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BVerfG zur Auslieferung in die Türkei: Wenn das Ober­lan­des­ge­richt die fal­sche Frage stellt

09.01.2024

Tür auf einem Flur in einer Haftanstalt

Das OLG weiß aus früheren Verfahren, dass Häftlinge aus dem Gefängnis in Yalvaç regelmäßig nur per Video-Call in der Hauptverhandlung zugeschaltet werden. Foto: bibiphoto - stock.adobe.com

Ein Mann wehrte sich per Verfassungsbeschwerde gegen seine Auslieferung in die Türkei. Für "offensichtlich begründet" hielt das BVerfG diese nun und zeigt, wie intensiv sich ein OLG mit Strafverfahren im Auslieferungsstaat beschäftigen muss.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen stattgegeben, mit der dieser sich gegen seine Auslieferung durch Deutschland in die Türkei wehrte. Die 1. Kammer des Zweiten Senats stellte aufgrund unzureichender Aufklärung seitens des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) fest. Die Verfassungsbeschwerde sei "offensichtlich begründet" (Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23).

Der Mann befindet sich derzeit im Maßregelvollzug (§ 64 StGB). In anderer Sache erließ ein türkisches Gericht gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts, er sei gemeinsam mit weiteren Personen an der bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen.

Nachdem türkische Behörden Deutschland um die Auslieferung des Mannes ersucht hatten, beantragte im Dezember 2022 die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle die Auslieferungshaft, welche sodann durch das Oberlandesgericht (OLG) Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt ersuchte daraufhin die türkischen Behörden um Zusicherung von Haftbedingungen für den türkischen Mann, welche den Anforderungen des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung).

Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt (JVA) im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Daraufhin teilte das OLG Celle mit, aus früheren Verfahren sei bekannt, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt verblieben und lediglich per Videokonferenztechnik zugeschaltet würden. In dem Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt.

"Zur Aufgabe des Anwesenheitsrechts in der Hauptverhandlung gezwungen"

Weil die Haftanstalt in Yalvaç und das zuständige Gericht in Izmir so voneinander entfernt liegen, argumentierte der Mann vor dem OLG Celle insbesondere damit, es sei zu erwarten, dass er im Falle einer Auslieferung "zur Aufgabe seines Anwesenheitsrechts in der Hauptverhandlung gezwungen" werde. In der Folge gab das OLG Celle den türkischen Behörden weitere Gelegenheit, hierzu präzisere Informationen darzulegen. Nachdem sich die türkischen Behörden erneut zur Videokonferenztechnik geäußert hatten, erließ das OLG Celle schließlich Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss, ein anschließender Antrag auf neue Entscheidung und Aufschub der Auslieferung wurde abgelehnt. Daraufhin reichte der türkische Mann Verfassungsbeschwerde ein.

Nach Überzeugung der 1. Kammer des Zweiten Senats ist die Verfassungsbeschwerde "offensichtlich begründet". Der vom OLG abgelehnte Antrag stelle eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dar. Was die Haftbedingungen und die Teilnahme des Mannes an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei angeht, habe das OLG Celle insbesondere nicht hinreichend aufgeklärt, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens gerecht wird, der sich aus Art. 6 EMRK ergibt.

Das OLG hat die falsche Frage gestellt

Der besonderere Knackpunkt in diesem Fall liegt nach Auffassung des BVerfG in der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Das OLG hätte sich nach Ansicht der Kammer gleich von Anfang an mit der Kernfrage auseinandersetzen müssen, "wie das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind", wie es in dem BVerfG-Beschluss heißt. Stattdessen habe das OLG aber schon mit der Frage, ob "das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Einsatz von Videokonferenztechnik gewahrt" werde, eine schon feststehende Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Der eigentlich erst noch notwendigen Prüfung habe das OLG das Ergebins damit praktisch vorweggenommen.

Hinzu kommt nach Auffassung der Kammer, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auseinandergesetzt habe. Was die Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich per Bild- und Tonübertragung angeht, sei dem EGMR zufolge beispielsweise zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren. Das zu berücksichtigen, habe das OLG ebenfalls versäumt.

Im Ergebnis hat die Kammer den Beschluss des OLG Celle aufgehoben, soweit er die Zulässigkeit der Auslieferung betrifft, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Bevollmächtigte für die Verfassungsbeschwerde des Mannes waren Dr. Martin Rademacher aus Düsseldorf und Dr. Franziska Meyer aus Bremen.

jb/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Auslieferung in die Türkei: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53585 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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