Druckversion
Samstag, 14.03.2026, 10:41 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr66617-pressefreiheit-persoenlichkeitsrecht-verdachtsberichterstattung-der-spiegel
Fenster schließen
Artikel drucken
29013

BVerfG zur Pressefreiheit: "Der Spiegel" mit Ver­fas­sungs­be­schwerde erfolg­reich

07.06.2018

Spiegel Firmenzentrale in Hamburg

© Noshe / DER SPIEGEL

Auch bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung ist ein Nachrichtenmagazin verpflichtet, einen Nachtrag abzudrucken, sofern das Verfahren eingestellt wurde. Dieser muss aber nur in knapper Form erfolgen, so das BVerfG.

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" Recht gegeben, es muss keinen vorformulierten Nachtrag zu einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung abdrucken, wie das Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (Az. 1 BvR 666/17) heute bekanntgab.

"Der Spiegel" berichtete 2008 über eine Bank, die wegen riskanter Kreditgeschäfte in den Strudel der Finanzkrise geraten war. In dem Artikel schilderte das Magazin mögliche Verwicklungen eines früheren hochrangigen Mitarbeiters in Abhöraktionen. Die Ermittlungen gegen den Mann wurden jedoch später mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt.

Der Mitarbeiter klagte auf Richtigstellung und forderte den Verlag auf, eine von ihm formulierte Erklärung abzudrucken, die mit dem Satz "Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht mehr aufrecht" enden sollte. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) gab ihm Recht und verurteilte den "Spiegel" zum Abdruck des Nachtrags. 

Durch das Urteil sah sich der Verlag in seiner Pressefreiheit verletzt. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter nun befanden. Denn der von dem Mitarbeiter formulierte Nachtrag gehe zu weit. Zwar bestünde auch bei einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung ein Recht auf einen abgedruckten Nachtrag, sofern der Betroffene nachweist, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Aber nicht in solchem Umfang.

BVerfG: Keine Pflicht abgeschlossene rechtmäßige Berichterstattung neu zu bewerten

Denn anders als bei einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, bei der ein Anspruch auf Abdruck einer umfassende Richtigstellung besteht, handelte es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung. Diese sei, so das BVerfG, grundsätzlich von der Pressefreiheit gedeckt und verpflichte Presseunternehmen nicht dazu, im Nachgang zu erforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet oder nicht. Deshalb sei ein Presseunternehmen auch nicht verpflichtet, eine abgeschlossene Berichterstattung neu zu bewerten. Genau das habe der Mitarbeiter aber verlangt, so die Richter in Karlsruhe.

Auch bezüglich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Nachtrages sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war. Eine kurze Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung und ein Hinweis darauf, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wären ausreichend gewesen, um das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zu wahren.

Indem das OLG zuungunsten des Spiegels entschied, missachtete es daher die Pressefreiheit des Verlages. Das BVerfG hat daher das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

tik/LTO-Redaktion/mit Materialien von dpa

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zur Pressefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29013 (abgerufen am: 14.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • BVerfG
    • Persönlichkeitsrecht
    • Pressefreiheit
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Collage: Epstein vor geöffnetem Internetbrowser 12.03.2026
Medien

Presserechtliche Risiken im Umgang mit den Epstein-Akten:

Das Mär­chen von der "Kon­takt­schuld"

Millionen Seiten aus den Epstein-Akten sind öffentlich, darunter tausende Mails. Das Medieninteresse ist riesig. Doch ist es immer zulässig, die Namen von Epsteins Kontakten zu veröffentlichen? Isabel Plum-Schneider erklärt die Rechtslage.

Artikel lesen
Tür am Amtsgericht Bonn, KI-verändert 02.03.2026
Pressefreiheit

Für ein faireres Presserecht II:

Kampf um Mei­nungs­f­rei­heit darf nicht am Geld schei­tern

Im Presserecht entscheidet oft nicht das bessere Argument, sondern die tiefere Tasche. Aus Angst vor hohen Prozesskosten geben sich viele kampflos geschlagen. Wir brauchen ein faireres Kostenrecht im Äußerungsrecht, meint Felix W. Zimmermann.

Artikel lesen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts 27.02.2026
Abgeordnete

Verhandlung des Zweiten BVerfG-Senats zum "Heizungsgesetz":

Wie­viel Zeit braucht gute Gesetz­ge­bung?

Als das Gebäudeenergiegesetz 2023 beschlossen wurde, fühlte sich der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann überfahren. Jetzt verhandelte das Bundesverfassungsgericht über seine Klage. Christian Rath war dabei.

Artikel lesen
Eine Frau liest nachdenklich Dokumente, was die Wichtigkeit fairer Presserechtsregelungen verdeutlicht. 26.02.2026
Pressefreiheit

Für ein faireres Presserecht III:

Wer grundlos abmahnt, soll zahlen

Wer Journalisten, Bürger oder Medien abmahnt, kann dies nahezu risikolos tun. Auch wer unbegründet angreift, muss keine Anwaltskosten erstatten. Das schwächt die Meinungsfreiheit und muss sich ändern, meint Felix W. Zimmermann

Artikel lesen
Christina Block erleidet Niederlage gegen den SPIEGEL-TV 26.02.2026
Pressefreiheit

LG Hamburg erlaubt Verdachtsberichterstattung:

Chris­tina Block ver­liert gegen Spiegel-TV

Im Block-Prozess wurden Akten aus dem Ermittlungsverfahren auch dem Spiegel-TV zugespielt, der sie veröffentlichte. Christina Block zog dagegen vor das Landgericht Hamburg. Ohne Erfolg. Das Gericht sieht ein "überragendes Informationsinteresse”.

Artikel lesen
Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk 25.02.2026
Meinungsfreiheit

Bundesverfassungsgericht zu Beleidigung:

Gerichte dürfen Mei­nungs­f­rei­heit nicht ver­gessen

Schulleiter als "Handlanger" des "faschistischen Systems", Ärzte als "psychiatrischer Mob" – wo verläuft die Grenze zwischen Beleidigungen und Machtkritik? Das BVerfG erinnert Gerichte daran, den Kontext solcher Äußerungen zu prüfen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Raue PartmbB
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d)

Raue PartmbB , Ber­lin

Logo von Oppenhoff
Som­mer­u­ni 2026

Oppenhoff , Köln

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer , Hürth

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von Mueller.legal
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d) Me­di­en­recht

Mueller.legal , Ber­lin

Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Rechts­an­wält*in (m/w/d) im Be­reich In­tel­lec­tual Pro­per­ty -...

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Düs­sel­dorf

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer , Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Unterhaltsberechnung mit dem Programm WinFam/IFam (Gutdeutsch) Themenschwerpunkt: Selbstständigkeit

14.03.2026, Köln

Aktuelle Entwicklungen bei krankheitsbedingter Kündigung und betrieblichem Eingliederungsmanagement

16.03.2026

Heiraten oder nicht – welche Unterschiede bestehen (vor allem im Unterhaltsrecht!)

16.03.2026

Untervermietung quo vadis nach dem 28.01.2026? - Die weitreichenden Folgen von BGH, VIII ZR 228/23

16.03.2026

Fit für die Anwaltskanzlei – Ihr Einstieg in eine spannende Berufswelt!

16.03.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH