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28983

BVerfG zum Bundesjagdgesetz: Haben juris­ti­sche Per­sonen ein Gewissen?

06.06.2018

Hirsch

© shocky - stock.adobe.com

Was natürliche Person dürfen, bleibt juristischen Personen vorerst verwehrt – nämlich das Jagen auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen abzulehnen. Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zweier Stiftungen für unzulässig erklärt.

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Jagdgegner sind mit ihrem Versuch gescheitert, Stiftungen und anderen Organisationen die Möglichkeit zu eröffnen, das Jagen auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen zu untersagen. Zwei Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern hatten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sie nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig seien, teilte das Gericht am Mittwoch mit (Beschl. 02.05.2018, Az. 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14).

Grundstückseigentümer, deren Flächen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, das Jagen auf ihren Grundstücken zu dulden. Natürliche Personen, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, können aber seit 2013 die sogenannte Befriedung ihrer Grundstücke beantragen. Dann darf dort nicht gejagt werden. Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Für juristische Personen gibt es diese Möglichkeit nicht.

Die beiden Stiftungen wollten eine Ausweitung der Regelung erzwingen. Sie rügten eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Weder Frist gewahrt, noch Rechtsweg erschöpft

Ihre Verfassungsbeschwerden nahmen die Karlsruher Richter aber erst gar nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig seien. Die Stiftungen hätten weder die Frist gewahrt, noch den Rechtsweg erschöpft. Zwar sei eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen richtet, nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gebunden. Sie setze allerdings voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben sei, erklärten die Richter.

Das Eigentumsrecht an Grundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sei allerdings durch die bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen jagdrechtlichen Vorschriften ausgestaltet, so das BVerfG. Zwar habe der Gesetzgeber die Duldungspflicht der Jagd in § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) zugunsten natürlicher Personen - nicht aber für juristische Personen - beseitigt.  Mit dieser Regelung werde juristischen Personen jedoch auch keine über die bereits bestehende gesetzliche Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.

Außerdem hätten die Stiftungen die Befriedigung ihrer Grundstücke aus Gewissengründen beantragen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten - zumal fachgerichtlicher Klärungsbedarf bestünde, so das BVerfG.

Für eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG wäre nämlich vorab zu klären gewesen, ob keiner der in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Belange gefährdet wäre, welche ein Ruhen der Jagd verbieten würde. Hinsichtlich des Eigentumsrechts wäre zu prüfen gewesen, ob eine juristische Person aus einer Gewissensüberzeugung die Jagd ablehnen könnte.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BVerfG zum Bundesjagdgesetz: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28983 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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