BVerfG lässt Beschwerden nicht zu: Ver­fas­sungs­schutz­be­richt darf Bur­schen­schaft und linken Verein nennen

15.11.2022

Eine Burschenschaft und ein linker Verein hatten sich gegen ihre Nennung in Verfassungsschutzberichten gewehrt. Nun sind sie auch vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Eine burschenschaftlich organisierte Studentenverbindung und ein bundesweit tätiger linker Verein dürfen in Verfassungsschutzberichten genannt werden. Das hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen entschieden und die Verfassungsbeschwerden der beiden Vereine nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 31.05.2022, Az. 1 BvR 98/21, 1 BvR 564/19). 

Konkret ging es um eine Burschenschaft, die sich gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern im Abschnitt "Rechtsextremismus" gewandt hatte. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hatte sich auf das Auftreten der Burschenschaft in der Öffentlichkeit, politische Aktivitäten und Veranstaltungen mit bestimmten eingeladenen Personen sowie auf die Vernetzung der Studentenverbindung mit Mitgliedern der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gestützt. 

In dem anderen Fall wurde ein Verein im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 im Abschnitt "Autonome Linksextremisten" erwähnt. An mehreren Stellen wird dort über Verbindungen des Vereins zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei berichtet. Dabei wird in Fußnoten jeweils darauf hingewiesen, dass lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestünden. 

Gerechtfertigte Grundrechtseingriffe

Die beiden Vereine hatten geklagt und vor den zuständigen Verwaltungsgerichten verloren (BayVGH, Beschl. v. 6.4.2020, Az. 10 ZB 18.2223; BVerwG, Beschl. v. 21.1.2019, Az. 6 B 152.18). Nun waren auch die Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG erfolglos. Zwar seien mit der Nennung der Vereine in den Berichten Grundrechtseingriffe verbunden, stellte der Senat fest. Diese Eingriffe seien jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Erwähnungen in den Verfassungsschutzberichten stützten sich auf landesrechtliche Bestimmungen, nach denen der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, informiert. Nach Ansicht des Senats haben die Fachgerichte in der Auslegung und Anwendung des Landesrechts die Grundrechte der Vereine nicht verkannt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Nennung als ein Eingriff in die von Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Vereinigungsfreiheit, in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu sehen sei. Denn aus den unterschiedlichen Grundrechten ergebe sich hier kein unterschiedliches Schutzniveau, so die Richter.

"Freiheitlich demokratische Grundordnung" verfassungsrechtlich geklärt

Die Einwände der klagenden Burschenschaft, die Rechtsgrundlage für die Arbeit des Verfassungsschutzes sei zu unbestimmt oder die Auslegung der Gerichte vage und daher nicht verfassungsgemäß, überzeugten Karlsruhe nicht. Verfassungsrechtlich sei geklärt, was als "freiheitlich demokratische Grundordnung" geschützt sei, so das BVerfG. Auch sei geklärt, dass sich die Bestrebungen der NPD, mit der die Burschenschaft vernetzt sei, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richteten.

Als konkrete Anhaltspunkte wertete der Senat u.a. einen Vortrag eines Funktionärs der NPD in der Burschenschaft und die Veranstaltung von Messen durch die Studentenverbindung, bei denen der NPD ein Forum zur Selbstdarstellung und Werbung geboten worden sei . Außerdem sei ein Verbindungsstudent Mitglied in der NPD gewesen.

Der linke Verein wiederum habe etwa Kontakte zu einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei gepflegt.

pab/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG lässt Beschwerden nicht zu: Verfassungsschutzbericht darf Burschenschaft und linken Verein nennen . In: Legal Tribune Online, 15.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50175/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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