Verfassungsbeschwerde per E-Mail einreichen geht nicht, werden viele Studenten wissen. Aber wie sieht es mit der DE-Mail aus? Das BVerfG zeigte sich unbeeindruckt von der relativ neuen Kommunikationsform und fand deutliche Worte.
Die moderne Technik macht es möglich, dass Klageschriften in allen möglichen Formen eingereicht werden können. Per Post, Fax, Computer-Fax oder E-Mail. Vor allem die Kläger in den Sachverhalten juristischer Prüfungsarbeiten werden zuweilen kreativ und können für Unmut bei den Studenten sorgen. Seit 2012 gibt es in Deutschland eine weitere Kommunikationsform. Die DE-Mail, sogar mit eigenem, dazugehörigem Gesetz, dem DE-Mail-Gesetz. Sie soll mehr Sicherheit bieten als die herkömmliche E-Mail.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste nun entscheiden, ob eine per DE-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen werden kann. Nein, kann sie nicht, wie die Richter in Karlsruhe mit am Freitag veröffentlichtem Beschluss klarstellten (Beschl. v. 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18). Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) verlangt die Schriftform. Alle Schriftsätze müssen also grundsätzlich als "körperliches Schriftstück" eingehen. Zwar sei bei anderen Gerichten die Einreichung von Schriftsätzen mittels elektronischem Schriftverkehr durchaus möglich, der Gesetzgeber habe sich aber noch nicht dafür entschieden, entsprechende Regelungen auch in das BVerfGG aufzunehmen. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden, so das BVerfG.
Im konkreten Fall war die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch noch unzureichend begründet. "Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", monierten die Verfassungsrichter.
tik/LTO-Redaktion
Digitale Post beim BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32595 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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