BVerfG verneint Verfassungs-Anspruch auf Krankenversorgung: Nicht zuge­las­senes Medi­ka­ment nur bei naher Lebens­ge­fahr

11.05.2017

Eine Frau, die unter einer seltenen Autoimmunerkrankung leidet, hat keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine bestimmte Therapie. Ein solcher Anspruch bestehe nur bei einer "durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage".

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Frau, die unter einer seltenen Autoimmunerkrankung leidet, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 11.04.2017, Az. 1 BvR  452/17). Sie wollte erreichen, dass die Krankenkasse die Kosten für eine nicht zugelassene Therapiemethode übernimmt. Für einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Krankenversorgung sei aber eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage erforderlich, entschied das Gericht.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer seltenen Autoimmunerkrankung, die mit mehreren Folgeerkrankungen und Komplikationen verbunden ist. Insbesondere leidet sie unter einer häufig auftretenden Zungenschwellung, bei der eine große Erstickungsgefahr besteht. Im Alltag trägt sie ein Notfallset mit sich, mit dem im Notfall auch Dritte die Zungenschwellungen lindern können.

Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie lehnte die Krankenkasse ab. Die Voraussetzungen für einen sogenannten "Off-Label-Use" der für ihre Erkrankung nicht zugelassenen Immunglobine lägen nicht vor. Auch das Bundessozialgericht (BSG) wies ihre Klage ab.

Anspruch nur bei naher Lebensgefahr

Das BVerfG hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar bekräftigte die 1. Kammer des Ersten Senats dessen Rechtsprechung, dass ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung bestehen kann, wenn es bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine Behandlungsmethoden gibt, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt sind, aber eine andere Behandlungsmethode Aussicht auf Besserung verspricht. Dieses Recht hatte Karlsruhe im Jahr 2005 aus der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben abgeleitet (Beschl. v. 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98).

Allerdings würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde, so das BVerfG am Donnerstag. Die notwendige Gefährdungslage liege erst in einer notstandsähnlichen Situation vor, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch sei.

Anknüpfungspunkt eines derartigen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs sei deswegen allein das Vorliegen einer "durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage". Der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn es ein Mittel - wie bei der Beschwerdeführerin ihr Notfallset - gibt, das potentiell letale Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern kann. Ohne Notstandslage gebe es zudem keinen Grund, den gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch zu überspielen, so die Verfassungsrichter.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG verneint Verfassungs-Anspruch auf Krankenversorgung: Nicht zugelassenes Medikament nur bei naher Lebensgefahr . In: Legal Tribune Online, 11.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22886/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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