Druckversion
Donnerstag, 10.09.2026, 10:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr-1094-19-362-18-verurteilung-beleidigung-abwaegung-meinungsfreiheit-persoenlichkeitsrecht
Fenster schließen
Artikel drucken
41950

BVerfG zur Verurteilung wegen Beleidigung: Alles eine Frage der Abwä­gung

19.06.2020

Frau zeigt den Stinkefinger

9nong - stock.adobe.com

Wo hört die Meinungsfreiheit auf und wo fängt die Beleidigung an? Das BVerfG hat diese Frage anhand von vier Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung wegen Beleidigung noch einmal klarstellend beantwortet.

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei ehrverletzenden Äußerungen anhand von vier am Freitag veröffentlichten Beschlüssen klarstellend zusammengefasst. Von vier Verfassungsbeschwerden, die sich jeweils gegen die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung richteten, nahm das Gericht zwei nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 2459/19 und 1 BvR 2397/19). Die anderen beiden hatten dagegen Erfolg (Beschl. v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18).

In den beiden Verfahren, in denen das BVerfG die Verurteilung als verfassungsgemäß ansah, hatten die Gerichte die Abwägung zugunsten des Ehrschutzes vorgenommen. Im Verfahren 1 BvR 2397/19 hatte ein Mann auf einem Internetblog die Namen und Fotos von Richtern und anderen Personen, die an einer für ihn nachteiligen Entscheidung zum Umgangsrecht mit seiner Tochter beteiligt waren, veröffentlicht und diese mehrfach als "asoziale Justizverbrecher", "Provinzverbrecher" und "Kindesentfremder" bezeichnet, die Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Sie hätten auf Geheiß des namentlich genannten "rechtsradikalen" Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Die Strafgerichte werteten das wegen des vorhandenen Sachbezugs noch nicht als Schmähkritik, werteten das Gewicht des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen aber höher als das Gewicht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers.

Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts

Dem Verfahren 1 BvR 2459/19 lag ein Streit zwischen einem Mann und der Leiterin eines Rechtsamts zugrunde. Diese hatte Strafanzeige gegen ihn gestellt, aufgrund derer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen ihn eingeleitet worden war. In diesem Verfahren hatte der Mann die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über ihren Geisteszustand beantragt.

Noch ehe über diesen Antrag entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer wegen eines weiteren Streits Klage vor dem Verwaltungsgericht. In der Klageschrift äußerte er, "unter Berücksichtigung, … dass in der Sache die Leiterin des Rechtsamtes R., eine in stabiler und persönlichkeitsgebundener Bereitschaft zur Begehung von erheblichen Straftaten befindlichen Persönlichkeit, deren geistig seelische Absonderlichkeiten und ein Gutachten zu deren Geisteskrankheit Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, involviert ist", behalte er sich vor, "ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe zu beantragen". Aufgrund dieser Äußerung verurteilten ihn die Strafgerichte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich nicht um einen Fall der Schmähkritik, da ein Sachbezug nicht völlig fehle. Die gebotene Abwägung falle jedoch zugunsten des Persönlichkeitsrechts aus.

Abstrakter Wortlaut genügt nicht

In den anderen beiden Verfahren hielt das BVerfG die Verurteilung wegen Beleidigung aber für verfassungswidrig. Im Verfahren 1 BvR 362/18 ging es um Äußerungen eines Rechtsanwalts, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Abteilungsleiter beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhoben hatte. Dabei ging es um Verfahrenskosten, um deren Bezahlung sich die Behörde aus Sicht des Rechtsanwalts drücken wollte. Das Verhalten des Abteilungsleiters, so der Anwalt, "sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an".

Die Strafgerichte verurteilten ihn daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Durch die verwendete Formulierung "persönlich", "hinterhältig" und "asozial" sei es nur noch um eine konkrete Diffamierung des von ihm namentlich ausdrücklich benannten Abteilungsleiters gegangen, ohne dass dabei noch ein konkreter Bezug zur Sache erkennbar sei.

Das BVerfG hielt dies aber für eine Verletzung der Meinungsfreiheit. Es handele sich bei der Äußerung um eine persönlich formulierte Ehrkränkung in Anknüpfung und unter Bezug auf eine fortdauernde Auseinandersetzung mit einem sachlichen Kern. Zu einer Verurteilung könne dies nur nach Maßgabe einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers führen. Die Gerichte hätten zwar das Erfordernis einer "Interessenabwägung" erwähnt, die Abwägung in der Sache aber nicht vorgenommen, sondern stellen allein abstrakt auf den Wortlaut der ehrverletzenden Äußerungen abgestellt. Verfassungsrechtlich geboten wäre aber eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen ist.

Schließlich könne sich auch die Verurteilung im Verfahren 1 BvR 1094/19 nicht auf den Gesichtspunkt der Schmähkritik oder der Formalbeleidigung stützen. Die Gerichte hatten einen Mann wegen Äußerungen über den damaligen nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) verurteilt.

Anzeige

Äußerung über früheren NRW-Finanzminister Walter-Borjans zulässig

Hintergrund ist ein Streit um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Gerichtsverfahrens gegen den Rundfunkbeitrag. Der Mann erhielt mit dem Schriftverkehr auch ein Rundschreiben des Finanzministers, in dem es unter anderem hieß: "Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn". Der Mann schrieb daraufhin im März 2017 an die Finanzbehörden: "Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzminister dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen (...) behandelt." Dafür wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Er habe den Finanzminister in seiner Person und Ehre gezielt herabgewürdigt.

Das BVerfG entschied jedoch auch in diesem Fall, dass die Entscheidung nicht von einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Abwägung getragen sei. Sie ließe keine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerung gefallen ist, erkennen und zeigen nach Auffassung des Karlsruher Gerichts nicht auf, weshalb das Interesse an einem Schutz des Persönlichkeitsrechts des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers die erheblichen, für die Zulässigkeit der Äußerung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt.

Außerdem berücksichtige die Entscheidung nicht, dass die Fähigkeit einer Person zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher oder politischer Ämter nicht Teil des grundlegenden sozialen Achtungsanspruchs sei. Das Gewicht der Meinungsfreiheit sei umso größer, je mehr die Äußerung darauf ziele, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Auch die Position einer Person in der Öffentlichkeit spiele eine Rolle. So könnten etwa einem Bundesminister härtere Äußerungen zuzumuten sein als einem Lokalpolitiker.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zur Verurteilung wegen Beleidigung: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41950 (abgerufen am: 10.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Beleidigung
    • Meinungsfreiheit
    • Persönlichkeitsrecht
    • Straftaten
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Rechtsradikale IKEA-Parodie der Partei Vlaams Belang 08.09.2026
Markenrecht

Migrationspolitik im IKEA-Look:

EuGH zieht Grenzen bei rechts­ra­di­kaler IKEA-Parodie

Vlaams Belang verpackte ein Migrationsprogramm als “IKEA-Plan” mit IKEA-Anleitungsoptik. Die Partei berief sich auf Meinungsfreiheit. Doch der EuGH macht deutlich, dass auch Unternehmensrechte zählen. Die Parodie steht damit vor dem Aus.

Artikel lesen
Ein Feuerwehrmann steht vor einem brennenden Gebäude mit Löschschlauch. 04.09.2026
Brandstiftung

LG Dessau-Roßlau: Sechs Jahre Haft:

Blau­licht­re­porter wegen Brand­s­tif­tung ver­ur­teilt

Um Fotos und Videos von Feuerwehreinsätzen zu vermarkten, haben zwei freie Fotografen mehrfach Brände gelegt. Das LG Dessau-Roßlau verurteilte sie nun wegen Brandstiftung, der Haupttäter bekam sechs Jahre Freiheitsstrafe. 

Artikel lesen
Logo der Nachrichtenseite Nius und im Hintergrund Nius-Artikel 04.09.2026
Medien

KG rügt identifizierende Berichterstattung:

Nius durfte Asy­l­an­wältin nicht an den Pranger stellen

Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. 

Artikel lesen
Ein Mann schießt auf einem Schießplatz auf sein Ziel. 03.09.2026
Straftaten

LG Schwerin zum sächsischen "Munitionsskandal":

Schieß­platz­be­sitzer muss fast 6.000 Euro Strafe zahlen

Ein Schießplatzbetreiber nahm 7.000 Schuss Dienstmunition als Bezahlung für Schießtrainings an. Dafür hat ihn das LG Schwerin jetzt wegen Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung und Bestechung verurteilt.

Artikel lesen
Marko Voß, Ingo Bott und David Rieks auf dem Weg in den Gerichtssaal 30.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 74:

Die Bande der Ver­tei­diger bre­chen

Die Verteidiger unterstützen sich bisher gegenseitig, um das jeweils Beste für ihre Mandanten herauszuholen. Vor der Prozesspause bekriegen sie sich aber untereinander und blasen zum Großangriff auf Blocks Verteidigungslinie – doch die hält.

Artikel lesen
Ein Soldat mit Deutschlandflagge auf seinem Tarnanzug schaut in die Ferne 28.08.2026
Bundeswehr

BVerwG erkennt Ex-Soldaten das Ruhegehalt ab:

Befehle ver­wei­gert, Vor­ge­setzten geschlagen, Cry­stal Meth gekauft

Auf einer Kompaniefeier eskalierte es vollends, auch nach seiner Suspendierung schlug ein Ex-Soldat krass über die Stränge. In der Gesamtschau reiche eine Degradierung nicht mehr aus, entschied das BVerwG und strich dem Mann das Ruhegehalt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Becker Büttner Held
Rechts­an­walt (m/w/d) für All­ge­mei­nes En­er­gie- und En­er­gie­wirt­schafts­recht...

Becker Büttner Held, Köln

Logo von Fieldfisher
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) Com­mer­cial | Ham­burg, Mün­chen, Ber­lin

Fieldfisher, Mün­chen und 2 wei­te­re

Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Steu­er­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
Rechts­an­walt (m/w/d) im Ar­beits­recht mit und oh­ne Be­ruf­s­er­fah­rung

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d) in Teil­zeit (23,4 h/​Wo­che)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Logo von Middendorf - Dr. Breulmann
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin

Middendorf - Dr. Breulmann, Rhei­ne

Logo von Morrison & Foerster LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/x/m) Ar­beits­recht

Morrison & Foerster LLP, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
3 Monate GEAS – Das neue Asylrecht in der Praxis

11.09.2026

Alle Zahlen im Blick?! Controlling für Kanzleien

10.09.2026

Einf. in die Zwangsvollstreckung für AZUBIS, Anfänger, Junganwälte, Wiedereinsteiger, Quereinsteiger

10.09.2026

Online-Seminar! § 15 FAO - Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Arbeitseinkommen

10.09.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
18. Jahresarbeitstagung Erbrecht

10.09.2026, Berlin

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH