NPD vor dem BVerfG erfolgreich: RBB muss Wahl­wer­bespot aus­strahlen

16.05.2019

Die NPD hat sich vor dem BVerfG mit einem Eilantrag gegen den RBB durchgesetzt. Damit steht nun fest, dass der RBB einen Wahlwerbespot ausstrahlen muss. Diesmal sei der Straftatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt, so die Richter.

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) muss nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen 90-sekündigen Wahlwerbespot der verfassungswidrig agierenden NPD nun doch ausstrahlen. Zu diesem Ergebnis kam das BVerfG am Mittwochabend (Beschl. v. 15.05.2019, Az. 1 BvQ 43/19). Vor nicht einmal drei Wochen bemühte die NPD in einem beinahe identischen Fall bereits das BVerfG. Damals weigerte sich das ZDF, einen ähnlichen Wahlwerbespot auszustrahlen. Zu Recht, wie das BVerfG noch entschied, da der Straftatbestand der Volksverhetzung aus § § 130 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sei.

Die NPD reagierte auf das Urteil und änderte ihren Werbespot leicht ab. Hieß es in der ursprünglichen Fassung noch, Deutsche würden "seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner", beginnt der Werbespot nun mit den Worten "Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern". Bildlich ist der Spot mit immer schneller werdenden Einblendungen von Tatorten und Namen von Opfern von Gewalt- und Tötungsdelikten unterlegt.

Die Verwaltungsgerichte hatten auch darin noch einen klaren Fall der Volksverhetzung gesehen. Dem schlossen sich die Verfassungsrichter diesmal aber nicht an. Denn im Mittelpunkt der Botschaft stünden nun nicht mehr die Deutschen als "vermeintliche Opfer", sondern die Bedrohung von "lediglich abstrakt willkürlichen Grenzöffnungen und Massenzuwanderungen", heißt es in dem Beschluss des BVerfG.

Ein Angriff auf die Menschenwürde könne darin aber nicht gesehen werden, so die Karlsruher Richter weiter. Insbesondere dürfe bei der Auslegung des Werbespots nicht auf das Parteiprogramm zurückgegriffen werden. "Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots sei allein dieser selbst und nicht die innere Haltung oder das Parteiprogramm, das den Hintergrund der Werbung bildet", begründete das BVerfG seinen Beschluss. Der RBB ist damit nun verpflichtet, den Wahlwerbespot zweimal auszustrahlen.

tik/LTO-Redaktion

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NPD vor dem BVerfG erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35413 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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