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20068

BVerfG zu Maklerprovisionen: Bes­tel­ler­prinzip ver­fas­sungs­gemäß

21.07.2016

Paar mit Maklerin bei Wohnungsbesichtigung

© Kzenon - Fotolia.com

Seit 2015 muss die Maklerprovision derjenige zahlen, der den Makler mit der Wohnungsvermittlung beauftragt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerfG gegenüber dieser Regelung nicht.

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Das im April 2015 eingeführte Bestellerprinzip genügt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Beschl. v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 1015/15). Der Gesetzgeber bringe damit die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich.

Zwei Immobilienmakler hatten Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen sich durch die Regelung, nach welcher stets derjenige, der den Makler beauftragt, die Provisionskosten zu übernehmen hat, in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Zuvor hatten sie bereits versucht, sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vorschrift zu wehren.

Gesetzgeber darf strukturelles Ungleichgewicht kompensieren

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerde für unbegründet erklärt. Zwar werde in die Berufsfreiheit der Antragenden eingegriffen, diese Beschränkung sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber habe nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Wohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen. Die von ihm getroffene Regelung schaffe einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Wohnungssuchenden und –vermittlern. Ihr Ziel sei es, Hindernisse bei der Wohnungsanmietung zu beseitigen. Eine Überforderung –vor allem von wirtschaftlich schwächeren- Wohnungssuchenden solle vermieden werden. Dadurch sei ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung weiterhin möglich seien und Makler somit auf dem Geschäftsfeld tätig bleiben können.

Nach Ansicht des BVerfG besteht eine Grundrechtsverletzung auch nicht durch das eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungverträge (§ 2 Abs. 1 S. 2 WoVermRG). Die Regelung fördere in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. An der Verfassungskonformität bestehen damit insgesamt keine Zweifel.

nas/dpa/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Maklerprovisionen: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20068 (abgerufen am: 15.06.2025 )

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