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BVerfG sieht Verstoß gegen die Menschenwürde: Allein­ste­henden Asyl­be­wer­bern steht mehr Geld zu

von Tanja Podolski

24.11.2022

Eine Unterkunft für Flüchtlinge in Berlin.

Der Kläger teilt sich eine Unterkunft mit anderen Bewohnern ohne gemeinsam zu wirtschaften. Er bekam 330 Euro vom Staat - zu wenig, befand das BVerfG. Foto: picture alliance / EPA | FILIP SINGER

In Sammelunterkünften bekommen alleinstehende Asylbewerber derzeit zehn Prozent weniger Geld als andere Leistungsberechtigte. Diese Regelung ist verfassungswidrig, entschied das BVerfG.

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Eine Regelung, wonach Asylbewerbern in Sammelunterkünften zehn Prozent weniger Bedarf zugeschrieben wird als anderen Leistungsempfängern, verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 19. 10.2022, Az. 1 BvL 3/21).

Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hatte die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz zum September 2019 eingeführt. Sie reduzierte damit den Bedarf der Alleinstehenden in den Sammelunterkünften um zehn Prozent und glich die Leistungen so denen für Paare und Bedarfsgemeinschaften an. Die Regierung argumentierte, dass Alleinstehende in den Unterkünften etwa gemeinsam mit anderen Flüchtlingen kochen könnten und damit ihre Ausgaben geringer seien als von anderen Leistungsbeziehern und eher denen von Paaren entspreche.

GFF stellte Vorlage zur Verfügung

Das deckt sich nach dem Wissen der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) allerdings nicht mit der Realität: Sprache, Essgewohnheiten und Kultur der Schutzsuchenden seien viel zu divers, als dass sie gemeinsam haushalten würden. Dort zu leben sei keine freie Entscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Die GFF hatte Vorlagen vorbereitet und auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt, mit der Richter:innen an Sozialgerichten die Norm vom BVerfG einfach überprüfen lassen können. Eine Richterin vom Sozialgericht Düsseldorf hat davon Gebrauch gemacht.

Zugrunde liegt dem Beschluss der Fall eines 1982 geborenen Mannes aus Sri Lanka, der seit 2014 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Nähe von Düsseldorf lebt. Er bekommt monatlich 330 Euro vom Sozialamt, von denen er Essen, Fahrkarten, Kleidung, aber auch einen Anwalt und Dolmetscher bezahlen muss.

BVerfG: Fortlaufende Überprüfung nötig

Der Einschätzung, dass dies zu wenig ist, folgte nun das BVerfG: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG zur geringeren Bedarfsstufe verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG), entschied der Erste Senat.

Der Staat müsse Sorge tragen, dass den Menschen die Mittel zur Verfügung stehen, die für rein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich sind. Die Leistungen müssten fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden, der Gesetzgeber habe dabei aber einen Ermessenspielraum zur Höhe und Art und Umfang der Leistungen.

Die Kontrolle des BVerfG beschränke sich auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Das sei dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass sie "in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist", teilte das BVerfG mit. Erst danach prüft das Gericht, ob die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Sie müssten, so das BVerfG weiter, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein, um mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang zu stehen.

Norm ausnahmsweise nicht nichtig

Diesen Anforderungen genüge die Regelung zum geringeren Leistungsbezug Alleinstehender nicht. Der Gesetzgeber hat – wie schon die GFF mitteilte – keine Erhebungen zum Bedarf der Menschen angestellt oder entsprechende Erkenntnisse im Verfahren eingebracht. Zwar müssten Leistungsbezieher sich grundsätzlich auch selbst einbringen, um ihren Bedarf zu reduzieren. Die pauschale Regelung der Absenkung um zehn Prozent allerdings sei zwar noch geeignet und könne zum Erreichen des Ziels, die Bedürftigkeit der Menschen zu begrenzen, auch noch als erforderlich angesehen werden. Verhältnismäßig im engeren Sinne sei die Regelung aber nicht.

Die Bundesregierung hätte darstellen können, wie die Bewohner die verringerten Leistungen durch eigene Bemühungen hätten ausgleichen können - entsprechende Erhebungen lägen aber auch drei Jahre nach der Einführung der Regelung nicht vor.

Mit der Entscheidung ist die Norm allerdings nicht nichtig, stellte das BVerfG klar – sonst würden die Menschen überhaupt keine Leistungen mehr bekommen können. Vielmehr bleibt die Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG anwendbar, die Berechnung erfolge aber ohne eine Kürzung um zehn Prozent.

Kläger arbeitet schon längst

"Endlich hat die verfassungswidrige Kürzung ihrer Sozialleistungen ein Ende", sagt Sarah Lincoln, Juristin bei der GFF. Die Entscheidung sei eine klare Absage an die wiederkehrenden Vorstöße des Gesetzgebers, Geflüchteten und Menschen ohne sicheren Aufenthaltsstatus nur einen Grundrechtsschutz zweiter Klasse einzuräumen. "Karlsruhe hat einmal mehr deutlich gemacht: Die Menschenwürde ist nicht relativierbar“.

Der Kläger Kamalraj G., ein Tamile aus Sri Lanka, hat mittlerweile ein gesichertes Aufenthaltsrecht. "Wegen meines Verfahrens bekommen jetzt alle Geflüchteten in Sammelunterkünften wieder das Geld, das ihnen zusteht", sagt er, und weiter: "Ich arbeite mittlerweile, aber die letzten Jahre musste ich mit monatlich 330 Euro vom Sozialamt auskommen – das ist gerade in Zeiten der Inflation viel zu wenig für einen Menschen in Deutschland."

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BVerfG sieht Verstoß gegen die Menschenwürde: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50268 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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