BVerfG zur Akkreditierung privater Hochschulen: Ver­fahren in NRW ver­fas­sungs­widrig

18.03.2016

Private Hochschulen werden in NRW von Agenturen "nach den geltenden Regelungen" akkreditiert. Damit habe der Gesetzgeber das Verfahren faktisch aus der Hand gegeben - und verletzt damit die Wissenschaftsfreiheit, entschied das BVerfG.

Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen "nach den geltenden Regelungen" akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg entschieden (Beschl. v. 17.02.2016, Az. 1 BvL 8/10).

Der Gesetzgeber hat nun bis Ende 2017 Zeit, um eine grundgesetzkonforme Neuregelung zu beschließen. Die Karlsruher Richter ahben die Normen nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklärt und gewähren diese relativ langen Zeitraum, um auch länderübergreifende Abstimmungen möglich zu machen.

Die Akkreditierung im Hochschulbereich ist ein länder- und hochschulübergreifendes Verfahren der Begutachtung von Bachelor- und Masterstudiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen. Die Vorlage ans BVerfG betrifft die Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, und damit die sogenannte "Programmakkreditierung".

Sie beginnt mit der Auswahl einer Agentur durch die Hochschule, ihrem Antrag auf Akkreditierung und der Vereinbarung über Ablauf und Kostenrahmen. Die Hochschule legt dann eine umfangreiche Selbstdokumentation zum Studiengang vor. Die Agentur organisiert eine Gruppe für die Begutachtung, die nach einer Begehung ein Gutachten erstellt. Das Entscheidungsgremium der Agentur entscheidet auf dieser Grundlage.

Gesetzgeber darf Akkreditierung nicht aus der Hand geben

NRW errichtete 2005 die "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland". Der Akkreditierungsrat als das zentrale Organ der Stiftung erlässt, ohne dass dies im Gesetz näher konkretisiert ist, die wesentlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen. Er akkreditiert oder reakkreditiert auch die Akkreditierungsagenturen, die wiederum eigene Vorgaben für Akkreditierungen entwickeln. Die Akkreditierung von Studiengängen ist in NRW seit 2014 nach § 7 Abs. 1 HG NRW für alle Hochschulen einheitlich vorgegeben. Danach muss "nach den geltenden Regelungen" akkreditiert werden.

Diese Regelung zur Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen nach dem HG NRW ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes unvereinbar, entschieden die Karlsruher Richter. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit stehe zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Die Akkreditierung, welche für die Anerkennung als Hochschule unerlässlich sei, sei aber mit schwerwiegenden Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit verbunden, die der Gesetzgeber nicht anderen Akteuren überlassen dürfe, sondern selbst regeln müsse, um dem Gesetzesvorbehalt zu genügen. 

Es handele sich um eine präventive Vollkontrolle des Lehrangebots, die aufgrund der bislang lediglich durch den Akkreditierungsrat vorgegebenen Befristung regelmäßig zu erneuern ist. Die Agenturen machen zudem Vorgaben zur prozentualen Zusammensetzung der Inhalte von Lehrplänen, zu den Studien- und Prüfungsordnungen und sprechen Empfehlungen zur Benennung von Studienschwerpunkten und Modulen aus. Damit erfasse die Akkreditierung unmittelbar Form und Inhalt wissenschaftlicher Lehre. Der Eingriff sei nicht zu rechtfertigen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Akkreditierung privater Hochschulen: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18837 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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