Ex-Ministerpräsident nicht befangen: Peter Müller ent­scheidet über von Arnims Wahl­prü­fungs­be­schwerde

05.08.2016

2/2 Saarland-Affäre hat mit Bundestagswahl nichts zu tun

Der Antrag auf Ablehnung von Richter Müller ist aber unbegründet, befand der Zweite Senat, der u.a. für Wahlbeschwerden zuständig ist. An der Entscheidung über seine Ablehnung wegen Befangenheit durfte Peter Müller nicht mitwirken (§ 19 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Gemessen an diesem Maßstab sei nicht von einer Besorgnis der Befangenheit von Müller auszugehen, so der Senat, dem der ehemalige Politiker angehört.

Ein hinreichender Bezug der von von Arnim dargestellten Sachverhalte zum Verfahrensgegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde sei nicht erkennbar. Das angeführte Urteil des Saarländischen VGH betreffe die Frage, ob durch die Maßnahmen der Landesregierung im Vorfeld der Wahl des Landtages die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten worden sind.

Von Arnim aber wende sich mit seiner Beschwerde gegen die Bundestagswahl. Die dabei von ihm geltend gemachten Wahlfehler beträfen auch inhaltlich nichts, womit sich die saarländischen Richter in ihrer Entscheidung befasst hätten.

Kritik an Richtern macht diese nicht befangen

Auch die anderen von von Arnim zur Grundlage gemachten Vorgänge ergäben keine Befangenheit. Sowohl die Vorgänge betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der saarländischen Landesregierung als auch die Mitwirkung an Landesgesetzen seien dem politischen Wirken Müllers vor seiner Ernennung zum Richter zuzuordnen. Zu den von ihm bekleideten Ämtern gehörten naturgemäß die Mitwirkung an möglicherweise umstrittenen Gesetzen und die Initiierung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass bei Müller nun in seinem Amt als Verfassungsrichter gegenüber den geltend gemachten Verfahrensgegenständen eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden muss.

Bei der Podiumsdiskussion zwischen Müller und von Arnim habe der Richter keine "feindselige Einstellung" erkennen lassen, so das Gericht. Seine pointierte Aussage ("Das ist offener Unsinn"), die zudem durch die Vorrede von Arnims ("Das ist doch ein offenes Geheimnis, Herr Müller") veranlasst war, ändere daran nichts. Es sei nicht erkennbar, dass dieses 16 Jahre zurückliegende Ereignis zu einer Besorgnis der Befangenheit des Richters führen könnte.

Auch die von von Arnim geäußerte "drastische Kritik" an seiner Wahl zum Richter am BVerfG könne keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Ansonsten könnte schließlich jeder Beteiligte eines Verfahrens die Befangenheit eines ihm unliebsamen Richters herbeiführen, indem er "drastische" Kritik an diesem äußert, so die Karlsruher Richter.

acr/pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ex-Ministerpräsident nicht befangen: Peter Müller entscheidet über von Arnims Wahlprüfungsbeschwerde . In: Legal Tribune Online, 05.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20217/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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