Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig: BVerfG will mehr Wett­be­werb bei Net­zent­gelten

16.12.2016

Der Rechtsschutz großer Mobilfunkbetreiber gegen regulierte Nutzungsentgelte wird gestärkt. Es soll ihnen nicht mehr stets verboten sein, Gelder von Wettbewerbern für den Zugang zu Diensten oder Einrichtungen auch nachträglich einzutreiben.

Die Deutsche Telekom und andere große Mobilfunkbetreiber müssen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Streit um die Höhe der Netzengelte ihrer Wettbewerber bessergestellt werden. Der Markt habe sich verändert, die bisherige Regelung sei deshalb nicht mehr verfassungsgemäß, hieß es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 22.11.2016, Az. 1 BvL 6/14 u.a.). Die Karlsruher Richter geben dem Gesetzgeber bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz (TKG) nachzubessern.

Vier regulierte Telekommunikationsunternehmen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Genehmigung eines höheren Entgelts geklagt. Aufgrund ihrer beträchtlichen Marktmacht hatte die Bundesnetzagentur sie verpflichtet, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Diensten zu gewähren. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte muss dabei die Regulierungsbehörde genehmigen, andere als diese genehmigten Entgelte dürfen die großen Unternehmen nicht verlangen.

Sie können zwar klagen. Bezüglich Zugangsleistungen, die bereits erbracht wurden, nutzt ein Klageerfolg den regulierten Unternehmen allerdings nur, wenn sie zuvor bereits mit Eilanträgen auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich waren. Das BVerwG sah durch diese Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG insbesondere die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt und hat die Verfahren dem BVerfG vorgelegt.

Veränderte Marktsituation verlangt Differenzierung

Auch das BVerfG hält § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG für verfassungswidrig. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß, so der 1. Senat. Nun sei allerdings nicht mehr erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Die Marktsituation in dem Sektor habe sich seit Einführung der Regelung verändert, die Regelung sei deswegen insoweit verfassungswidrig, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Es liege ein Differenzierungsmangel vor, urteilte das BVerfG. 

Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trage nicht mehr. Die Regelung knüpfe an die im Zeitpunkt der Gesetzgebung vorgefundene Marktstellung der regulierten Unternehmen und die Finanzschwäche von Wettbewerbern an. Weil es ein zentraler Zweck der Telekommunikationsregulierung sei, diese Marktsituation zu überwinden, dürfe der Gesetzgeber nicht kraft gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Einschätzung ebendieser Marktsituation festhalten.

Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Juli 2018 Zeit, die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig: BVerfG will mehr Wettbewerb bei Netzentgelten . In: Legal Tribune Online, 16.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21495/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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