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20203

BVerfG zu allgemeinem Persönlichkeitsrecht: Mei­nungs­f­rei­heit obsiegt bei wahren Tat­sa­chen

04.08.2016

Unterlassungsklage

© sfdr - Fotolia.com

Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen, entschied das BVerfG. Das gelte auch, sofern sich die Tatsachen auf einen bereits drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit beziehen.

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Die Mitteilung wahrer Tatsachen über Vorgänge aus der Sozialsphäre, also dem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, muss in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden. Eine Untersagung der Verbreitung solcher Behauptungen verletzt daher die Meinungsfreiheit, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss (Beschl. v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 3487/14).

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit dem Betreiber einer Immobilienfirma geführt hatte. Im Zuge dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich, demzufolge der Betreiber der Immobilienfirma dem Beschwerdeführer, an welchen er eine Werkstattfläche vermietet hatte, 1.100 Euro zahlen sollte. Zu dieser Zahlung kam es jedoch erst, nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt und den Vermieter bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte.

Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer über diesen - unstreitigen - Ablauf der Geschehnisse auf einer Internetplattform, auf welcher Firmen gesucht und bewertet werden können. Hiergegen erhob der ehemalige Vermieter Unterlassungsklage, die vor dem Landes- und Oberlandesgericht Erfolg hatte (LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2013, Az. 324 O 80/13; OLG Hamburg, Urt. v. 04.11.2014, Az. 7 U 89/13).

Diese Entscheidungen griff der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht an, das ihm in dem nun bekanntgewordenen Beschluss Recht gibt. Darin heißt es, die Fachgerichte hätten die Tragweite der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht hinreichend gewürdigt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten grundsätzlich hingenommen werden, wenn sie aus der Sozialsphäre des Betroffenen stammen. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in solchen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Nach Ansicht des BVerfG berührt die namentliche Nennung des Klägers im Zusammenhang mit dem Streit aus 2009 auf einem Internet-Portal zwar dessen Persönlichkeitsrecht. Allerdings handele es sich dabei nicht um eine ausreichend schwere Beeinträchtigung.

Generell ist in solchen Konstellationen anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt. In diesem Fall sah das BVerfG keinen Grund dafür, dass der Kläger die wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Ihm drohe dadurch kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung. Ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers liege vor. Die Unterlassungsurteile bezüglich der Verbreitung solcher Äußerungen schränkten den Beschwerdeführer danach unzulässig in seiner Meinungsfreiheit ein.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit in einem Internet-Portal geäußert hat. Das Abwarten führe nicht zu einem Überwiegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dürfte er sich nach einer solchen Zeitspanne nicht mehr über von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen äußern, würde der Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt, so das BVerfG.

nas/LTO-Redaktion

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BVerfG zu allgemeinem Persönlichkeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20203 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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