Verfassungsbeschwerde unzulässig: Kasse muss tod­kranken Mann nicht mit ille­galem Medi­ka­ment ver­sorgen

18.03.2026

Eine seltene Muskelerkrankung bedeutet für einen Mann ziemlich sicher seinen frühen Tod. Ein nicht zugelassenes Arzneimittel muss ihm die Krankenkasse aber trotzdem nicht bezahlen, steht nach einer BVerfG-Entscheidung fest.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Mannes verworfen, dessen gesetzliche Krankenkasse die Übernahme von Kosten für ein für seinen Fall nicht zugelassenes Medikament verweigerte. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, entschied der Erste Senat, wie aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss hervorgeht (Beschl. v. 16.12.2025, Az. 1 BvR 1863/23).

Der Beschwerdeführer ist ein 2004 geborener Mann mit sogenannter Duchenne-Muskeldystrophie. Die seltene, erblich bedingte Muskelerkrankung mit zunehmendem Muskelschwund führt typischerweise im jungen Erwachsenenalter zum Tod. Der Mann ist seit 2015 nicht mehr gehfähig. 

Er beantragte von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme des Arzneimittels Translarna. Das war damals in der EU für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen – aber nur für gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Im Laufe des Verfahrens vor dem BVerfG lief auch diese bedingte Zulassung ab.

SG nein, LSG ja, BSG nein

Das Sozialgericht (SG) Mainz hatte die Klage des Mannes auf Kostenübernahme zunächst abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz verurteilte die beklagte AOK Rheinland-Pfalz/Saarland in der Berufung, den Mann mit Translarna zu versorgen. Es bestehe eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Verlauf der Erkrankung, hieß es. Bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten reiche das aus, um einen Versorgungsanspruch zu begründen.

Das Bundessozialgericht (BSG) sah die Sache anders und hob das Urteil auf (Urt. v. 29.06.2023, Az. B 1 KR 35/21 R). Versicherte hätten auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Arzneimittel, das die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) für die Behandlung der Erkrankung nicht zugelassen hat, entschied der Senat.

Weder Beschwerde- noch Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargelegt

Der Mann wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der kategorische Ausschluss, ihm das Medikament zu bezahlen, weil es nicht (mehr) oder für seinen speziellen Fall nicht zugelassen sei, verstoße gegen das Grundgesetz.

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte nun unter anderem daran, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Senats nicht ausreichend dargelegt hatte, wie und warum das Urteil des BSG ihn in seinen Rechten verletzen soll. Insbesondere habe er seine Ausführungen nicht aktuell gehalten, es fehle an der nötigen Substantiiertheit der Beschwerde.

Was sein Rechtsschutzbedürfnis angeht, hätte der Mann laut BVerfG zudem darlegen müssen, ob er sein Rechtsschutzziel überhaupt noch erreichen kann, obwohl inzwischen auch die bedingte Zulassung für noch gehfähige Patienten weggefallen war. Dazu hätte er erörtern müssen, wie er das Medikament ohne Zulassung überhaupt in die EU einführen will, ohne gegen das Arzneimittelgesetz zu verstoßen.

Damit bleibt es bei der Entscheidung des BSG, dass die Krankenkasse die Kosten für das Medikament nicht tragen muss. 

dpa/tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59548 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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