Druckversion
Friday, 24.06.2022, 03:31 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr895-16-verfassungsbeschwerde-tabak-menthol-verbot-unzulaessig/
Fenster schließen
Artikel drucken
43127

BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerde als unzulässig: Verbot von aro­ma­ti­siertem Tabak bleibt

16.10.2020

Drehtabak

Makuba - stock.adobe.com

Die Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz gingen auf zwingendes Unionsrecht zurück, weswegen eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht komme, so das BVerfG. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ab.

Anzeige

Rund viereinhalb Jahre nach deren Einführung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die verpflichtenden Schockbilder auf Zigarettenschachteln und das Verbot von Tabak mit Aroma endgültig gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies die Beschwerde eines mittelständischen Produzenten aus Berlin gegen entsprechende Regelungen im Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und eine dazugehörige Verordnung (TabakerzV) als unzulässig ab, wie man am Freitag in Karlsruhe mitteilte (Beschl. v. 08.09.2020, Az. 1 BvR 895/16).

Die Beschwerdeführerin stellt insbesondere mentholisierten Tabak-Feinschnitt her und sah sich durch verschiedene Regelungen im TabakerzG in seinen Grundrechten verletzt. Das Gesetz verbietet unter anderem das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit Aromastoffen oder sonstigen geruchs- oder geschmacksverändernden Merkmalen. Die Regelungen im TabakerzG gehen auf die Vorgaben der EUTPD-II-Richtlinie zurück, die im Mai 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Unternehmens jedoch nicht zur Entscheidung an. Eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der Verordnung am Maßstab der deutschen Grundrechte sei nicht eröffnet, weil sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzten. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt das BVerfG mit Verweis auf die Entscheidung Planta-Tabak vom Januar 2019 nicht für nötig. In der Entscheidung hatte der EuGH die Vereinbarkeit der EUTPD-II mit den Unionsgrundrechten bestätigt.

Soweit das Unternehmen eine verspätete Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht rügt, sei die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. "Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären", so die Karlsruher Richter.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerde als unzulässig: Verbot von aromatisiertem Tabak bleibt . In: Legal Tribune Online, 16.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43127/ (abgerufen am: 25.06.2022 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Österreich - Corona-Impfpf­licht wird abge­schafft
  • Rechtsstreit um das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat - Sup­reme Court lässt Bayer abb­litzen
  • LG Stuttgart - Zweifel an der Kli­maklage gegen Mer­cedes-Benz
  • LSG Baden-Württemberg - Eine Neben­wir­kung ist kein Impf­schaden
  • Staatsanwaltschaft fordert weitere Unterlagen an - Unter­su­chung zu 'Fazenda VW' geht weiter
  • Rechtsgebiete
    • Öffentliches Recht
  • Themen
    • Gesundheit
    • Rauchen
    • Unternehmen
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
TopJOBS
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB , Düs­sel­dorf

Rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

ARQIS , Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Re­fe­ren­dar (An­walts-/Wahl­sta­ti­on) (m/w/d)

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Leip­zig

Do­zent*in (m/w/div) Hauptamt­lich Leh­ren­de*r für Rechts­wis­sen­schaf­ten

Deutsche Rentenversicherung Bund , Ber­lin

Rechts­fach­wirt im Soft­wa­re Sup­port (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Amts­lei­tung (w/m/d) Stadt­bau­amt

Stadt Starnberg , Starn­berg

Re­fe­ren­da­re (w/m/d) für al­le Rechts­ge­bie­te

ADVANT Beiten , Ham­burg

Lei­ter Di­gi­ta­les Pro­dukt­ma­na­ge­ment WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Ju­rist als Di­gi­tal Con­tent Ma­na­ger (m/w/d) für ju­ris­ti­sche...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Re­fe­ren­dar (An­walts-/Wahl­sta­ti­on) (m/w/d)

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Ham­burg

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht im Fernstudium/online

25.06.2022

TAXELLENCE – Karriere im Steuerrecht

13.07.2022, München

TAXELLENCE – Karriere im Steuerrecht

13.07.2022, München

Montagmorgenkaffee: Als Expertin sichtbar zu sein, heißt diskutierbar zu sein

27.06.2022

Business Breakfast Arbeitsrecht

29.06.2022, Stuttgart

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH