garantiere keine Erfolgsprämien, sondern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung in den Staatsorganen. 

Saalstreit mit der SPD 

Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 hatte die zur zweitstärksten Fraktion angewachsene AfD mit aktuell 151 Abgeordneten Anspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Reichstagsgebäude erhoben. Den nutzte bisher die SPD, die seit der Wahl aber mit nur noch 120 Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Der 462 Quadratmeter große Saal 3S 001 wird seit Bezug des Reichstagsgebäudes durch den Bundestag von der SPD-Fraktion genutzt und von ihr traditionell als „Otto-Wels-Saal“ bezeichnet, nach einem historischen SPD-Vorsitzenden. 

Unmittelbar nach der Wahl formulierten mehrere Parlamentarische Geschäftsführer der AfD gegenüber Medienvertretern und auf eigenen Social-Media-Kanälen ihren Anspruch auf den Otto-Wels-Saal als Fraktionssitzungssaal. Die SPD-Fraktion erklärte durch ihre Fraktionsvorsitzenden ebenfalls öffentlich, dass sie den Otto-Wels-Saal „nicht hergeben“ wolle. Im Mai 2025 entschied der Ältestenrat des Bundestages, in dem die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Bundestag vertreten sind, mit Mehrheitsbeschluss gegen die Stimmen der AfD: Die SPD darf weiterhin den Otto-Wels-Saal und ein angrenzendes Eckzimmer nutzen, die AfD bekommt den Saal §N 039 mit 251 Quadratmetern und ebenfalls ein Eckzimmer. Die AfD musste sich also mit dem drittgrößten Saal begnügen, dem früheren Sitzungsaal der FDP-Fraktion.

Die AfD-Fraktion erhob eine Organklage gegen den Ältestenrat und machte geltend, sie habe als zweitstärkste Fraktion einen Anspruch auf die Zuteilung des zweitgrößten Saals, des Otto-Wels-Saals. Dabei stützte sie ihre Argumentation auf § 11 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT), wonach sich die Reihenfolge von Fraktionen nach ihrer Stärke bestimmt. Außerdem sei der ihr zugeteilte Saal für ihre Fraktionsgröße ungeeignet. Er sei viel zu klein, wodurch die AfD derzeit nicht arbeitsfähig und “dramatisch” in ihren parlamentarischen Mitwirkungsrechten eingeschränkt sei. Die SPDler dagegen könnten auf rechnerisch jeweils knapp 4 Quadratmetern “tanzen und feiern”, hatte der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Bernd Baumann, kritisiert.

BVerfG: AfD hat kein Recht auf “Otto-Wels-Saal”

Das BVerfG schmetterte diese Argumentation ab. Der Antrag der AfD sei offensichtlich unbegründet gem. § 24 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtgesetz (BVerfGG). Die AfD-Fraktion sei weder in ihren Mitwirkungsrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt, noch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergebe sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander. Es könne offenbleiben, ob Fraktionen hieraus überhaupt das Recht auf einen Fraktionssitzungssaal in den Liegenschaften des Bundestages ableiten könnten. Jedenfalls umfasse der nicht das Recht auf einen bestimmten Fraktionssitzungssaal. Die organschaftlichen Rechte des Grundgesetzes garantierten “keine Erfolgsprämien”.

Der Ältestenrat sei auch gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT berechtigterweise davon ausgegangen, dass er durch Mehrheitsbeschluss über die Zuteilung der Säle entscheiden kann und kein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke (§ 11 GO-BT) gelte. Zwar konnte bisher stets Einvernehmen über die Zuteilung der Fraktionssitzungssäle hergestellt werden und Mehrheitsentscheidungen genössen nicht dieselbe Akzeptanz wie einstimmige Entscheidungen. Zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durfte der Ältestenrat aber durch Abstimmung entscheiden.

Auch ein Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke auf die Fraktionssitzungssäle wäre, laut BVerfG, zulässig gewesen. Hierzu habe jedoch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung bestanden. Ausdrückliche Zugriffsrechte kenne das Grundgesetz ebenso wenig wie explizite Garantien von Fraktionssitzungssälen.

Keine Willkürliche Entscheidung

Das BVerfG fährt fort, die Entscheidung des Rates verletze die AfD nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine evident sachwidrige willkürliche Entscheidung. Eine Zuordnung der Säle nach Fraktionsgröße sei nicht Voraussetzung für eine gleichberechtigte Mitwirkung.

Er durfte davon ausgehen, dass der zugeteilte Saal für die Fraktionsgröße der AfD geeignet war. Der Senat rechnet vor: Aus der Größe des Saals ergebe sich “eine verfügbare Fläche von 1,66 m² für jedes Fraktionsmitglied”. Dies sei “mehr als in der 18. Legislaturperiode jedem der 311 Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Saal 3N 001 rechnerisch zur Verfügung stand, nämlich lediglich 1,49 m²”.

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dürfe so ausgelegt werden, dass bei der Saalzuteilung nur sicherzustellen sei, “dass alle Fraktionen einen für ihre Größe geeigneten Saal erhalten”, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Solange den Fraktionen notwendige Tätigkeiten wie das Abstimmen von Positionen möglich seien, komme es zur Wahrung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht darauf an, ob die Sitzungssäle der anderen Fraktionen größer oder kleiner seien.

Namensgeber Otto Wels war SPD-Funktionär

Otto Wels war während der NS-Zeit Vorsitzender der SPD und ist besonders bekannt für seine historische Rede, mit der er das Nein seiner Partei gegen das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten begründet hatte, mit dem die Demokratie zerstört und den Nazis alle Macht übertragen wurde. Es ging also vor allem um die Symbolik der Saalvergabe.

Allerdings hatte die Bundestagsverwaltung auf Nachfrage auch mitgeteilt: “Der offizielle Name des Saales lautet 3 S 001, nicht Otto-Wels-Saal.” Die SPD könnte demnach den Namen auch mitnehmen und einen anderen Sitzungssaal so nennen.

Am zugewiesenen drittgrößten Saal auf der Fraktionsebene klebt zwar ein AfD-Schild, aber er steht seitdem leer. Die AfD ist einen großen, runden Raum im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus - intern sarkastisch auch “Kreißsaal” genannt - auf der gegenüberliegenden Seit der Spree ausgewichen, was jeweils weite Laufwege für die Abgeordneten zur Folge hat.

dpa/ep/LTO-Redaktion

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BVerfG: Otto-Wels-Saal ist keine "Silbermedaille": . In: Legal Tribune Online, 05.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59238 (abgerufen am: 04.03.2026 )

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