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BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerde als unzulässig: Verbot von aro­ma­ti­siertem Tabak bleibt

16.10.2020

Drehtabak

Makuba - stock.adobe.com

Die Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz gingen auf zwingendes Unionsrecht zurück, weswegen eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht komme, so das BVerfG. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ab.

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Rund viereinhalb Jahre nach deren Einführung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die verpflichtenden Schockbilder auf Zigarettenschachteln und das Verbot von Tabak mit Aroma endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies die Beschwerde eines mittelständischen Produzenten aus Berlin gegen entsprechende Regelungen im Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und eine dazugehörige Verordnung (TabakerzV) als unzulässig ab, wie man am Freitag in Karlsruhe mitteilte (Beschl. v. 08.09.2020, Az. 1 BvR 895/16).

Die Beschwerdeführerin stellt insbesondere mentholisierten Tabak-Feinschnitt her und sah sich durch verschiedene Regelungen im TabakerzG in seinen Grundrechten verletzt. Das Gesetz verbietet unter anderem das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit Aromastoffen oder sonstigen geruchs- oder geschmacksverändernden Merkmalen. Die Regelungen im TabakerzG gehen auf die Vorgaben der EUTPD-II-Richtlinie zurück, die im Mai 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Unternehmens jedoch nicht zur Entscheidung an. Eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der Verordnung am Maßstab der deutschen Grundrechte sei nicht eröffnet, weil sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzten. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt das BVerfG mit Verweis auf die Entscheidung Planta-Tabak vom Januar 2019 nicht für nötig. In der Entscheidung hatte der EuGH die Vereinbarkeit der EUTPD-II mit den Unionsgrundrechten bestätigt.

Soweit das Unternehmen eine verspätete Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht rügt, sei die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. "Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären", so die Karlsruher Richter.

acr/LTO-Redaktion

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BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerde als unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43127 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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