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BVerfG verneint Gesetzgebungskompetenz: Windrad-Verbot in Wald­ge­bieten ist ver­fas­sungs­widrig

10.11.2022

Windrad im Wald

Windkraft ist für die Brenzung des Klimawandels unverzichtbar. Bild: Simone Schuldis - stock.adobe.com

Auf Thüringer Waldflächen dürfen generell keine Windräder gebaut werden. Das ist verfassungswidrig, entschied das BVerfG. Dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung. Auch andere Bundesländer müssen jetzt nachbessern.

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Die Bundesländer dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Windräder in Waldgebieten nicht generell verbieten. Ein solches Windkraft-Tabu wie in Thüringen sei verfassungswidrig, geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts hervor (Beschl. v. 27.09.2022, Az. 1 BvR 2661/21). 

Rund 34 Prozent des Freistaats besteht aus Waldflächen. Eine Ende 2020 geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Das Verbot gilt für alle Waldflächen, also auch solche, auf denen einen forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Dagegen hatten private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer Verfassungsbeschwerde erhoben. 

Mit Erfolg. Die Regelung greife in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der Beschwerdeführenden ein. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig sei, entschied der 1. Senat.

Windrad-Verbot ist Bodenrecht

Thüringen fehle für die Regelung die Gesetzgebungskompetenz. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG sei der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen. Zwar liege laut BVerfG auch eine Zuordnung zur Materie des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht fern, für die die Länder grundsätzlich vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen dürfen. Die Regelung greife jedoch keinen spezifischen Schutzbedarf von in ihrer Lage konkret schutz- und entwicklungsbedürftigen Waldflächen auf, sondern schütze alle Waldgebiete ausnahmslos vor Bebauung durch Windenergieanlagen. Dem Gegenstand nach handele es sich somit um eine bodenrechtliche Regelung zur Freihaltung von Außenbereichsflächen. 

Hierfür habe der Bund seine Gesetzgebungskompetenz durch gesetzliche Regelungen im Baugesetzbuch (BauGB) abschließend genutzt. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB normiere die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Windenergie im Außenbereich, welche deren Zulassung erheblich erleichtere. Es sei "nichts dafür ersichtlich, dass das Baugesetzbuch daneben bodenrechtliche Regelungen der Länder zulassen wollte, die wie § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ihrerseits die Flächennutzung zur Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ausschließen", so das BVerfG in einer Mitteilung zum Beschluss. 

Laut dem BVerfG öffne auch das Bundeswaldgesetz (BWaldG) das Bundesrecht nicht für die thüringische Regelung. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG können die Länder zwar bestimmen, dass die Umwandlung von Wald weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, gänzlich untersagt wird. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne aber nicht so gelesen werden, dass er zuließe, die darin geregelte Privilegierung der Windkraft auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG für Waldflächen durch pauschale landesrechtliche Verbote von Windenergieanlagen im Wald zu durchbrechen. 

Windkraft "faktisch unverzichtbarer Beitrag" zum Klimaschutz

Gegen die Thüringer Regelung spreche auch, dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft "einen faktisch unverzichtbaren Beitrag" zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste. "Um das verfassungsrechtlich maßgebliche Klimaschutzziel zu wahren, die Erderwärmung bei deutlich unter 2,0 °C, möglichst 1,5 °C anzuhalten, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung beitragen soll", hieß es. Zugleich unterstütze dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet sei.

Der Beschluss des Karlsruher Gerichts hat Signalwirkung, weil es nach einer Untersuchung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages auch in mehreren anderen Bundesländern ein ausnahmsloses Verbot von Windkraftanlagen in Forstgebieten gibt. Oft ist der Bau der Anlagen im Wald konfliktgeladen. Die Entscheidung hat auch mit Blick auf ein neues Bundesgesetz Bedeutung, nach dem bis Ende 2032 zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen. Derzeit sind es erst 0,8 Prozent.

Thüringen will "schnellstmöglich" wieder gesetzeskonform sein

Thüringens Energieministerin Anja Siegesmund will das Pauschalverbot für Windräder im Wald schnell abschaffen. "Das Urteil [sic] löst endlich eine Blockade in Thüringen, die uns bei der Energiewende zu lange unnötig aufgehalten hat", erklärte die Grünen-Politikerin am Donnerstag in Erfurt. "Wir müssen das Waldgesetz jetzt schnellstmöglich ändern, um wieder gesetzeskonform zu sein", so Siegesmund.

Auch Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) äußerte sich positiv zu dem Beschluss. Ramelow sprach im Kurznachrichtendienst Twitter von einer "ideologisch getriebenen Verbotsregelung", die die CDU gemeinsam mit der Opposition von FDP und AfD durchgesetzt habe. "Waldumbau mit Erträgen aus WKA (Windkraftanlagen) sind zulässig und sinnvoll", so der Thüringer Regierungschef.

Die Regelung war vor zwei Jahren vor allem auf Drängen der oppositionellen CDU-Landtagsfraktion ins Gesetz geschrieben worden, quasi als Kompromiss, weil Ramelows rot-rot-grüne Minderheitskoalition auf CDU-Stimmen beim Haushalt angewiesen war.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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BVerfG verneint Gesetzgebungskompetenz: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50132 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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