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BVerfG zum Transsexuellengesetz: Gut­achten bei Per­so­nen­stands­wechsel ver­fas­sungs­gemäß

24.11.2017

Transsexualität (Symbolbild)

© nito - stock.adobe.com

Um Namen und Geschlecht ändern zu lassen, müssen sich Transsexuelle zwei Mal begutachten lassen. Verletzt das das Persönlichkeitsrecht? Nein, so das BVerfG: Die Begutachtung beruhe nicht auf der Annahme, Transsexualität sei eine Krankheit.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer transsexuellen Person nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Versagung ihres Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transexuellengesetz (TSG) wehrte (Beschl. v. 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17).

Das TSG sieht die Möglichkeit der Namens- (§ 1 TSG) und Geschlechtsänderung (§ 8 TSG) vor. In beiden Fällen müssen jeweils zwei voneinander unabhängige Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 TSG). Die beschwerdeführende Person hielt diese Vorschrift für verfassungswidrig und war vor den Fachgerichten der Auffassung, dass ihren Anträgen auch ohne die Sachverständigengutachten stattzugeben sei.

Laut der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/2947) sollen die betroffenen Personen dadurch zu einer ärztlichen Beratung und Betreuung "hingeführt" werden. Die Einschätzung des Gesetzgebers basiert nach Auffassung der beschwerdeführenden Person allerdings auf mittlerweile obsoleten medizinischen Auffassungen und sei mit jüngeren medizinischen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, wonach Transsexualität keine psychische Störung oder Krankheit sei.

BVerfG: Gutachten soll rechtliche Voraussetzungen klären

Mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses habe die Verfassungsbeschwerde aber keine Aussicht auf Erfolg, entschied das BVerfG. Die Karlsruher Richter hatten bereits 2011 festgestellt, dass die Begutachtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07). Schon die damalige Entscheidung besage nicht und beruhe auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand und § 4 Abs. 3 TSG bezwecke, die Betroffenen im Wege der Begutachtung ärztlicher Behandlung zuzuführen, etwa um sie von dem Wunsch des Geschlechtswechsels abzubringen.

Das Begutachtungserfordernis sei als prozessrechtliches Mittel zum objektiven Nachweis der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels anzusehen, so der Senat in seiner aktuellen Entscheidung. Die Begutachtung dürfe sich daher auch nur auf Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Die Gerichte haben laut BVerfG darauf zu achten, dass die Betroffenen bei der Begutachtung keinen Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben. Außerdem dürfe das Gutachtenverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.

Selbst wenn § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet werde, stelle das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage, so die Karlsruher Richter weiter. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen habe, könne sie nicht durch eine unzulässige Durchführung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.

acr/LTO-Redaktion

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BVerfG zum Transsexuellengesetz: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25693 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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