Behörden verboten einer Heilpraktikerin, nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen vorzunehmen. Das BVerfG sieht darin zwar einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit, hält den Arztvorbehalt aber wegen des Gesundheitsschutzes für gerechtfertigt.
Ein paar Milliliter Blut entnehmen, kurz aufbereiten und derselben Person wieder spritzen: Was nach einem kleinen Eingriff klingt, ist rechtlich betrachtet sensibel. Jedenfalls dann, wenn daraus nichthomöopathische Eigenblutprodukte hergestellt werden sollen.
Eine selbstständige Heilpraktikerin darf solche Blutentnahmen nicht weiter durchführen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 20.05.2026, Az. 1 BvR 2324/24).
Die Frau bot sogenannte native Eigenblutbehandlungen an. Dabei wird Patienten Blut entnommen und anschließend unverändert oder nach einer Vermischung mit Fertigarzneimitteln wieder injiziert. Außerdem ging es um eine Eigenserumtherapie, bei der aus dem Blut zunächst Serum abgetrennt und später ebenfalls verwendet wird. Dabei handelt es sich um nichthomöopathische Anwendungen, weil echtes Blut unverdünnt injiziert wird. Bei homöopathischer Therapie wird das Blut vorab stark verdünnt oder mit diversen Zusatzstoffen angereichert, bevor es wieder verabreicht wird.
Die Aufsichtsbehörde untersagte ihr die Blutentnahmen auf Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 64 Abs. 3 AMG. Die Normen gestatten den Behörden die Überwachung solcher Angebote. Die Behörden (und im weiteren Verlauf des Falls auch die Fachgerichte) gingen davon aus, dass solche Blutentnahmen dem Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) unterfallen. Die Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG a.F. greife hier nicht, es blieb beim Verbot der Blutentnahmen für die Frau. Sie erhob schließlich Verfassungsbeschwerde.
Gesundheitsschutz geht vor Berufsfreiheit
Sie rügte eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das BVerfG sah einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Der Arztvorbehalt verbietet nämlich nicht nur die Blutentnahme selbst, sondern erschwert auch die Herstellung und Anwendung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte erheblich, wenn er sie nicht sogar praktisch unmöglich macht.
Verfassungswidrig ist das nach Auffassung der Kammer aber nicht. Der Arztvorbehalt diene legitimen Zwecken: dem Schutz von Spendern und Empfängern, der sicheren Gewinnung und Verarbeitung von Blut sowie der Sicherheit von Blutprodukten. Diese Ziele ergäben sich aus § 1 TFG und knüpften an den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an.
Dass es sich um Eigenblut handelt, die derselben Person wieder gespritzt wird, ändere an dieser Wertung nichts, so das Verfassungsgericht. Auch bei der Entnahme und späteren Rückübertragung des eigenen Blutes könnten Gesundheitsrisiken entstehen. Der Gesetzgeber musste nach Auffassung des BVerfG auch nicht für jedes einzelne Eigenblutverfahren einen konkreten empirischen Gefährlichkeitsnachweis führen. Angesichts der Vielzahl möglicher Verfahren, Zusätze und Herstellungsweisen habe er typisieren dürfen.
Arztausbildung schlägt Heilpraktikerberuf
Der Arztvorbehalt aus dem TFG sei auch verhältnismäßig. Geeignet sei er schon deshalb, weil die ärztliche Ausbildung die Sicherheit von Blutentnahme und Verarbeitung typischerweise fördern könne.
Ein gleich wirksames, milderes Mittel sah Karlsruhe nicht. Eine von der Frau angeführte, jedoch nicht weiter konkretisierte Zusatzqualifikation für Heilpraktiker reiche nicht aus, ihr die Blutentnahme zu erlauben. Insgesamt blieben die Anforderungen an den Zugang zum Heilpraktikerberuf deutlich hinter denen einer umfassenden ärztlichen Ausbildung zurück.
Auch in der Gesamtabwägung hielt das BVerfG die Regelung für angemessen. Die Beschwerdeführerin werde nur an einem Teilbereich ihrer Tätigkeit gehindert. Andere heilkundliche und homöopathische Verfahren könne sie weiter anbieten. Eine existenzielle oder besonders schwere wirtschaftliche Belastung habe sie nicht dargelegt.
Demgegenüber wiegen laut BVerfG der Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Blutprodukten schwerer. Der Gesetzgeber habe die Ausnahme vom Arztvorbehalt daher auf klar abgrenzbare und kontrollierbare Fälle beschränken dürfen. Homöopathische Eigenblutprodukte seien durch anerkannte Herstellungsverfahren im Sinne von § 4 Abs. 26 AMG, etwa nach dem Europäischen Arzneibuch oder vergleichbaren EU-Pharmakopöen, typisierbar. Für nichthomöopathische Eigenblutprodukte fehlten solche verbindlichen Vorgaben.
So sah Karlsruhe im Ergebnis einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ließ sich damit ebenfalls nicht feststellen.
Die Verfassungsbeschwerde hatte somit im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist der Beschluss ein deutliches Signal: Die meisten Eigenbluttherapien, die eben nicht homöopathisch sind, lassen sich nicht schon deshalb am Arztvorbehalt vorbei anbieten, weil sie als risikoarm oder patientennah beschrieben werden. Wo Blut entnommen, verarbeitet und wiederverwendet wird, darf der Gesetzgeber klare, kontrollierbare Verfahren verlangen und auf ein hohes Schutzniveau setzen.
vv/LTO-Redaktion
BVerfG zum Arztvorbehalt: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60540 (abgerufen am: 12.08.2026 )
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