BVerfG zur anstehenden Europawahl: Auch Bet­reute dürfen wählen

16.04.2019

Menschen, die in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehen*, und schuldunfähige Straftäter dürfen an der kommenden Europawahl im Mai teilnehmen. Zu diesem Ergebnis kam das BVerfG am Montag.

Schon lange sind betreute Menschen, für die allen Angelegenheiten eine Betreuerbestellung erfolgt ist*, von Wahlen ausgeschlossen. Knapp sechs Wochen vor der Europawahl am 26. Mai muss nun plötzlich alles ganz schnell gehen: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) öffnete am Montag den Betroffenen die Tür zur Teilnahme an der anstehenden Europawahl (Urt. v. 15.04.2019, Az. 2 BvQ 22/19). Der Entscheidung nach sind die Regelungen im deutschen Europawahlgesetz, wonach in allen Angelegenheiten* unter Betreuung stehende Menschen und schuldunfähige Straftäter nicht an den Europawahlen teilnehmen dürfen, nicht anzuwenden, so der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle. Die genauen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Aufgrund der Dringlichkeit erging die Entscheidung als sogenanntes Stuhlurteil, bei dem der Tenor bereits im Anschluss an die Verhandlung verkündet wird. Ob die knapp sechs Wochen ausreichen, um das Urteil umzusetzen, ist indes zweifelhaft: Viele Beteiligte rechnen mit organisatorischen Schwierigkeiten. So etwa der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Stephan Mayer, der befürchtet, dass die Entscheidung mehr Schaden als Nutzen anrichten könnte. Zwar wolle er ein inklusives Wahlrecht für alle, es fehle aber schlicht die Zeit, alle Betroffenen in die Wahlverzeichnisse aufzunehmen.

Die Teilnahme betreuter Menschen an der Europawahl darf nach Ansicht des Sozialverbandes VdK aber nicht an der bis dahin knappen Zeit scheitern. "Bürokratische Hürden darf es nicht geben, wenn es um die Wahrung von Grundrechten geht", teilte die VdK-Vorsitzende Verena Bentele vor der Verhandlung mit.

Das BVerfG hatte bereits im Januar entschieden, dass der generelle Wahlausschluss von geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen verfassungswidrig ist.

dpa/tik/LTO-Redaktion

*Ungenaue Formulierung präzisiert am Tag der Veröffentlichung, 15.45 Uhr.

Zitiervorschlag

BVerfG zur anstehenden Europawahl: Auch Betreute dürfen wählen . In: Legal Tribune Online, 16.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34935/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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