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44001

BVerfG bestätigt Verurteilung: "FCK BFE" kann straf­bare Belei­di­gung sein

15.01.2021

Polizist auf einer Demo

Christian Schwier - stock.adobe.com

Die Beweissicherung- und Festnahmeeinheit der Göttinger Polizei ist ein ziemlich konkreter Personenkreis: Anders als Botschaften wie "ACAB" oder "FCK CPS" kann der Schriftzug "FCK BFE" daher eine strafbare Beleidigung sein, so das BVerfG.

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Despektierliche Meinungsbekundungen über die Polizei wie "ACAB" ("All Cops are Bastards") oder "FCK CPS" ("Fuck Cops") können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein - aber der Grat ist schmal. Das ergibt sich aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Karlsruher Gericht billigte darin die strafrechtliche Verurteilung eines Mannes aus der linken Szene in Göttingen, der bei einer Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift "FCK BFE" getragen hatte. Das Amtsgericht habe dies korrekt als konkrete Beleidigung der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) gewertet, hieß es (Beschl. v. 08.12.2020, Az. 1 BvR 842/19).

Der Mann, der Gerichtangaben zufolge schon häufiger mit der BFE der dortigen Polizei aneinandergeraten ist, hatte anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsextremen an einer Demonstration vor dem Gerichtsgebäude teilgenommen. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm dabei bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE vor Ort anwesend sein würden. Er trug auf der Demo einen Pullover mit der Aufschrift "FCK BFE" gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Nachdem er von den anwesenden Beamten zunächst aufgefordert wurde, die Aufschrift zu bedecken, wurde die Beschlagnahme des Pullovers angeordnet. Unter dem Pullover kam ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift zum Vorschein, was von dem Demonstranten noch spöttisch kommentiert worden war. 

Das Amtsgericht (AG) Göttingen verurteilte den Mann später wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Der Schriftzug sollte sich gerade und ausschließlich auf die Göttinger BFE beziehen, argumentierte das AG. Diese stelle - weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele - ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Die vom Demonstranten dagegen eingelegte Sprungrevision blieb ohne Erfolg. Vor dem BVerfG hatte der Mann insbesondere die Verletzung seiner Meinungsfreiheit gerügt.

Andere Konstellation als im berühmten "ACAB"-Fall

Das BVerfG hielt den Eingriff in seine Meinungsfreiheit jedoch für gerechtfertigt und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Fall liegt laut Senat erheblich anders als die vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, bei denen es bei den herabsetzenden Botschaften "ACAB" und "FCK CPS" an ausreichenden strafgerichtlichen Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung dieser Äußerungen fehlte. 

Anders als in dem jetzt entschiedenen Fall habe es in diesen Fällen auch keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit gegeben. Ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen sei in diesen Fällen nicht erkennbar gewesen. Die Botschaften konnten in diesen Verfahren daher auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv "Polizei" verstanden werden, erläuterte der Senat.

Das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE sei jedoch - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff "cops". Bei Letzterem ist laut BVerfG nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt beziehe. Die Würdigung der Botschaft "FCK BFE" als strafbare Beleidigung sei daher nicht zu beanstanden.

acr/LTO-Redaktion

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BVerfG bestätigt Verurteilung: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44001 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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