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BVerfG zur Gegendarstellung in der Presse: Anspruch bleibt trotz unter­las­sener Stel­lung­nahme erhalten

25.05.2018

Stapel aus Zeitungen

© nmann77 - stock.adobe.com

Obwohl er im Vorfeld der Berichterstattung keine Stellungnahme abgeben wollte, behält Thomas Gottschalk seinen Gegendarstellungsanspruch gegen den Spiegel. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des Magazins nicht zur Entscheidung an.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins Spiegel nicht zur Entscheidung angenommen. Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht somit auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat (Beschl. v. 09.04.2018, Az. 1 BvR 840/15).

Der Spiegel veröffentlichte 2013 einen Bericht über Schleichwerbungsvorwürfe gegen den Fernsehmoderator Thomas Gottschalk. In diesem warf es dem Moderator vor, in der Sendung "Wetten, dass...?" versteckt Werbung für verschiedene Firmen gemacht zu haben. Als der Redakteur Gottschalks Anwalt vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontierte, wies der Anwalt diese zwar telefonisch zurück, verweigerte aber eine Erklärung und teilte mit, dass der Inhalt des Gesprächs nicht für die Berichterstattung verwendet werden dürfe.

Nach der Veröffentlichung forderte Gottschalk das Magazin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was dieses aber nicht tat. Das daraufhin angerufene Landgericht erließ sodann eine einstweilige Anordnung, wonach der Spiegel zum Abdruck der Gegendarstellung verurteilt wurde. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die vor dem Oberlandesgericht erhobene Berufung.

Keine Mitwirkung an Berichterstattung gegen eigenen Willen

Das Magazin rügte vor dem BVerfG eine Verletzung seiner Meinungs- und Pressefreiheit. Es sei zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden, da Gottschalk seinen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung durch die unterlassene vorherige Stellungnahme verloren habe.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine unterlassene Erklärung begründe grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe, entschied das Gericht. Andernfalls müssten Betroffene gegen den eigenen Willen an der geplanten Berichterstattung mitwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Zudem könnten sich Medienunternehmen sonst Gegendarstellungsansprüchen entziehen, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten, entschied die Kammer*.

Die Fachgerichte haben nach Auffassung der Kalrsruher Richter auch die unterschiedliche publizistische Wirkung einer vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und einer unter Umständen nur kurzen Erwähnung des eigenen Standpunkts im ursprünglichen Artikel in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in verfassungskonformer Weise berücksichtigt.

Es sei zudem nicht erforderlich, zur Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch eine einzelfallbezogene Grundrechtsabwägung zu treffen. Die Pressegesetze der Länder sowie der Rundfunkstaatsvertrag trügen dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten der Beteiligten ausreichend Rechnung, so die Karlsruher Richter.

acr/LTO-Redaktion

*Korrektur am 28.05.2018, 11:14 Uhr: In einer früheren Version des Artikels war von einer Entscheidung des Senats die Rede. Tatsächlich hat aber die 3. Kammer des Ersten Senats entschieden.

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BVerfG zur Gegendarstellung in der Presse: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28803 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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