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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Woh­nungs­durch­su­chung hat die Rund­funk­f­rei­heit ver­letzt

von Joschka Buchholz

19.11.2025

Protest und Solidaritätsbekundungen zu Radio Dreyeckland

Kann schon eine Verlinkung strafbar sein? Im Rahmen des Verfahrens gegen Kienert kam es zu Protesten und Solidaritätsbekundungen, so wie hier im April 2024 in Karlsruhe. Foto: picture alliance/dpa | Christian Böhmer

Ein Journalist verlinkte in einem Artikel auf die Archivseite der verbotenen Plattform "linksunten.indymedia". Daraufhin durchsuchten Ermittler seine Privatwohnung. Das hat den Mann in seiner Rundfunkfreiheit verletzt, so das BVerfG.

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Ein Archivlink auf die verbotene Plattform "linksunten.indymedia" brachte den Journalisten Fabian Kienert vor Gericht, später wurde er rechtskräftig freigesprochen. Eine im Zuge der Ermittlungen erfolgte Durchsuchung war rechtswidrig und verletzte Kienert in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun zusätzlich entschieden (Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 259/24).

Kienert arbeitet als freier Journalist, er ist Redakteur bei Radio Dreyeckland. Auf der Internetseite des Senders veröffentlichte er im Sommer 2022 einen Artikel zu einem eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit "linksunten indymedia" ("Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! – Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt"). Am Ende des Artikels wurde "linsksunten.indymedia.org" als Archivseite verlinkt.

Eine Archivseite konnte Kienert nur noch deshalb verlinken, weil "linksunten.indymedia" 2017 als Reaktion auf die G20-Krawalle in Hamburg durch das Bundesinnenministerium (BMI) verboten worden war. Die Begründung damals: Auf der Plattform werde öffentlich zur Begehung von Gewaltstraftaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner sowie zu Sabotageaktionen gegen staatliche und private Infrastruktureinrichtungen aufgerufen. Zunächst bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Verbot, bevor dann auch das BVerfG dies im Ergebnis absegnete, wenngleich unbeantwortet blieb, ob das Verbot die Pressefreiheit verletzt.

Die Verlinkung war für die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls Anlass genug, um Kienerts Wohnung zu durchsuchen. Konkret erfolgte die Durchsuchung wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Angeordnet wurde die Durchsuchung durch das Amtsgericht (AG) Karlsruhe, auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart billigte dies später. Einzig das Karlsruher Landgericht, welches Kienert auch freisprach, hielt die Rechtmäßigkeit des Vorgangs von Anfang an für abwegig.

Im Karlsruher Schlossbezirk sah man die Sache nun wie die Richterkollegen vom Landgericht: Die gegen die Beschlüsse von AG und OLG eingelegte Verfassungsbeschwerde ist aus Sicht der 1. Kammer des Ersten Senats "offensichtlich begründet", soweit sie Kienert in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzen.

Rundfunkfreiheit kann auch in Privaträumen verletzt werden

Ebenso wie die Pressefreiheit, die Meinungsäußerungsfreiheit sowie die Informationsfreiheit sei die Rundfunkfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung "schlechthin konstituierend", stellt das BVerfG in dem Beschluss, der LTO vorliegt, klar. Die Rundfunkfreiheit enthalte "als subjektives Recht für die im Rundfunk tätigen Personen und Unternehmen die Gewährleistung für Freiheit von staatlichem Zwang".

Eingriffe in die Rundfunkfreiheit sind aus Sicht des BVerfG nicht nur durch Durchsuchungen von Räumlichkeiten der Sender als solcher möglich, sondern gleichermaßen auch bei Durchsuchungen von (Büro-)Räumen in Privatwohnungen, "die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen" – so auch im Fall Kienert.

Zwar sei die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen solcher Räume auf Grundlage strafprozessualer Vorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch ist den gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Freiheiten aus Sicht des BVerfG ein hohes Gewicht zuzumessen. Insbesondere nicht ausreichend sei insoweit "ein auf vage Anhaltspunkte und auf bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht". Vielmehr müssten "sachlich zureichende plausible Gründe" vorliegen.

Diese habe es im Fall Kienert aber nicht gegeben. Zwar hätten AG und OLG im Ausgangspunkt zutreffend die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erkannt. Jedoch mangelte es den Gerichtsentscheidungen "an einer hinreichenden Begründung eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts in Bezug auf § 85 StGB", so das BVerfG.

OLG-Argumentation überzeugt BVerfG nicht

Besonders relevant war in Kienerts Fall die Frage, ob "linksunten.indymedia" trotz des Verbots weiterhin existierte. Aus Sicht des OLG war dies schon wegen des andauernden Betriebs der Internetseite zu bejahen. Dies sieht das BVerfG ganz anders: Allein die Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stelle jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für diese Annahme dar.

Auch weitere Argumente des OLG befand das BVerfG für unbrauchbar. Beispielsweise wollte das OLG die Fortexistenz der Vereinigung damit begründen, dass die Plattform "nachhaltig" juristisch gegen ihr Verbot vorgehe. Dies sei "verfassungsrechtlich nicht tragfähig", so das BVerfG.

Beim BVerfG wurde Kienert von Rechtsanwältin Angela Furmaniak vertreten. Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützte das Verfahren. "Karlsruhe findet klare Worte: Durchsuchungen in Redaktionsräumen und Wohnräumen von Journalist:innen gefährden das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz. Ein so schwerer Eingriff in die Pressefreiheit kann nicht auf vage Vermutungen gestützt werden", betont David Werdermann, Jurist und GFF-Verfahrenskoordinator. "Das Bundesverfassungsgericht gibt der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Karlsruhe und dem Oberlandesgericht Stuttgart hier dringend nötige Nachhilfe in Grundrechten."

Kienert selbst sagt zu seinem Erfolg: "Wegen des Setzens eines Links wurden meine Privatsphäre und das Redaktionsgeheimnis mit Füßen getreten. Ich hoffe, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu beiträgt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft weniger leichtfertig mit Grundrechten umgehen."

Anm. d. Red.: Text in der Version vom 20.11.2025, 15:05 Uhr. Nachträglich ergänzt wurde noch, dass bereits das LG Karlsruhe die Durchsuchung mit ähnlicher Argumentation wie nunmehr das BVerfG kritisch sah.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58655 (abgerufen am: 16.09.2026 )

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