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BVerfG zu Drogenscreenings im Strafvollzug: Sicht auf Geni­ta­lien ist tabu

10.08.2022

Drogenscreening

Das BVerfG stellt in Frage, ob die Justizvollzuganstalt die Urinkontrolle ohne konkreten Verdacht überhaupt anordnen dürfe, hat sie in dieser Entscheidung aber offen gelassen. Lothar Drechsel/stock.adobe.com

Justizvollzugbeamten konnten während Drogenscreenings von Gefangenen frei auf deren Genitalien schauen. Ein Landgericht hielt das noch für rechtmäßig, das BVerfG sieht das bei der Verfassungsbeschwerde aber anders. 

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen stattgegeben, der sich gegen beaufsichtigte Urinkontrollen im Strafvollzug gewehrt hatte. Die Gerichte, die sich zuvor mit dem Fall beschäftigt hatten, haben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen nicht ausreichend berücksichtigt, hat das Gericht entschieden (Beschluss vom 22. Juli 2022, Az. 2 BvR 1630/21).

Um Suchtmittelmissbrauch im Strafvollzug zu unterbinden, hatte eine JVA regelmäßig allgemeine Drogenscreenings durch Urinkontrollen angeordnet und durch gleichgeschlechtliche Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes durchgeführt. Um Manipulationen oder Täuschungshandlungen, wie die Verwendung von Fremdurin, möglichst auszuschließen, erfolgten die Urinabgaben unter Aufsicht. Dabei hatten die Bediensteten einen freien Blick auf die Genitalien der Gefangenen.

Einer der betroffenen Gefangenen hatte sich an das Landgericht (LG) Bochum gewandt. Er wollte erreichen, dass zukünftig Suchtmittelkonsum durch eine Blutentnahme aus dem Finger überprüft werden sollten. Zudem beantragte er festzustellen, dass die durchgeführten Urinabgaben unter Sichtkontrolle rechtswidrig gewesen seien. Die vier Urinproben innerhalb von gut vier Wochen hätten sein Schamgefühl erheblich verletzt und massiv in seine Intimsphäre eingegriffen.

Alternativen zur Urinprobe unter Aufsicht?

Doch das LG verwarf seinen Antrag als unzulässig und einen zweiten Antrag als unbegründet. Die Urinkontrollen seien rechtmäßig erfolgt. Die Maßnahme berühre nicht nur die gesundheitlichen Belange eines Gefangenen und seine Resozialisierung, sondern auch die Sicherheit des Strafvollzugs. Andere Maßnahmen zur Drogenkontrolle, die Manipulationen ausschließen würden, wären mit körperlichen Untersuchungen verbunden. Auch in zweiter Instanz hatte der Gefangene keinen Erfolg. Das OLG hatte die Rechtsbeschwerde für unzulässig gehalten.

In anderen Fällen wird bei der Urinkontrolle gegen Manipulationen sogenannte Marker eingesetzt, die vor der Probe eingenommen und dann im abgegebenen Urin festgestellt werden. Mit einem solchen Fall hatte es 2020 das Landesverfassungsgericht NRW zu tun, lehnte die Verfassungsbeschwerde aber aus formellen Gründen ab. Solche seien ein wesentlich gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Anders als die Vorinstanzen hat nun das BVerfG die Verfassungsbeschwerde entschieden. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass der Beschluss des LG den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze: Staatliche Maßnahmen, bei denen sich Betroffene entkleiden müssen, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Zwar ließen sich Eingriffe in den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten nicht immer vermeiden. Sie seien aber von besonderem Gewicht. Der Strafgefangene habe einen Anspruch auf besondere Rücksichtnahme, erklärt das Gericht. 

Diesem Anspruch laufe die Urinkontrolle zuwider. Das BVerfG stellt in Frage, ob die Justizvollzuganstalt die Urinkontrolle ohne konkreten Verdacht überhaupt anordnen dürfe, hat sie in dieser Entscheidung aber offen gelassen. Das LG habe sich jedenfalls nicht differenziert genug mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht auseinandergesetzt und vor allem auch nicht zwischen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen differenziert.

LG übersieht alternative Testmöglichkeiten

Darüber hinaus habe das LG nicht beachtet, dass es mittlerweile alternative Testmöglichkeiten für Drogenscreenings gebe. Durch eine Punktion der Fingerbeere könne eine geringe Menge Blut entnommen werden. Das BVerfG kritisierte, dass das LG erst gar nicht überprüft habe, ob die Justizvollzugsanstalt statt einer beobachteten Urinkontrolle die Kontrolle durch Punktion der Fingerbeere als milderes Mittel hätte anbieten müssen. Für das BverfG ist klar, dass der Grundrechtseingriff durch die Urinkontrolle, bei der sich der Gefangene entkleiden muss, deutlich schwerer wiegt, als die Testalternative. Die Blutentnahme greife zwar in die körperliche Unversehrtheit der Strafgefangenen ein, dass sei aber nicht so gravierend wie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der beaufsichtigten Urinkontrolle.

Außerdem habe es das LG auch versäumt, innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die angeordnete Frequenz der Kontrollen nicht angemessen gewesen sein könnte.

Schließlich sei auch der Beschluss des OLG verfassungswidrig. Der Strafgefangene sei in seinen Rechten aus Art 19. Abs. 4 GG verletzt. Nun muss sich das LG Bochum erneut mit dem Fall befassen und eine neue Entscheidung treffen.

 

cp/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Drogenscreenings im Strafvollzug: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49277 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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