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Grundsatzurteil des BVerfG: Bay­erns Ver­fas­sungs­schutz­ge­setz teil­weise ver­fas­sungs­widrig

26.04.2022

Das BVerfG

Foto: U.J. Alexander - stock.adobe.com

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil. Die beanstandeten Regeln bleiben eingeschränkt bis Ende Juli 2023 in Kraft.

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Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), wie es am Dienstag bekannt gab. (Urt. v. 26.04.2022,  Az.1 BvR 1619/17). Unter anderem die Vorschriften zur Wohnraumüberwachung sowie zur Online-Durchsuchung wurden für verfassungswidrig erklärt.

Update:

Eine ganze Reihe von Befugnissen des bayerischen Gesetzes verstößt laut Mitteilung des Gerichts gegen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. den Schutz der informationellen Selbstbestimmung, sowie als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

Betroffen sind unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung. Auch beim Einsatz von verdeckten Ermittlern und bei sogenannten V-Leuten, Informanten aus der Szene, beanstandeten die Karlsruher Richterinnen und Richter die bayerischen Regelungen. Es fehle an hinreichenden Voraussetzungen im Gesetz und einer unabhängigen Vorabkontrolle. 

Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber "substanziellen Raum, den sicherheitspolitischen Herausforderungen auch im Bereich des Verfassungsschutzes Rechnung zu tragen", sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung. "Zugleich setzt die Verfassung hierbei gehaltvolle grundrechtliche Schranken."

Die beanstandaten Regelungen dürfen bis höchstens Ende Juli 2023 in eingeschränkter Form in Kraft bleiben. 

pdi/kus/dpa/LTO-Redaktion

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Grundsatzurteil des BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48248 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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