Mit dem Ende der Steinkohleförderung in Deutschland endete auch die Versorgung der Bergleute mit Kohle durch ihren Arbeitgeber. Das geht in Ordnung, befand das BVerfG und nahm 80 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.
Die Versorgung von Bergleuten mit Kohle durch ihren Arbeitgeber wurde mit dem Ende der deutschen Steinkohleförderung zu Recht beendet und durch Geldleistungen ersetzt. Ein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen sei dadurch nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. Mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss wiesen die Richter insgesamt 80 Verfassungsbeschwerden ab (Beschl. v. 20.02.2020, Az. 1 BvR 2071/18 u.a.).
Den Bergleuten hatte aus ihrer betrieblichen Altersversorgung Kohle zum Eigenbedarf zugestanden. Wegen der Einstellung der Kohleförderung Ende 2018 hatten sich die Tarifpartner – der Gesamtverband Steinkohle und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) – auf eine Regelung zum Ende der sogenannten Hausbrandleistung oder Deputatkohle geeinigt. Stattdessen gibt es eine "Energiebeihilfe".
Dagegen hatten die 80 Betroffenen davor schon bis zum Bundesarbeitsgericht geklagt - vergeblich. Sie bemängeln, dass die Geldleistung deutlich niedriger ausfalle als der Marktwert der Kohle. Außerdem war die "Tonne auf Attest" gestrichen worden, die geleistet wurde, wenn Menschen "infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus gebunden" waren. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Unternehmen die Kohle eben nun auf dem Weltmarkt beschaffen müssten.
Das BVerfG sah das anders und nahm die Verfassungsbeschwerden der Bergleute nicht zur Entscheidung an. Dass die Fachgerichte die von den Tarifvertragsparteien beschlossene Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe für rechtmäßig erachteten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Umstellung sei ein legitimes Ziel verfolgt worden, hieß es. Jeder Tarifvertrag stehe zudem unter Änderungsvorbehalt. Eine Beschaffung der Kohle auf dem Weltmarkt sei darüber hinaus "offensichtlich kein gleichwertiges Mittel, um dasselbe Ziel zu erreichen wie mit der Energiebeihilfe, da damit deutlich höhere Kosten verbunden wären." Auch dass die Arbeitsgerichte die ersatzlose Streichung der "Tonne auf Attest" für zulässig erachten, weil sie diese nicht als Teil der Altersvorsorge ansehen, beanstandet das BVerfG nicht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Bergleute scheitern in Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41440 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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