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Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte": Fac­kel­marsch-Verbot bleibt unan­ge­tastet

02.07.2024

Demonstration von Die Rechte in Dortmund 2019

Immer wieder tritt die Partei "Die Rechte" in Dortmund in Erscheinung. Foto: picture alliance/dpa | Fabian Strauch

"Die Rechte" wollte einen Fackelmarsch durch Dortmund veranstalten und blieb mit Klagen gegen das Verbot erfolglos. Auch vor dem BVerfG gab es eine weitere Niederlage.

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Eine Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte" wurde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der nordrhein-westfälische Landesverband richtete sich gegen eine Versammlungsauflage, womit das Mitführen und Abbrennen von Fackeln im Rahmen einer Mahnwache untersagt worden war (Beschl. v. 21.03.2024, Az. 1 BvR 194/20).

Konkret ging es um eine Veranstaltung unter dem Motto "Licht ins Dunkel bringen: Unsere Solidarität gegen eure Repression! Gegen die Kriminalisierung der friedlichen (…)kirchenbesetzung". Hierbei sollte an ein Ereignis aus dem Jahr 2016 erinnert werden. Damals besetzten Mitglieder des Landesverbandes NRW von "Die Rechte" in Dortmund einen Kirchturm und entrollten unter anderen ein Banner mit der Aufschrift "Islamisierung stoppen".

Vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit blieb das Vorgehen des Landesverbandes gegen die Versammlungsauflage ohne Erfolg. Deshalb versuchte man es nunmehr unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor dem BVerfG. Jedoch genügte die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) und war damit durch die 1. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Insoweit konnte letztlich auch offen bleiben, ob die Verwaltungserichte im Rahmen der Auslegung des Versammlungsmottos die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) richtig erfasst haben. Gleichwohl meldet die Kammer vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung des Gerichts entwickelten Maßstabes zur rechtlichen Würdigung von Äußerungen insoweit Zweifel an. Denn dem Motto könne eine Bezeichnung der Aktion von 2016 als rechtmäßig nicht entnommen werden und die Ablehnung der "Kriminalisierung" stelle sich ohne weiteres als Meinungskundgabe dar, so die Kammer. Mit dieser "naheliegenden Deutung" hätten sich die Verwaltungsgerichte nicht auseinandergesetzt.

jb/LTO-Redaktion

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Rechte": . In: Legal Tribune Online, 02.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54908 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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