Ein Beschwerdeführer bemängelte die Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl 2025. Bevor der Bundestag über seine Beschwerde entschied, zog er nach Karlsruhe – ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter ermahnten das Parlament dennoch.
Bevor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über Wahlprüfungsbeschwerden entscheiden kann, muss grundsätzlich der Bundestag sie prüfen. Entnehmen lässt sich das schon aus Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Daran scheiterte die Beschwerde vor dem BVerfG in diesem Fall. Die Richterinnen und Richter des zweiten Senats verwarfen sie am Donnerstag als unstatthaft (Beschl. v. 23.07.2026, Az. 2 BvC 20/26).
Gleich am Tag nach der Wahl im Februar 2025 hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bundestag gerügt, dass zahlreiche Deutsche im Ausland nicht rechtzeitig per Briefwahl hätten abstimmen können. Außerdem hielt er die Fünf-Prozent-Hürde für einen verfassungswidrigen Wahlfehler.
Über seine Beschwerde hatte der Bundestag noch nicht entschieden, sodass er sich gleich zu Beginn des neuen Jahres 2026 dazu veranlasst sah, nach Karlsruhe zu ziehen. Vor dem BVerfG griff er allerdings nur die Fünf-Prozent-Hürde an. Er bezeichnete seine Beschwerde als "Verfassungsbeschwerde", die das Gericht allerdings dem Begehren nach als Wahlprüfungsbeschwerde auslegte.
BVerfG erkennt keinen Grund für Verzögerungen
Obwohl die konkrete Beschwerde keinen Erfolg hatte, rügte das BVerfG die Geschwindigkeit, in der der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags arbeitet. So wurden die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses trotz Konstituierung des – derzeitigen – 21. Bundestags am 25. März 2025 erst am 26. Juni 2025 gewählt. Dafür sieht der Senat keinen zwingenden Grund.
Das BVerfG erkennt dabei an, dass die Zahlen der Beschwerden hochgegangen seien. Nach der Wahl zum 20. Bundestag seien fast 2.200 Einsprüche eingegangen, gefolgt von 1.041 Einsprüchen nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag. Bisher habe der aktuelle Bundestag auf Grundlage von sieben Beschlussempfehlungen über rund 450 Wahleinsprüche entschieden.
Alle diejenigen Einsprüche, die die Legitimation des derzeitigen Bundestags in Frage stellen könnten, dürften damit noch nicht erledigt sein, so das Gericht.
Es mahnt: Der Deutsche Bundestag habe die Herausforderungen der hohen Zahl an Beschwerden zu bewältigen und "die Wahlprüfung in – auch unter Berücksichtigung der Dauer einer Legislaturperiode – angemessener Zeit zu einem sachgerechten Ergebnis zu bringen".
Beschwerde vor dem BVerfG wäre nur ausnahmsweise statthaft
Im konkreten Fall sah sich das Gericht dennoch nicht dazu veranlasst, selbst zeitlich vor dem Parlament zu entscheiden. Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich der Bundestag zuerst über Wahlprüfungsbeschwerden entscheiden müsse. Eine Ausnahme gilt dann, "wenn dieser über den Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte". Es braucht also einen unangemessenen Zeitablauf und zusätzlich die Gefahr, dass das Verfahren zwecklos wird.
Der Grund: Das Grundgesetz sieht die Wahlprüfungsbeschwerde auch vor dem BVerfG vor. Es müsse daher kontrollieren, dass "die Wahlprüfung des Deutschen Bundestages ihren Zweck nicht verfehlt, die Legitimation des Bundestages abzusichern". Wenn die Wahlprüfungsbeschwerde zwecklos wird, beschädige dies das Vertrauen in demokratische Wahlen.
Das sei hier allerdings nicht der Fall, so das Gericht. Der Bundestag habe bereits über zwei Beschwerden gegen die Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl 2025 entschieden. In seiner Entscheidung hatte das Parlament auf das BVerfG verwiesen. Dieses hatte bereits 2024 über das Wahlrecht geurteilt, das 2025 zur Anwendung kam. Der Bundestag hatte daher keine Bedenken.
Damit drohe nicht, dass der Zweck verfehlt werde, so das Gericht. Da noch keine Entscheidung des Bundestags über die eigene Beschwerde des Beschwerdeführers vorlag, war der Weg nach Karlsruhe damit unstatthaft.
Das hatte das BVerfG 2024 entschieden
Dass die Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl 2025 verfassungsgemäß war, dürfte vor Gericht kaum zu widerlegen sein. Schon 2024 hatte das BVerfG die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition teilweise für verfassungswidrig erklärt und provisorisch Anordnungen getroffen, bis der Gesetzgeber den Fehler selbst korrigierte. Konkret ordnete das Gericht an, dass die Grundmandatsklausel als Ausnahme zur Fünf-Prozent-Hürde erhalten bleibt und somit die starre Grenze aufweicht. Bei der Wahl 2025 galten also Anordnungen, die das BVerfG zum Schutz der Verfassung selbst getroffen hatte.
Die Grundmandatsklausel regelt, dass auch Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, aber drei Wahlkreise nach Erststimmen gewinnen, in den Bundestag einziehen. Sie sind dann entsprechend ihres Anteils an Zweitstimmen im Parlament vertreten.
Beschwerde gegen Fünf-Prozent-Hürde 2025: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60604 (abgerufen am: 12.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag