Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ihnen könne nicht ohne Weiteres persönliches und fachliches Vertrauen entgegengebracht werden, entschied das BVerfG.
Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss entschieden (v. 12.01.2016, Az. 1 BvR 3102/13).
Eine Rechtsanwalts-GmbH, die ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist, beantragte erfolglos in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beim Amtsgericht aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendete sie sich unmittelbar gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der die Aufnahmeverweigerung bestätigt hatte (Beschl. v. 19.09.2013, Az. IX AR (VZ) 1/12) sowie mittelbar gegen die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der GmbH sei aber gerechtfertigt, fand das BVerfG. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang.
Aufsichts- und Vertrauensprobleme
Um einen gesetzmäßigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern, habe das Insolvenzgericht nach § 58 Abs. 1 InsO das Recht, aber auch die Pflicht, den Insolvenzverwalter bei seiner Amtsführung zu überwachen. Die Einschätzung des Gesetzgebers und des BGH, dass mit der Zulassung juristischer Personen zum Insolvenzverwalteramt insbesondere Aufsichtsprobleme verbunden wären, hielten die Verfassungsrichter für plausibel.
Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hänge maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als persönlich vertrauenswürdig und fachlich qualifiziert erachtet. Vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen könne juristischen Personen nicht ohne Weiteres entgegengebracht werden. Aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter konnte der Gesetzgeber deshalb in zulässiger Weise die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.
Die GmbH sei auch nicht an jeder gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren gehindert. Sie könne insbesondere den Insolvenzverwaltern, die mit ihr zusammenarbeiten, auf vertraglicher Grundlage ihre personellen und sachlichen Ressourcen gegen Entgelt zur Verfügung stellen und Unterstützung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen leisten.
acr/LTO-Redaktion
BVerfG bestätigt Ausschluss: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18429 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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