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BVerfG: Der "Dok­tor­ma­cher" ver­liert seinen eigenen Dok­tor­grad

06.07.2020

Vom "Herr Doktor" bleibt nur noch das "Herr" übrig

(c) stock.adobe.com - Fokussiert

Können Universitäten allein auf Grundlage einer internen Satzung den Doktorgrad entziehen? Das BVerfG ließ im Fall des "Doktormachers" durchaus Zweifel erkennen, entschied aber letztlich nicht in der Sache.

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Mehr als ein Jahrzehnt nach dem Auffliegen der bundesweit als "Doktormacher"-Affäre bekannt gewordenen Ereignisse hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Verantwortlichen gegen den Entzug seines eigenen Doktorgrads nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 25.05.2020 Az. 1 BvR 2103/17). Der Beschluss wurde am Montag in Karlsruhe veröffentlicht. Rechtlich wäre die Beschwerde demnach vielleicht sogar aussichtsreich gewesen. Wegen Begründungsmängeln erfüllte sie aber nicht die Annahmevoraussetzungen. 

Der Beschwerdeführer hatte als Geschäftsführer des "Instituts für Wissenschaftsberatung" in Bergisch Gladbach Promotionswillige gegen Geld an Professoren vermittelt. Nach Bekanntwerden des Skandals 2007 wurde er wegen Bestechung zu drei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt. In der Folge hatte ihm die Universität Bonn seinen von ihr verliehenen Doktorgrad aberkannt. Der Mann war dagegen bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gezogen, aber vergeblich. Das BVerwG hatte in seiner Entscheidung dem Recht auf akademische Selbstverwaltung mehr Bedeutung zugemessen als dem Interesse des Mannes, der monierte, dass ihm der Doktor lediglich auf Grundlage einer internen Hochschulordnung entzogen werden sollte. Er argumentierte unter anderem, dass die Universitäten bedeutsame und eingriffsintensive Eingriffe wie den Entzug eines Doktorgrads selbst und damit bundesweit sehr unterschiedlich regelten.

Die Verfassungsrichter ließen in ihrem am Montag veröffentlichten Beschluss nun durchblicken, dass die Verfassungsbeschwerde des Mannes durchaus berechtigte Aspekte enthalten könnte. So sei "jedenfalls zweifelhaft", ob eine Universitätssatzung als Grundlage für den Entzug eines Doktorgrads wegen eines späteren Fehlverhaltens den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, schreibt das BVerfG in seinen Beschluss. Im damaligen Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen habe zum Verhalten von Doktoranden nach der Prüfung jedenfalls nichts gestanden.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter war die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht hinreichend substantiiert begründet und daher unzulässig, sodass sie in der Sache schon gar nicht zu entscheiden hatten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42112 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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