Beschwerde gegen Section Control abgewiesen: Stre­cken­radar ist kein Fall für Karls­ruhe

02.02.2021

Eine Geschwindigkeitskontrolle auf einer Strecke von 2,2 Kilometern wurde erstmals in Niedersachsen eingerichtet. Ein Anwalt wehrte sich dagegen wegen datenschutzrechtlicher Bedenken, scheiterte schließlich aber auch vor dem BVerfG.

Das bundesweit erste Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle südlich von Hannover ist kein Fall für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Es wies eine Beschwerde gegen Section Control ab (Az.: 1 BvR 2356/20), wie das niedersächsische Innenministerium am Dienstag mitteilte.

Vergangenen Herbst hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Antrag auf Revision zurückgewiesen. Das Streckenradar an der Bundesstraße 6 bei Laatzen misst das Tempo nicht an einer einzelnen Stelle, sondern ermittelt die durchschnittliche Geschwindigkeit auf einer rund 2,2 Kilometer langen Strecke. Dafür werden kurzfristig alle Kennzeichen erfasst.

Das System war im vergangenen Jahr zeitweise abgeschaltet worden. Ein Anwalt hatte datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet. Die Anlage ging wieder in Betrieb, als das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klage im November 2019 abwies.

ast/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beschwerde gegen Section Control abgewiesen: Streckenradar ist kein Fall für Karlsruhe . In: Legal Tribune Online, 02.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44163/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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