Das BVerfG hat seine verfassungskonforme Auslegung der Geldwäsche für Strafverteidiger erweitert. Demnach machten die Juristen sich nur dann strafbar, wenn sie sicher wüssten, dass ihr Honorar aus einer Straftat stammt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss die Rechte von Strafverteidigern gestärkt, die sich dem Verdacht der Geldwäsche ausgesetzt sehen. Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche, § 261 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) in solchen Fällen verfassungskonform auszulegen ist. Demnach machen sich die Juristen bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Geschäften ihrer Mandanten nur dann strafbar, wenn sie die Herkunft des Geldes sicher kennen (Beschl. v. 28. Juli 2015, Az. 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14). Normalerweise kann sich wegen Geldwäsche bereits derjenige strafbar machen, der einen illegalen Hintergrund für möglich hält.
Die Richter bekräftigten damit ihre Rechtsprechung von 2004. Bereits damals hatte der Senat zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden, dass die Norm in solchen Fällen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) eingreift und dieser Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder eines Vorschusses sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt (Urt. v. 30.03.2004, Az. 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01).
Diese tragenden Erwägungen des damaligen Urteils hat das BVerfG nun auf den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erweitert. Die rechtliche Einschränkung sei nötig, um das Vertrauen von Anwalt und Mandant zu schützen, hieß es in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung.
Verfassungsbeschwerde unzulässig
Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt jedoch den Fachgerichten vorbehalten. Die Verfassungsbeschwerde der zwei Rechtsanwälte und ihrer Mandantin wurde in diesem Fall mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hätten eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. sich nicht genug mit den vorinstanzlichen Entscheidungen auseinandergesetzt, auch die weiteren Grundrechtsrügen hatten keinen Erfolg.
Die beiden Rechtsanwälte, die die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatten, waren zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie aus Straftaten stammende Gelder eines Mandanten angenommen hatten. Dieser hatte im Rahmen eines Schneeballsystems Anleger um 312 Millionen Euro gebracht und war deswegen später gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.
Der Verurteilung der Rechtsanwälte lag die Überzeugung zugrunde, sie hätten in Bezug auf die Herkunft des Geldes aus Straftaten ihres Mandanten jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das Oberlandesgericht hob das landgerichtliche Urteil gegen die Rechtsanwälte zwar im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarf jedoch ihre Revision im Übrigen vollumfänglich.
Restriktion des subjektiven Tatbestands
Das BVerfG stellt nun in seinem ablehnenden Beschluss klar, dass nicht nur, wie bereits 2004 entschieden, der Verschaffungstatbestand nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verfassungskonform auszulegen ist, sondern auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand aus § 261 Abs. 1 Satz 1.
Anders als beim - hier jedoch nicht einschlägigen - Verschleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der von der Rechtsprechung mit anderen Gründen bereits ausreichend restriktiv ausgelegt wird, fehle eine solche Einschränkung beim fraglichen Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Norm. Um den Tatbestand zu erfüllen, reiche es, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz handele, ohne dass weitere subjektive Restriktionen als notwendig angesehen werden.
Dieses Verständnis, das auch den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, würde jedoch im Fall eines Strafverteidigers die tragenden Erwägungen der Senatsentscheidung von 2004 gefährden und sei verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Die Karlsruher Richter begründeten mit systematischen Erwägungen, warum es nicht sein könne, dass die Strafbarkeit des Verteidigers davon abhängt, unter welchen Variante des objektiven Tatbestands des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB sein Verhalten fällt. Wenn es schon im Hinblick auf die erste Variante erforderlich war, den subjektiven Tatbestand einzuschränken, so müssten diese Erwägungen auch für die andere Alternative gelten.
acr/ahe/LTO-Redaktion
BVerfG zu Honorarannahme als Geldwäsche: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16795 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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