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Ausschüttungsmodell der VG Wort: BVerfG: Ver­leger bekommen erstmal nichts

05.06.2018

Tasse Kaffee, Notizblock und Schreibmaschine auf hölzernem Tisch

© Alexander Sánchez - stock.adobe.com

Die VG Wort hat ihre Einnahmen immer je zur Hälfte an Urheber und Verleger ausgeschüttet. Bis der BGH dieses Modell 2016 für rechtswidrig befand: Allein der Urheber darf profitieren. Zu diesem Ergebnis kam nun auch das BVerfG.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) machte am 5. Juni 2018 bekannt (Beschl. v. 18. April 2018, Az. 1 BvR 1213/16), dass die Verfassungsbeschwerde eines Verlages nicht zur Entscheidung angenommen wird. Der Verlag hatte ein Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort (BGH) gerügt, wonach es ihm verwehrt blieb, von einem bestimmten Ausschüttungsmodell zu profitieren.

Zuvor hatten der Urheber und die VG-Wort einen Vertrag geschlossen, wonach der Urheber seine Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Die Vergütungsmethode der Verwertungsgesellschaft sah vor, dass sie eine Pauschale auch an den Verlag des Urhebers zahlte und so den Anteil des Urhebers verringerte. Ein solches Modell war jahrzehntelang überwiegend akzeptierte Praxis, auch seitens der Autoren.

Bis der BGH im Jahr 2016 dieses Modell für rechtswidrig befand. Allein der Urheber sollte von den Einnahmen profitieren, entschieden die Richter und bezogen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Denn die Ausschüttung an den Verlag sei willkürlich und verstoße gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG).

Keine substantiierte Darlegung

Zwar räumte der BGH damals in seinem Urteil ein, dass eine Beteiligung der Verleger an den Ansprüchen des Urhebers grundsätzlich möglich sei, wenn die Ansprüche wirksam an diesen abgetreten wurden. Eine Abtretung scheitere jedoch daran, dass die Rechte vorher bereits an die Verwertungsgesellschaft abgetreten wurden. Auf dieses sogenannte Prioritätsprinzip stellte auch schon das Oberlandesgericht München (OLG) als Vorinstanz ab.

Der Verlag sah sich durch dieses Urteil in seinem Eigentumsrecht verletzt. Zu Unrecht, wie das BVerfG nun entschied. Denn die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Grundgesetz sei ein sogenanntes normgeprägtes Grundrecht. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber selbst bestimmt, was unter den Eigentumsbegriff fällt und was nicht. Der Gesetzgeber habe sich aber mit dem UrhG dazu entschieden, dass Vergütungsansprüche zunächst nur dem Urheber zustehen sollen, sofern er diese nicht an Dritte abtritt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass ein Verlag keine originären Leistungsschutzrechte aus dem UrhG ableiten könne. Auch aus der bisherigen Praxis, wonach Verleger an den Ausschüttungen beteiligt wurden, ergibt sich kein Anspruch des Verlegers, der unter die Eigentumsgarantie fällt, so das BVerfG.

Wie ihr dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat der Verlag nicht darlegt, so das BVerfG. Deshalb sei auch nicht hinreichend begründet, inwiefern der Verlag in seinem Eigentumsrecht verletzt sei. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. 

Auch der Einwand, durch das BGH-Urteil werde ihr der gesetzliche Richter entzogen, überzeuge nicht. Anhaltspunkte, dass der BGH vorab den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hätte anrufen müssen, lagen nicht vor, so die Verfassungsrichter in Karlsruhe. Zudem hatte der BGH während des Prozesses bereits das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Reprobel" abzuwarten.

tik/LTO-Redaktion/mit Material von dpa

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Ausschüttungsmodell der VG Wort: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28961 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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