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BVerfG verwirft Eilantrag der AfD: 2G+-Regel im Bun­destag bleibt in Kraft

10.03.2022

Stephan Brandner (AfD) spricht am 26.01.2022 im Bundestag von der Tribüne aus

Stephan Brandner (AfD) spricht am 26.01.2022 im Bundestag von der Tribüne aus - Bild: picture alliance / Flashpic | Jens Krick

Bei der AfD sind besonders viele Bundestagsabgeordnete ungeimpft. Werden sie deshalb durch die 2Gplus-Regel im Bundestag diskriminiert? Das BVerfG findet: Nein. 

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Bundestagsfraktion, der darauf zielte, die Allgemeinverfügung zu den Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag einstweilig außer Vollzug zu setzen, verworfen. Dies teilte das Karlsruher Gericht am Donnerstag mit (Beschl. v. 08.03.2022, Az. 2 BvE 1/22).

Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Variante hatte Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) im Januar 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, die die 2Gplus-Regel für die Teilnahme an Plenar- oder Ausschutzsitzungen vorsah. Nicht geimpfte und nicht genesene Abgeordnete können seitdem an Plenarsitzungen und Sitzungen der Ausschüsse bei Nachweis eines negativen Tests nur auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals. Für Ausschusssitzungen war außerdem die Ermöglichung der Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorgesehen. Der Bundestag hatte die Allgemeinverfügung gegen die Stimmen der AfD genehmigt. Sie wurde im Februar novelliert und gilt noch bis zum 13. März.

Die AfD-Fraktion sieht darin eine Verletzung fundamentaler Verfassungsprinzipien. Fast die Hälfte ihrer Abgeordneten seien nicht geimpft. Bei der Allgemeinverfügung gehe es "um einen grundlegenden Konzeptwechsel von dem heute geltenden parlamentarischen System mit Minderheitenschutz durch die Gleichbehandlung aller Abgeordneten hin zu einem völlig neuen Zweiklassensystem im deutschen Parlamentarismus".

BVerfG: Die gleichen Regeln für alle Abgeordneten

Das BVerfG hielt das jedoch für "nicht nachvollziehbar". Die Allgemeinverfügung richte sich an alle Abgeordneten gleichermaßen und unterwerfe alle den selben Regeln. Eine irgendwie geartete Differenzierung nach parlamentarischer Mehrheit oder Minderheit finde nicht statt, hieß es. Daran ändere auch der Umstand, dass die AfD besonders viele ungeimpfte Abgeordnete habe, nichts. "Dass damit ein Konzeptwechsel im geltenden parlamentarischen System durch eine Einschränkung des Minderheitenschutzes oder die Schaffung einer Zweiklassengesellschaft intendiert oder verbunden sein könnte, erschließt sich nicht", so das Gericht in dem Beschluss.

Auch sonstige schwere Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern, seien dem Sachvortrag der AfD nicht zu entnehmen. Da die ungeimpften Abgeordneten auf der Tribüne platznehmen und über Saalmikrofone mit eigenen Redebeiträgen an Plenardebatten teilnehmen können, seien sie nicht von der Sitzung ausgeschlossen und könnten weiterhin ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Regierungshandeln sei weiterhin möglich. 

Die AfD war im Januar bereits mit einem ähnlichen Antrag beim BVerfG gescheitert. Damals ging es um den Zugang zur Holocaust-Gedenkstunde im Bundestag, an der ungeimpfte Abgeordnete nicht teilnehmen durften.  

acr/LTO-Redaktion

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BVerfG verwirft Eilantrag der AfD: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47794 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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