Ein Pflegedienst stritt mit den Krankenkassen über seine Vergütung. Weil zuerst ein Schiedsverfahren vorgesehen ist, lehnten die Sozialgerichte Eilrechtsschutz ab, obwohl das Unternehmen vor der Pleite steht. Zu Unrecht, so das BVerfG.
Wenn einem Unternehmen während eines gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahrens der wirtschaftliche Zusammenbruch droht, dürfen Gerichte einen Eilantrag nicht allein mit Verweis auf dieses Schiedsverfahren ablehnen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit der Verfassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters eines außerklinischen Intensivpflegedienstes teilweise stattgegeben (Beschl. v. 22.06.2026, Az. 1 BvR 2696/25).
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) habe das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt, so Karlsruhe. Angesichts der drohenden Existenzgefährdung hätte es den Eilantrag des Insolvenzverwalters für das Unternehmen nicht allein wegen des noch laufenden Schiedsverfahrens ablehnen dürfen. Inzwischen ist über das Vermögen des Pflegedienstes das Insolvenzverfahren eröffnet.
Keine Einigung über Vergütung? Dann Schiedsverfahren
Die GmbH, für die der Insolvenzverwalter handelt, erbringt außerklinische Intensivpflege für gesetzlich Versicherte in Sachsen. Damit sie dafür von den Kranken- und Ersatzkassen auch bezahlt wird, braucht sie eine entsprechende Vereinbarung mit deren Landesverbänden. Die bisherige Übergangsvereinbarung lief Ende September 2025 aus.
Über die Höhe der anschließend zu zahlenden Vergütung konnten sich der Pflegedienst und die Kassen jedoch nicht einigen. Für diesen Fall sieht das Gesetz ein Schiedsverfahren vor. Wie lange dieses dauern würde, war hier allerdings nicht absehbar. Der Pflegedienst wandte sich deshalb im Eilverfahren an das örtliche Sozialgericht und verlangte für die Zwischenzeit eine "auskömmliche Vergütung", damit es schon einmal etwas Geld erhält, während das Schiedsverfahren noch läuft.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Sächsische LSG lehnten den darauf gerichteten Eilantrag aber ab. Nach ihrer Auffassung musste zunächst das gesetzlich vorgesehene Schiedsverfahren durchlaufen werden. Weil dieses noch nicht abgeschlossen war, sahen sie auch für das Begehren des Pflegedienstes in der Hauptsache keine ausreichenden Erfolgsaussichten.
Für eine Folgenabwägung sah das LSG deshalb im Eilverfahren keinen Raum. Grundrechtliche Belange der GmbH hielt es in dieser Konstellation für nicht entscheidend.
BVerfG: Eilrechtsschutz darf nicht leerlaufen
Genau darin sah das BVerfG das Problem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiere nicht nur den formalen Zugang zu den Gerichten, sondern wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
Das sei besonders wichtig, wenn ein Betroffener nicht einfach auf die Entscheidung in der Hauptsache warten könne. Drohten bis dahin erhebliche Nachteile, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, müsse grundsätzlich auch vorläufiger Rechtsschutz möglich sein, so das BVerfG.
In diesem Fall habe der GmbH der vollständige Existenzverlust gedroht. Würde sie infolge der Insolvenz endgültig aufgelöst, könne selbst ein späterer Erfolg im Schieds- oder Hauptsacheverfahren diesen Verlust nicht mehr rückgängig machen. Die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz belege, dass die Gefahr nicht nur theoretisch gewesen sei.
Das LSG hätte deshalb laut dem BVerfG prüfen müssen, welche Folgen ein weiteres Abwarten für den Pflegedienst hätte. Den Eilantrag allein unter Hinweis auf den Vorrang des Schiedsverfahrens zurückzuweisen, ließ den vorläufigen Rechtsschutz nach Auffassung des BVerfG faktisch leerlaufen.
Erfolgreich vertreten wurde der Insolvenzverwalter Volker Römermann von dem Berliner Rechtsanwalt Stefan von Raumer.
Schiedsverfahren schließt Eilrechtsschutz nicht aus
Auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konnte sich das LSG nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht ohne Weiteres zurückziehen. Das BSG hatte zwar entschieden, dass die Zahlungsklage eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse während eines noch laufenden Schiedsverfahrens als unbegründet abgewiesen werden kann. Damit sei aber nicht entschieden, ob in einer existenzbedrohenden Situation vorläufiger Rechtsschutz möglich ist.
Hinzu kommt aus Karlsruher Sicht: Eine gesetzliche Regelung, die Eilrechtsschutz während des Schiedsverfahrens generell ausschließt, gebe es nicht. Das LSG hätte sich laut Verfassungsgericht deshalb zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Vorrang des Schiedsverfahrens auch dann uneingeschränkt gelten kann, wenn dem Leistungserbringer in der Zwischenzeit der wirtschaftliche Zusammenbruch droht.
Ob dem Pflegedienst jetzt kurzfristig eine Vergütung zusteht und wie hoch diese ausfällt, ist damit noch nicht entschieden. Das BVerfG hat lediglich beanstandet, dass das LSG den Eilantrag ohne die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der besonderen Situation zurückgewiesen hatte. Es hob deshalb den Beschluss des LSG auf und verwies die Sache zurück. Das LSG muss nun erneut über den Eilantrag entscheiden.
vv/LTO-Redaktion
BVerfG zum effektiven Rechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60890 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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