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Frühgeburten-Zentren: Kran­ken­häuser schei­tern vor BVerfG

07.12.2016

Neugeborenes im Krankenhaus

© LoloStock - Fotolia.com

Das BSG entscheide willkürlich, eine undemokratisch zustande gekommene Norm verletze sie in ihrer Berufsfreiheit: Die Antragsteller fuhren vor dem BVerfG schwere Geschütze auf. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde dennoch abgewiesen.

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Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Betreiber von Krankenhäusern, in denen sogenannte Level-1-Perinatalzentren eingerichtet sind. Solche Kliniken sind allein für die Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen eine Richtlinie, welche vorsieht, dass solche Zentren nur unterhalten werden dürfen, wenn jährliche eine Mindestanzahl solcher Fälle erreicht wird. 

Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit nun veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 06.10.2016, Az.: 1 BvR 292/16). Im Wesentlichen seien die Antragsteller nicht beschwerdebefugt. 

Die angegriffene Richtlinie geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses aus Krankenkassen, Krankenhäusern und Kassenärzten zurück, der zur Qualitätssicherung für die Krankenhäuser verbindliche Vorschriften erlassen kann. Im Jahr 2010 legte der Ausschuss für Level-1-Zentren eine Mindestmenge von 14 Level-1-Geburten pro Jahr fest. Wird diese voraussichtlich nicht erreicht, dürfen solche Zentren nicht unterhalten werden. Bieten die Krankenhäuser dennoch solche Leistungen an, so können sie dafür keine Vergütung verlangen.

Undemokratisch und eine Verletzung der Berufsfreiheit

Mit ihren Klagen gegen die Norm scheiterten die Betreiber sowohl vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg als auch vor dem Bundessozialgericht (BSG). 

Vor dem BVerfG rügten sie nun eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Bei der Festlegung der Mindestmenge handele es sich um eine objektive Berufszulassungsregelung, welche zur Qualitätssicherung in der Behandlung nicht notwendig sei. Den Krankenhäusern, welche derartige Behandlungszentren gegenwärtig führen, sei die Regelung angesichts der von ihnen getätigten personellen und finanziellen Aufwendungen unzumutbar.

Weiterhin argumentierten sie, der Gemeinsame Bundesausschuss hätte eine solche Vorschrift gar nicht erlassen dürfen. Ihm fehle die demokratische Legitimation für die Beschlussfassung über die Mindestmenge, weshalb ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 80 Abs. 1 GG vorliege.

Im Übrigen sei auch ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil das BSG systematisch und damit willkürlich unter Verstoß gegen § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen selbst festgestellt, insbesondere im Revisionsverfahren von den Beteiligten vorgelegte Gutachten gewürdigt habe. Zudem hätte der Senat das Verfahren dem Großen Senat vorlegen müssen, da er von einem Urteil eines anderen Senats abgewichen sei.

Gegenwärtigkeit nicht ausreichend dargelegt

Das BVerfG verneinte hinsichtlich der gerügten Verletzung der Berufsfreiheit schon die Beschwerdebefugnis. Zum einen seien einige der betriebenen Kliniken in kommunaler Trägerschaft, weshalb sie nicht grundrechtsfähig seien. Dagegen hatten die Betroffenen vorgebracht, sie könnten sich in diesem Fall auf Art. 12 Abs. 1 GG zu berufen, da sie im Wettbewerb mit privaten Kliniken stünden.

Im Übrigen fehle es an der nötigen Gegenwärtigkeit der Grundrechtsverletzung. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend dargelegt, warum sie ein Absinken der Level-1-Geburten unter die nun geltende Mindestzahl von 14 pro Jahr konkret zu befürchten hätten. Auch könnten die zuständigen Landesbehörden Leistungen bestimmen, bei denen die Anwendung der Mindestmengenregelung die Sicherstellung der Versorgung gefährden könnte, und auf dieser Grundlage das Erbringungsverbot für nicht anwendbar erklären.

§ 136b Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sehe zudem ausdrücklich vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Festlegung der Mindestmengen Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen solle, um unbillige Härten zu vermeiden.

Schließlich zweifelte die Kammer an, dass in der Feststellung von Tatsachen durch das BSG ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liege, es sei eher ein bloßer Verfahrensverstoß möglich.

Letztlich blieb damit eine Entscheidung über die inhaltlichen Fragen des Falles aus, insbesondere die ausreichende demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses, an welcher "gewichtige Zweifel" bestünden, wie es die Kammer formulierte.

mam/LTO-Redaktion

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Frühgeburten-Zentren: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21382 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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