Bis 2038 soll mit der Kohleverstromung in Deutschland Schluss sein. Der Essener Stromerzeuger Steag will dafür höher entschädigt werden. Da die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent an dem Unternehmen beteiligt ist, wird daraus nichts.
Der Essener Stromerzeuger Steag ist in Karlsruhe mit einem Eilantrag wegen des Kohleausstiegs gescheitert. Ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mit mehr als 50 Prozent beteiligt sei, könne sich nicht auf Grundrechte berufen, teilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Mittwoch mit. Damit ist es auch aussichtslos, – wie eigentlich von der Steag angekündigt – noch Verfassungsbeschwerde zu erheben (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 1 BvQ 82/20)
Der mehreren Kommunen aus dem Ruhrgebiet gehörende Stromerzeuger ist einer der größten Betreiber von Steinkohlekraftwerken in Deutschland. Mit dem Eilantrag sollte nicht der Anfang Juli beschlossene schrittweise Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 an sich gestoppt werden. Das Unternehmen wollte höhere Entschädigungen für die Abschaltung von Steinkohlekraftwerken durchsetzen.
Das BVerfG wies Steags Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Eigentümer von Steag seien über mehrere Ebenen hinweg überwiegend kommunale Gebietskörperschaften, die insgesamt 85,9 Prozent der Anteile halten. Das Karlsruher Verfassungsgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach sich staatliche und gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 Prozent der Anteile hält, nicht nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) auf materielle Grundrechte berufen können.
Nach Auffassung des BVerfG gebe auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Steag hatte das anders gesehen und sich auf die Entscheidung "Recht auf Vergessen I" berufen. Die Charta finde aber auch nach dieser Entscheidung keine Anwendung bei der Frage nach der Grundrechtsfähigkeit des Unternehmens, so die Karlsruher Richter. Das Kohleausstiegsgesetz sei nämlich nicht als Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BVerfG lehnt Eilantrag gegen Kohleausstiegsgesetz ab: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42533 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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