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Verfassungsbeschwerde von Mc Donald's erfolglos: Tübingen darf Ver­pa­ckungs­steuer erheben

22.01.2025

Eine Mc-Donald's-Filiale

In Tübingen müssen Verkäufer eine Verpackungssteuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen zahlen. Besonders geht das für Mc Donald's ins Geld. picture alliance/dpa | Christoph Schmidt

Wer Essen und Trinken in Einweg-Verpackungen verkauft, zahlt in Tübingen eine Steuer. Dass das verfassungsgemäß ist, entschied nun das BVerfG. Die bekannte Fast-Food-Kette dürfte das nicht freuen, denn das Modell geht richtig ins Geld.

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Die Stadt Tübingen darf auf Einweg-Verpackungen für Essen und Getränke eine Verpackungssteuer erheben. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Eine Franchise-Nehmerin von Mc Donald's in Tübingen hatte Verfassungsbeschwerde erhoben. Am obersten deutschen Gericht wurde diese nun zurückgewiesen (Beschl. v. 27.11.2024, Az. 1 BvR 1726/23).

Mit ihrer Verpackungssteuersatzung erhebt die Stadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen. Damit ist sie bundesweit Vorreiter. Betroffen sind nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen. Der Steuerbetrag beträgt 50 Cent für Einweg-Verpackungen wie Kaffeebecher, 50 Cent für Einweggeschirr wie Pommesschalen und 20 Cent für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie Strohhalme. Zur Entrichtung dieser Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet, darunter auch die beschwerdeführende Franchise-Nehmerin.

Vor der Verfassungsbeschwerde hatte die Franchise-Nehmerin einen erfolgreichen Normenkontrollantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam erklärt, da es an der "Örtlichkeit" des Verbrauchs der Einwegartikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 Grundgesetz (GG) fehle. Die Länder hätten schlicht keine Gesetzgebungskompetenz.

Gegen dieses Urteil hatte Tübingen Revision eingelegt. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein örtlicher Bezug des Verbrauchs bestehe (und damit Gesetzgebungskompetenz der Länder vorliege), da die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränke als "mitnehmbares take-away-gericht oder -Getränk" anknüpfe. 

Gegen diese Entscheidung wendete sich die Mc-Donald's-Franchise-Nehmerin nun mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese blieb aber erfolglos. Das BVerfG entschied, dass die Verpackungssteuer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß ist.

Fast Food verspeist man zeitnah: "Örtlichkeit" gegeben

Zwar greife die Erhebung der Verpackungssteuer in die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Verkäufer aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß, so der Karlsruher Senat. 

Die Universitätsstadt Tübingen könne sich wirksam auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Bei der Verpackungssteuer handele es sich insbesondere um eine "örtliche" Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Nach Auffassung des Senats könne die "Örtlichkeit" auch bei Waren gegeben sein, die nicht "zum Verbrauch an Ort und Stelle" des Verkaufs bestimmt seien, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolge. 

Ausgehend davon sei auch eine "Örtlichkeit" beim Verkauf von "mitnehmbaren take-away-gerichten oder -Getränken" gegeben. Solche Speisen und Getränke, so die Bundesrichter, würden in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre Temperatur, Konsistenz und Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig veränderte. Der Verzehr von Take-away-Gerichten und -Getränken würde also "auf die Schnelle" am häufigsten im Stadtgebiet erfolgen. Genau dort will die Stadt Tübingen für weniger Müll sorgen.

Auch materiell sei die Verpackungssteuer verfassungsgemäß. Nach Ansicht des BVerfG wird zwar die Berufsfreiheit der Verkäufer durch die Erhebung der Verpackungssteuer beeinträchtigt, allerdings sei dies für diese zumutbar und der Eingriff zudem verhältnismäßig. Die Indienstnahme der Verkäufer sei nämlich geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Alternativen, wie etwa eine direkte Steuererhebung bei den Verbrauchern, wären nicht praktikabel oder weniger wirksam.

Andere Städte ziehen nach

Tübigens Oberbürgermeister Boris Palmer zeigte sich erfreut über die Entscheidung des BVerfG: "Dieses Urteil des höchsten Gerichts in Deutschland bestätigt, dass sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt hat. Jetzt ist auch rechtlich anerkannt, was wir in Tübingen seit Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück."

Mc Donald's hingegen bedauert die Entscheidung des BVerfG und kündigt an, zunächst die schriftliche Begründung des Gerichts zu sichten. Auf LTO-Anfrage teilte die Pressestelle der Fast-Food-Kette mit: "Insellösungen und kommunal individuelle Verpackungssteuern wie in Tübingen sind insbesondere für landesweit tätige Unternehmen nicht darstellbar. Sie führen zu überbordender Bürokratie. Und das, obwohl permanent von der Politik versprochen wird, für Unternehmen in Deutschland genau diese abzubauen." Der juristische Flickenteppich, der entstehen könnte, wenn einige Städte eine Verpackungssteuer erheben und andere nicht, führe zu Wettbewerbsverzerrungen und möglicherweise Abwanderung von Geschäften. "Wir bedauern, dass mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in den wirtschaftlich fragilen Zeiten nicht nur unseren mehr als 200 Franchise-Nehmenden, allesamt mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, sondern der gesamten Gastronomiebranche weitere Planungsunsicherheiten zugemutet werden."

Weitere Städte haben bereits angekündigt, auch eine Verpackungssteuer erheben zu wollen. 2024 zählte die Deutsche Umwelthilfe in einer Umfrage 100 Städte in Deutschland, die sich für eine Verpackungssteuer interessierten, bei einigen werde bereits die Einführung geprüft. Die Stadt Konstanz verlangt seit dem 1. Januar 2025 wie Tübingen eine Verpackungssteuer von 50 Cent für Becher und Geschirr sowie 20 Cent für Einweg-Besteck.

eh/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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Verfassungsbeschwerde von Mc Donald's erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56399 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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