Bundesverfassungsgericht zu Beleidigung: Gerichte dürfen Mei­nungs­f­rei­heit nicht ver­gessen

von Dr. Max Kolter

25.02.2026

Schulleiter als "Handlanger" des "faschistischen Systems", Ärzte als "psychiatrischer Mob" – wo verläuft die Grenze zwischen Beleidigungen und Machtkritik? Das BVerfG erinnert Gerichte daran, den Kontext solcher Äußerungen zu prüfen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Gerichte dafür scharf kritisiert, dass sie Aussagen als Beleidigung gewertet haben, ohne die Meinungsfreiheit hinreichend zu berücksichtigen. Es gab deshalb zwei Verfassungsbeschwerden statt und verwies die Fälle zurück an die Gerichte.

Wann bereits eine Beleidigung vorliegt und wann noch eine überspitzte, aber zulässige Kritik, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch die Rechtsprechung und Strafverfolgungspraxis weisen keine klare Linie auf. Lieber mal ermitteln wollte die Polizei Heilbronn wegen der Bezeichnung des Bundeskanzlers als "Pinocchio". Strafrechtler waren schockiert, am Dienstag stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder ein: Das sei zulässige Machtkritik.

Dass auch Gerichte bei der Würdigung von Äußerungen Fehler machen, verdeutlichen zwei am Mittwoch veröffentlichte Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten BVerfG-Senats. In beiden Fällen hatten die Fachgerichte Äußerungen als (strafbare) Beleidigungen bewertet – und dabei nach Auffassung der Kammer Fehler gemacht. Mal sei der Sinn der Äußerung nicht richtig ermittelt worden, mal fehlte die gebotene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Auch mit dem Attribut Schmähkritik seien die Gerichte zu lax umgegangen. 

Wer ist hier der Faschist?

Mit dem ersten Beschluss (v. 11.12.2025, Az. 1 BvR 986/25) hob die Kammer eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung auf. Dem in Ulm angeklagten Mann werden zwei E‑Mails an den Schulleiter seines Sohnes zur Last gelegt, in denen er sich kritisch zu Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule äußerte. Er wurde für beide Mails jeweils wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, von allen drei Instanzen.

In der ersten Mail schrieb der Mann, er werde sich dafür einsetzen, dass "Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht (…) widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden". Insofern beanstandete die Kammer am BVerfG, die Gerichte hätten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In "nicht tragfähiger" Weise hätten die Strafgerichte die Äußerung "faschistoide Anordnungen" als persönliche Herabsetzung des Schulleiters gewertet.

Auch die Verurteilung wegen der zweiten E-Mail hob das BVerfG auf. Darin hatte der Mann geschrieben, sein Sohn werde sich dem "faschistischen System und dessen Handlangern" nicht beugen. In der Mail hieß es u.a. weiter: "solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme (…) dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden."

"Praktisch vollständiger Abwägungsausfall"

Hier stimmte die Kammer zu, dass die Äußerungen als Herabwürdigungen des Schulleiters auszulegen seien. Der Bezug zu Faschisten sei jedenfalls durch "solche Menschen wie Sie" hergestellt. Allerdings hätten die Gerichte insofern versäumt, das Persönlichkeitsrecht des Schulleiters mit der Meinungsfreiheit des Vaters abzuwägen. Die Kammer warf den Strafgerichten einen "praktisch vollständigen Abwägungsausfall" vor. Zu Unrecht habe das Landgericht Ulm, vom Oberlandesgericht unbeanstandet, einen Fall von Schmähkritik angenommen, so die Kammer. Zugunsten des Vaters hätten "der Aspekt der Machtkritik und die fehlende Breitenwirkung" berücksichtigt werden müssen, aber auch zugunsten des Schulleiters hätten Gesichtspunkte gewürdigt werden müssen. Nämlich, dass die Äußerungen nicht im Affekt gefallen, sondern schriftlich festgehalten sind.

Mit dem zweiten Beschluss (v. 16.12.2025, Az. 1 BvR 581/24) hob die Kammer keine strafrechtliche Verurteilung auf, sondern die Zurückweisung eines Zustellungsauftrags in einem Zivilverfahren über eine psychiatrische Unterbringung. Der Beschwerdeführer war im Verlauf einer stationären Unterbringung gegen seinen Willen fixiert worden und dabei mehrfach von jeweils mehr als zehn Personen im Krankenhaus umringt worden. 

Hierfür machte er auch eine Rechtsanwältin verantwortlich, die ihm als Verfahrenspflegerin bestellt worden war. Er verfasste ein Schreiben an sie und reichte dies beim zuständigen Amtsgericht zur Zustellung an die Anwältin ein. Die Obergerichtsvollzieherin lehnte dies jedoch wegen des vermeintlich beleidigenden Inhaltes ab. Ein hiergegen eingelegter Antrag blieb beim Oberlandesgericht Stuttgart ohne Erfolg. Das Gericht wertete das Schreiben als Schmähkritik.

Wer gehört zum "psychiatrischen Mob"?

Der Mann warf der Anwältin in dem Schreiben vor, sie habe "vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde (…)". Sie habe "mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte".

Auch insofern beanstandete die 1. Kammer des Ersten Senats eine unzureichende Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Die Äußerung "psychiatrische Mob" sei nicht kontextbezogen ausgelegt worden. Insbesondere habe sich das OLG nicht damit auseinandergesetzt, wer von dieser Kollektivbezeichnung alles erfasst sein sollte und wer nicht. "Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen", so das deutliche Resümee der Kammer. Die Äußerung sei auch nicht als Schmähkritik zu werten, weil sie "angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte".

In beiden Fällen hob das BVerfG die Entscheidungen der Fachgerichte auf und verwies sie an diese zurück. Der erzürnte Vater dürfte gute Chancen auf einen jedenfalls teilweisen Freispruch haben. Auch eine Verfahrenseinstellung dürfte aufgrund der nun fast fünf Jahre zurückliegenden Äußerungen naheliegen.

Zitiervorschlag

Bundesverfassungsgericht zu Beleidigung: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59399 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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