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Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Siche­rungs­ver­wahrter war vier Tage ans Kran­ken­haus­bett gefes­selt

von Chiara Prestin

01.03.2023

Eine Person im Krankenhaus (Symbolbild)

Mehrere Tage ans Krankenhausbett gefesselt: Vor allem habe das LG versäumt, die Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten, so das BVerfG. Foto: Gorordenkoff/stock.adobe.com

Über 96 Stunden war ein Sicherungsverwahrter während seines Krankenhausaufenthaltes gefesselt. Doch das war unverhältnismäßig, hat das BVerfG entschieden. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes ist damit erfolgreich.

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Ein gefesselter Sicherungsverwahrter ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er während seines Krankenhausaufenthalts über mehrere Tage hinweg gefesselt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde eines sicherungsverwahrten Mannes entschieden (Beschl. v. 19.01.2023, Az. 2 BvR 1719/21).

Zwecks stationärer Behandlung war der beschwerdeführende Mann in ein Krankenhaus gebracht worden. Vor und nach dem Transport in die Klinik wurde er auf Verfügung der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollständig entkleidet und am gesamten Körper durchsucht. Ab der Fahrt zum Krankenhaus war er durchgehend gefesselt. Justizvollzugsbeamte hatten ihm Handfesseln angelegt oder, wie nach der OP, seine Beine mit einer Fußfessel am Bett befestigt. Diese Fesselung blieb über drei Tage hinweg bestehen. Auch die Handfesseln wurden nur während der Vollnarkose zu Operationszwecken kurzzeitig entfernt.

Anstaltsarzt: Fessel "medizinisch unbedenklich"

Gegen diese Behandlung und die Fesselung wehrte sich der Sicherungsverwahrte und zog vor Gericht. Er sei insgesamt mehr als 96 Stunden ununterbrochen gefesselt gewesen, was Bewegungsfreiheit und Schlaf beeinträchtigt habe. Mit der am Bettrahmen befestigten Fußfessel sei ein Drehen oder Anwinkeln der Beine nicht möglich gewesen. Die Fesselung habe ihm so auch Schmerzen bereitet. 

Aus Sicht der JVA gab es keine Bedenken an der Fesselungsanordnung. Die sei rechtmäßig gewesen, hielt sie den Argumenten des Mannes vor Gericht entgegen. Einen der Hauptgründe für die Fesselung sahen sowohl die Anstalt als auch des Landgericht (LG) Arnsberg, das in dem Fall erstinstanzlich zu entscheiden hatte, in der Fluchtmotivation des Sicherungsverwahrten. Schon wegen des noch unbekannten Vollzugsendes der Sicherungsverwahrung bestehe ein großer Fluchtanreiz. Außerdem sei bei einem Transport ins Krankenhaus die Situation unübersichtlich. Ein Krankenhausaufenthalt ohne Fesseln sei, so die Ausführungen der JVA, nicht in Betracht gekommen. Von dieser Auffassung ließ sich letztlich auch das LG Arnsberg überzeugen.

Das LG hatte an der Beurteilung der JVA auch deshalb nichts auszusetzen, weil es in dem konkreten Fall noch keine ausreichenden Erfahrungswerte gegeben habe, wie sich der Sicherungsverwahrte verhalten könne. Positiv bewertete das Gericht in seiner Entscheidung außerdem, dass der Situation entsprechend unterschiedliche Arten der Fesselung vorgelegen haben und jeweils das mildeste Mittel gewählt worden sei. Zudem stützte sich das LG in seiner Entscheidung auf die Auskunft des Anstaltsarztes, dass die Fesselung an den Händen "medizinisch unbedenklich" sei.

In der Folge verwarf auch die nächste Intanz, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, die Beschwerde des Mannes und schloss sich der Ansicht an, dass die JVA ermessensfehlerfrei entschieden habe.

BVerfG: Individuelle Aspekte übersehen

Das BVerfG hat den Fall nun aber anders beurteilt. Die Verfassungsbeschwerde des sicherungsverwahrten Mannes sei "offensichtlich begründet". An den Ansichten der JVA und der Gerichte hat das Gericht dabei einiges zu kritisieren. Vor allem: Zu pauschal seien die Ausführungen und Beurteilungen, beanstandet das BVerfG. 

Bei einer Fesselungsanordnung handele es sich um einen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen, so das BVerfG. Die Dauer und konkrete Durchführungsart einer Fesselung, die auch stigmatisierende Wirkung habe, müssten sich auch nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Gefangenen und dessen Alter richten. Gerade diese Aspekte hätten sowohl die JVA als auch die Gerichte aber verkannt.

Vor allem habe das LG versäumt, die Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten, "indem es die über vier Tage andauernde Fesselung des gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen hat", kritisiert das BVerfG. Dazu komme, dass das LG weder die Dauer der Fesselungsanordnung berücksichtigt noch sich ausreichend mit Alternativen zur Fessel beschäftigt habe. Zwar kann ein Gefangener nach Auffassung der Karlsruher Richterinnen und Richter nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. In diesem konkreten Fall hätte die Fesselungsanordnung aber jedenfalls phasenweise ausgesetzt werden können.

Eine einfachrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet sich in § 69 Abs. 9 StVollzG NRW. Nach dieser Norm kommen eine Fesselung bei Ausführung, Vorführung und Transport nur dann in Betracht, wenn die Beaufsichtigung des Gefangenen allein nicht ausreicht. Auch diese Regelung habe das LG völlig außer Acht gelassen, rügte das BVerfG.

Falsche Gewichtung von Grundrechten

Besonders an dem Argument des LG, die Fesselung über Kreuz an den Händen sei "sicherlich nicht angenehm", aber "medizinisch unbedenklich" gewesen, übt das BVerfG deutliche Kritik. Das LG habe die ärztliche Einschätzung des Anstaltsmediziners als Argument für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht genutzt. Damit verkenne es aber das erhebliche Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches sowohl die JVA als auch die beiden Gerichte unterbewertet hätten.

Auch moniert das BVerfG, dass das bisher beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Mannes und die ihm ärztlich attestierten Erkrankungen in der Ermessensausübung der JVA keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem sei es dem Mann gerade wegen seiner Erkrankung nur schwer möglich gewesen, zu fliehen. Schon nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention hätte die Behörde deshalb wesentlich individueller abwägen müssen. 

Auch dürfe der für die Anwendung von Fesseln ausschlaggebende § 69 Abs. 9 StVollzG NRW nicht als eine Vermutungsregel missverstanden werden. Die Umstände des Einzelfalls müssten immer mit einbezogen werden, so das BVerfG. Dazu gehöre auch, die individuelle Flucht- beziehungsweise Missbrauchsgefahr durch Justizbedienstete genau zu prüfen und diese einem Sicherungsverwahrten nicht pauschal zu unterstellen.

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Verfassungsbeschwerde erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51190 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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