Nach Corona-Ausbrüchen in deutschen Schlachthöfen wurden 2021 die Vorschriften zu Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie verschärft, Beschäftigung per Leiharbeit und Werkvertrag verboten. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen scheiterte nun.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die in der Corona-Pandemie verschärften Vorschriften gegen Personalmissstände in der Fleischwirtschaft zurückgewiesen (Beschl. v. 27.01.2026, Az. 1 BvR 2637/21). Der Erste Senat entschied, dass das im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) enthaltene Verbot von Werkverträgen mit der Berufsfreiheit vereinbar ist.
Die Beschwerde erhoben hatten ein Unternehmen, das sich auf die Zerlegung von Schweinsköpfen spezialisiert hat, und sein Gesellschafter. Mit Blick auf den Gesellschafter sei die Beschwerde schon insgesamt unzulässig, so das BVerfG, weil der Mann seine Selbstbetroffenheit von den Verboten aus § 6a GSA Fleisch nicht dargelegt habe. Die Beschwerde des Unternehmens ist aus demselben Grund unzulässig, soweit es um das im GSA Fleisch enthaltene Verbot der Leiharbeit geht. Das BVerfG hielt nur den Teil der Unternehmensverfassungsbeschwerde für zulässig, der sich gegen das Werkvertragsverbot richtete.
Corona-Pandemie: Regierung verbietet Leiharbeit und Werkverträge in der Fleischwirtschaft
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde sind schärfere Regeln, die die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD auf den Weg gebracht hatte. Im ersten Jahr der Pandemie hatten Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen die schlechten Arbeitsbedingungen von ausländischen Beschäftigten in der Fleischindustrie ins mediale Schlaglicht gerückt. Daraufhin wurden mit dem GSA Fleisch unter anderem Leiharbeit und Werkverträge im Kerngeschäft der Fleischindustrie verboten, also beim Schlachten, Zerlegen und Weiterverarbeiten.
Leiharbeit – auch Zeitarbeit genannt – ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist und vorübergehend an andere Unternehmen ausgeliehen wird. Bei Werkverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes Arbeitsergebnis herzustellen. Der Auftraggeber zahlt also nicht für die Arbeitszeit, sondern für das vereinbarte Ergebnis. Beide Arten der Beschäftigung waren in der Fleischwirtschaft lange verbreitet.
Die Verfassungsbeschwerde rügte eine Verletzung der Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG). Weil das BVerfG die Beschwerde aber größtenteils für unzulässig hielt, hat es sich in der Sache nur zu einer möglichen Verletzung der Berufsfreiheit des Unternehmens durch das Werkvertragsverbot geäußert.
BVerfG: "Kein Anspruch, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren"
Der Erste Senat erkennt zwar an, dass das Werkvertragsverbot im GSA Fleisch in die Berufsfreiheit des Unternehmens eingreift, hält dies aber für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Eingriff verfolge mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der im Kernbereich der Fleischwirtschaft eingesetzten Personen "mindestens einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, ist zu dessen Förderung geeignet, erforderlich und insbesondere auch angemessen", heißt es in dem Beschluss. Außerdem habe der Eingriff nur mittleres Gewicht, weil er lediglich personalorganisatorisch einschränke, wie Fleischunternehmen ihre Mitarbeiter beschäftigen dürfen, so das BVerfG.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass es massive Schwierigkeiten mit seinen meist aus Osteuropa stammenden Arbeitskräften gebe, wenn Beschäftigung per Werkvertrag verboten ist. Das aber betreffe "branchentypische Problemkomplexe", hält das BVerfG nun dagegen. Diese Probleme seien "nicht durch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen bedingt".
Diesem Eingriff in die Berufsfreiheit stehen laut Verfassungsgericht der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und Belange des Allgemeinwohls gegenüber. Diese hätten abstrakt überragende Bedeutung, weswegen ihnen der Gesetzgeber "in vertretbarer Weise konkret ein hohes Gewicht und eine Dringlichkeit beigemessen" habe. So sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit in der Fleischindustrie quantitativ wie qualitativ zu gravierenden Verstößen gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften kam, was vor allem mit dem hohen Einsatz von Fremdpersonal einhergehe.
Am Ende wird das BVerfG deutlich: "Einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen, gibt es nicht."
Gewerkschaft begrüßt Entscheidung, Unternehmen kritisiert Komplettverbot
"Mit Einführung dieser Regelung wurden ehemalige Werkvertragsbeschäftigte in direkte Arbeitsverhältnisse übernommen", sagt der Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gasstätten (NGG), Guido Zeitler zu der Entscheidung. "Das stärkt nicht nur ihre individuelle Position, sondern verbessert auch die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Behörden erheblich". Er begrüße daher, dass das BVerfG diese Rechtslage bestätigt hat.
Der Rechtsanwalt des Unternehmens, Christian Andorfer, kritisiert, "dass die Tatsachenbasis des Gesetzes für ein Komplettverbot nicht ausreichend ist". Er verwies vor der Entscheidung darauf, dass ein Evaluationsbericht der Bundesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften empfohlen hatte, eine bis Ende März 2024 geltende Ausnahme zum Einsatz der Zeitarbeit zu entfristen.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Karlsruhe zu den verschärften Regeln für Schlachthöfe und Fleischverarbeiter äußert. Kurz bevor die Reform am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte, hatte das Gericht mehrere dagegen gerichtete Eilanträge von betroffenen Firmen abgewiesen. Den Richtern fehlten damals Angaben dazu, wie die einzelnen Unternehmen von den neuen Regeln konkret betroffen seien.
ms/dpa/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59729 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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