Auch wenn es immer mehr Lockerungen gibt, einige Bürgen wenden sich wegen der Corona-Verordnungen an das BVerfG. Für die nachträgliche Prüfung der Corona-Verbote sind aber in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig, so das BVerfG.
Wer nachträglich klären will, ob die außer Kraft getretenen Corona-Verordnungen der Länder verfassungsgemäß waren, der muss zunächst den Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle ausschöpfen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem an Mittwoch veröffentlichten Kammerbeschluss aus dem Ersten Senat klargestellt (Beschl. v. 03.06.2020 Az. 1 BvR 990/20).
Ein Mann aus Bayern hatte sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung gewendet. Bis Anfang Mai war dort das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund verboten. Der Bayer hatte sich dadurch in seinen Grundrechten der Handlungs- und Bewegungsfreiheit verletzt gesehen und Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt.
Die Karlsruher Richter haben nun festgestellt, dass seine Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die Subsidiarität unzulässig ist. Der Bayer wende sich gegen eine Norm der Rechtsverordnung eines Landes, dagegen könne er zunächst Rechtsschutz im Weg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle ersuchen.
Insbesondere ließe auch das Außerkrafttreten der angegriffenen Norm die Subsidiaritätsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Das BVerfG verweist darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen aufgehobene Rechtsnormen zulässig sein könne. Dies sei etwa der Fall, wenn eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten sei. So liege der Fall bei vielen Corona-Verordnungen.
Selbst, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtschutz gewährt wurde, sei es zumutbar für die abschließenden Klärung auf das Normenkontrollverfahren zu verweisen. Es gebe noch keine gefestigte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote, daher könne daraus auch nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
BVerfG zu Verfassungsbeschwerden wegen Corona-Verordnungen: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41861 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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