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Bundesverfassungsgericht: Dis­kus­sion über Naidoo als "Anti­semit" muss mög­lich sein

22.12.2021

Xavier Naidoo auf einer Bühne

Xavier Naidoo am 31. August 2019 auf den Giessener Kultursommer Fest - picture alliance / Kadir Caliskan | Kadir Caliskan

Eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung hatte Xavier Naidoo als "Antisemiten" bezeichnet. Der Popsänger erwirkte dagegen Unterlassungsurteile. Doch das BVerfG hob die Entscheidung nun auf.

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"Er ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, […]. Aber das ist strukturell nachweisbar.", so die Worte einer Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung im Rahmen eines Vortrags zum Thema "Reichsbürger“ im Juli 2017.

Die von Naidoo angerufenen Gerichte, das Landgericht Regensburg und später auch das Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 22.10.2019, Az. 3 U 1523/18), verboten der Referentin die Aussage, da das Persönlichkeitsrecht von Naidoo gegenüber der Meinungsfreiheit überwiege. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob die Urteile mit heute veröffentlichtem Beschluss (Beschluss v. 11.11.2021, 1 BvR 11/20) auf und wies die Entscheidung an das Landgericht Regenburg zurück. 

Zur Begründung führt das BVerfG aus, das OLG verkenne die Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Referentin nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt hat, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörterte. Zudem müssten Personen eine scharfe Reaktion hinnehmen, wenn sie zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben haben, auch wenn sich hierduch ihr persönliches Ansehen mindere.

Naidoo hatte in einem Liedtext u.a. von "Baron Totschild" gesprochen und damit nach Ansicht der Referentin antisemitische Codes verwendet.

Zur näheren Begründung der Entscheidung später mehr auf LTO.

fz/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

Bundesverfassungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47020 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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