Druckversion
Thursday, 19.01.2023, 17:45 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverfg-1bvl217-vorlageverfahren-zweckentfremdungsverbot-berlin-unzulaessig/
Fenster schließen
Artikel drucken
48619

OVG-Vorlagen unzulässig: BVerfG äußert sich nicht zu Ber­lins Zwe­ck­ent­f­rem­dungs­verbot

01.06.2022

Wohnungen in Berlin

Erstmal gibt es keine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsgesetzes in Berlin, das Wohnraum für Berliner vorrangig sichern soll. Friedberg - stock.adobe.com

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich an das BVerfG gewandt, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsgesetzes in Berlin hatte. Doch auch nach mehr als fünf Jahren gibt es keine Antwort in der Sache.

Anzeige

Ob das Gesetz gegen ungenehmigte Ferienwohnungen in Berlin verfassungskonform ist, bleibt auch nach einer gerichtlichen Vorlage zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ungeklärt. Denn das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe hat entsprechende Vorlagen des Berliner Oberverwaltungsgerichts (OVG) als unzulässig abgewiesen (Beschl. v. 29.04.2022*, Az. 1 BvL 2/17 u.a.). Das Berliner Gericht habe nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die klagenden Parteien in dem Verfahren in ihren Grundrechten verletzt worden seien.

Vor mehr als fünf Jahren hatte sich das OVG an das BVerfG mit der Frage gewandt, ob das 2014 eingeführte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auch rückwirkend gelten darf - also auch für solche Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots schon gab. Das OVG hatte die Berufungsverfahren diverser Ferienwohnungseigentümer daraufhin ausgesetzt. Die Berliner Richterinnen und Richter hatten Zweifel, ob die Regelung an sich und auch deren Rückwirkung auf Ferienwohnungen vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Doch eine Antwort in der Sache kommt vom BVerfG erst einmal nicht. Denn nach Auffassung des BVerfG sind die Vorlagen des OVG unzulässig, da das Berliner Gericht weder eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Zweckentfremdungsverbots noch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt habe. Sowohl einen möglichen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 I Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 14 I GG (Eigentumsgarantie) habe das OVG nicht ausreichend dargelegt, so das BVerfG.

Vorlage des OVG unzureichend

Aus der Vorlage werde für das BVerfG insgesamt nicht ersichtlich, dass tatsächlich Anlass bestehe, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu untersuchen. Denn nach den Darlegungen des OVG könne beispielsweise schon die Nutzung als Ferienwohnung bereits bauplanungsrechtlich unzulässig sein, in welchem Fall schon gar kein Bestandsschutz der vor dem OVG klagenden Ferienwohnungseigentümer bestünde.

Das Zweckentfremdungsverbot Berlins gilt seit dem 1. Mai 2014. Seither darf Wohnraum in der Bundeshauptstadt nur mit Genehmigung der Bezirksämter für andere Zwecke genutzt werden, wie etwa die Vermietung als Ferienwohnung. Das betrifft vor allem Geschäfte über das beliebte Online-Ferienwohnungsportal Airbnb. Die Kläger der Verfahren vor dem OVG sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste angeboten wurden und weiter genutzt werden sollen.

2018 verschärfte der Senat das Gesetz noch. Seither brauchen auch diejenigen Anbieter zumindest eine Registriernummer, die lediglich ein Zimmer an Touristen untervermieten wollen. Eine darüber hinausgehende Genehmigung benötigen sie dann, wenn das Zimmer mindestens halb so groß ist wie die gesamte Wohnung.

dpa/cp/LTO-Redaktion

 

* Hier stand zuvor versehentlich 2002 - korrigiert am 3.6.22

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OVG-Vorlagen unzulässig: BVerfG äußert sich nicht zu Berlins Zweckentfremdungsverbot . In: Legal Tribune Online, 01.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48619/ (abgerufen am: 25.01.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • BGH zu formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung - Nach­voll­ziehbar, aber nicht detail­liert
  • AG München zur Untervermietung an Dritte - Auf­nahme von Geflüch­teten braucht Zustim­mung des Ver­mie­ters
  • Lufthansa und BER prüfen Schadensersatzklage - Delikts­haf­tung bei Flug­ha­fen­b­lo­c­kaden der "Letzten Gene­ra­tion"?
  • Bekämpfung von Geldwäsche - Ampel kommt Notaren ent­gegen
  • Bekämpfung von Geldwäsche - Notare sorgen sich um Rechts­si­cher­heit beim Immo­bi­lie­n­er­werb
  • Rechtsgebiete
    • Verwaltungsrecht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
  • Themen
    • Eigentum
    • Mietwohnung
    • Untervermietung
    • Wohneigentum
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
    • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
TopJOBS
Pro­ject Ma­na­ger - Soft­wa­re Im­p­le­men­ta­ti­on (m/w/d) (Ho­me Of­fice mög­lich) ...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Bun­des­weit

In­i­tia­tiv-Be­wer­bung

ADVANT Beiten , Frei­burg im Breis­gau

Füh­rungs­kraft (m/w/d) in der Lauf­bahn­grup­pe 2.2

LAFP NRW (Polizei) , Düs­sel­dorf

Key Ac­co­unt Ma­na­ger Pu­b­lic (Ho­me Of­fice) (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Dres­den und 4 wei­te­re

Stu­den­ti­scher Mit­ar­bei­ter - LTO Pro­dukt­ma­na­ge­ment (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d)

Taylor Wessing , Ber­lin

Be­reichs­lei­tung Soft­wa­re Ent­wick­lung - On­li­ne Ac­co­un­ting (m/w/d) -...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Lud­wigs­burg

(Se­nior) Agi­le Pro­ject Ma­na­ger (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Part­ner Ma­na­ger:in An­walts­netz­werk in Teil­zeit (m/w/d)

KLUGO GmbH , Köln

Steu­er­fa­ch­ex­per­te als IT Pro­jekt­lei­ter (m/w/d) - Un­ter­sch­leißh­eim (bei...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Un­ter­sch­leißh­eim und 1 wei­te­re

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Insolvenz- und Sanierungsrecht im Fernstudium/online

25.01.2023

Rechtsprechungs­report: Privates Bau­recht

25.01.2023

Update Datenschutzrecht

26.01.2023

Fieldfisher Energy Update: Solar Freifläche

26.01.2023

Rechtsprechungs­report: Gewerb­liches Mietrecht

26.01.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH