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Streit um "jugendgefährdende" Facebook-Seite: NPD vor dem BVerfG erfolg­reich

11.10.2019

Hate Speech - ist sie in diesem Fall jugendgefährdend?

© Mateusz - stock.adobe.com

Ist die Facebook-Seite des Berliner NPD-Landesverbands jugendgefährdend? Die Gerichte waren dieser Ansicht, sind dabei aber vorschnell über die Meinungsfreiheit der Rechtsextremen hinweggeschritten, so das BVerfG.

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Die NPD ist mit einem Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen ein Bußgeld der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg und dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen erfolgreich gewesen. Die Gerichte seien zu sorglos mit der Meinungsfreiheit der Rechtsextremen umgegangen, entschieden die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss vom 27. August, der nun veröffentlicht wurde (Az. 1 BvR 811/17).

Die Entscheidungen der Instanzgerichte, dass auf der Facebook-Seite des Berliner Landesverbandes der NPD jugendgefährdende Inhalte veröffentlicht würden und die Partei deshalb einen Jugendschutzbeauftragten habe bestellen müssen, verstoßen gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I des Grundgesetzes (GG), entschieden die Karlsruher Richter.

Der Berliner NPD-Verband unterhält eine offen zugängliche Facebook-Seite. Auf dieser erschien im entscheidungserheblichen Zeitraum laut BVerfG "eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch von dem Beschwerdeführer selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden". Aus diesem Grund meldete sich die Landesmedienanstalt und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1.300* Euro, da die geteilten Inhalte jugendgefährdend seien und die Partei deshalb einen Jugendschutzbeauftragten hätte bestellen müssen.

Facebook-Kommentare: "Raus mit solchen Leuten"

Bei den Beiträgen handelte es sich teils um eigene politische Botschaften, teils aber auch um Links zu Nachrichtenartikeln wie bspw. auf einen Online-Artikel des Magazins Focus unter dem Titel "Mit Flaschen aufeinander eingehauen. Eskalation der Gewalt: 60 Flüchtlinge liefern sich Massenschlägerei in Berlin". Darunter fanden sich auf der Facebook-Seite Kommentare von Nutzern wie etwa "Raus mit solchen Leuten die hier nicht nur alle herkommen, sondern sich auch noch wie die Raten vermehren und die Hand aufhalten. Halbwegs intelligente Deutsche trauen sich keine Kinder mehr in die Welt zu setzen."

Gemäß § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) müssen "geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten", einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Gegen diese Pflicht habe die Berliner NPD verstoßen, meinte die Medienanstalt. Auf die Beschwerde des Verbandes bestätigte zunächst das Amtsgericht Tiergarten, später auch das Kammergericht die Entscheidung. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass es gar nicht darauf ankomme, ob die Beiträge tatsächlich volksverhetzenden Inhalt hätten. Schon die grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentare seien für sich genommen geeignet, zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.

Das BVerfG kippte nun die Entscheidungen aus Berlin und mahnte zur Vorsicht im Umgang mit der Meinungsfreiheit, auch bei Parteien wie der NPD. Diese war im Januar 2017 vom BVerfG zwar nicht verboten worden, gleichwohl hatten ihr die Karlsruher Richter attestiert, mit ihren Zielen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu arbeiten.

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Berliner Richter haben Eingriff in Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt

Art. 5 GG, auf den sich auch politische Parteien berufen können, schützt zunächst einmal das gesamte Meinungsspektrum, ganz gleich, ob anstößig, abseitig oder sonst wie absurd, selbst wenn sie gefährlich sein könnten. Aus diesem Grund fielen die Kommentare auf der NPD-Facebook-Seite nicht schon deshalb aus dem Schutzbereich, weil sie womöglich rassistisch sein mochten, so das BVerfG.

Die Qualifikation einer Meinungsäußerung als jugendgefährdend werteten die Richter als Eingriff in die Meinungsfreiheit, jedenfalls sofern daran nachteilige Rechtsfolgen, wie in diesem Fall die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, genknüpft sind. Deshalb, so das BVerfG, hätten die Instanzgerichte sehr genau prüfen müssen, ob es sich tatsächlich um jugendgefährdende Inhalte handelt, und dabei entsprechend den besonderen Bedeutungsgehalt der Meinungsfreiheit mit berücksichtigen müssen. 

In dieser Hinsicht bescheinigte die 2. Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe den Berliner Kollegen schlampige Arbeit: Eine saubere Subsumtion unter die einschlägige Norm mit entsprechender Berücksichtigung und Gewichtung der Meinungsfreiheit habe es nicht gegeben. Im Gegenteil: Die Gerichte hätten die Äußerungen pauschal als jugendgefährdend eingestuft und sich nicht mit dem Gewicht eines solchen Eingriffs in die Meinungsfreiheit auseinandergesetzt.

Nach dieser Entscheidung ist weiter offen, ob der Berliner Landesverband verpflichtet ist, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Das BVerfG hat nun aber die verfassungsrechtlichen Bahnen vorgezeichnet, innerhalb derer das in Berlin nun erneut zu prüfen sein wird.

mam/LTO-Redaktion

*Korrektur am Tag der Veröffentlichung: In einer früheren Version hieß es, die Geldbuße habe 600 Euro betragen. Tatsächlich wurden zunächst 1.300 Euro verhängt, bevor das Amtsgericht den Betrag auf 600 Euro reduzierte.

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Streit um "jugendgefährdende" Facebook-Seite: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38125 (abgerufen am: 17.08.2026 )

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