Druckversion
Samstag, 11.07.2026, 04:28 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bundesverfassungsgericht-bverfg-2BvE319-afd-stiftung-Desiderius-Erasmus-Stiftung-zuschuss-haushalt
Fenster schließen
Artikel drucken
49243

BVerfG verwirft Eilantrag: Vor­erst kein Geld für AfD-nahe Stif­tung

05.08.2022

AfD-Parteitag im Juni 2022

Tino Chrupalla (Bundessprecher AfD), links - Stephan Brandner (Stellvertretender Bundessprecher AfD), mitte - Dr. Alice Weidel (Stellvertretende Bundessprecherin AfD), rechts beim Bundesparteitag der Alternative für Deutschland im Juni 2022. Foto: picture alliance/dpa/Revierfoto | Revierfoto

Für die Förderung der sechs parteinahen Stiftungen sind in diesem Jahr 148 Millionen Euro vorgesehen. Nur die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung geht leer aus – und das ist vorerst auch in Ordnung so, so das BVerfG.

Anzeige

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am Freitag veröffentlichtem Beschluss einen Antrag der Alternative für Deutschland (AfD) verworfen, der darauf abzielte, eine Bezuschussung ihrer parteinahen Stiftung zu erreichen (Beschl. v. 28.07.2022, Az. 2 BvE 3/19).

Bei der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) handelt es sich um eine der AfD nahestehende Stiftung. Anders als die CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), die  Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP), die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke), die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne) und die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU) hat die AfD-nahe Stiftung bisher keine staatliche Förderung erhalten.

Dabei ist eine Förderung der politischen Stiftungen üblich. Für die Stiftungen der anderen sechs Parteien sind in diesem Jahr 148 Millionen Euro vorgesehen. Allerdings nur, soweit die Gelder zu "verfassungsmäßigen Zwecken" verwendet werden.

Die rechtliche Grundlage für die Zahlungen bildet das jeweilige Haushaltsgesetz. Ein Finanzierungsgesetz für parteinahe Stiftungen existiert nicht. Aus diesem Grund fehle es an einem klaren Rechtsrahmen für die Verteilung der Gelder, bemängelte Prof. Dr. Markus Ogorek schon im vergangenen Jahr in der LTO.

Wegen der intrasparenten Verteilung der Haushaltsgelder und der fehlenden Bezuschussung der DES wendete die AfD sich in einem Organstreitverfahren nun an das Bundesverfassungsgericht.

AfD scheitert das zweite Mal mit Eilantrag

Nachdem der zweite Senat des BVerfG mit Beschluss vom 22. Juli 2020 einen ersten Antrag auf einstweilige Anordnung bereits als unzulässig verworfen hatte, stellte die AfD, vertreten durch ihre Bundessprecher Tino Chrupalla und Dr. Alice Weidel, im Februar 2022 erneut einen Antrag vor dem BVerfG. Antragsgegner des Anordnungsverfahrens waren der Deutscher Bundestag, der Haushaltsausschuss, die Bundesregierung, das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) sowie das Bundesfinanzministerium (BMF).

Entgegen der Auffassung der AfD sind die Antragsgegner der Ansicht, Parteien hätten grundsätzlich keinen unmittelbar im Grundgesetz angelegten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen überhaupt gefördert würden. Zudem existiere ein hinreichender sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Stiftungen. Insbesondere bedürfe es für die Annahme, dass eine politische Grundströmung dauerhaft vorhanden sei, einer mehrfach wiederholten Vertretung der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag. Das sei bei der AfD, die erst seit 2017 im Bundestag vertreten ist, nicht der Fall.

Wie viel Fördergeld steht der DES zu?

Im Wege des Einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dies muss aber immer der Abwehr schwerer Nachteile, der Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein.

Ziel der AfD war, es mehrere Anordnungen zu erwirken, in denen festgelegt wird, in welcher Höhe die DES als parteinahe Stiftung aus Mitteln des Bundeshaushalts jährlich zu fördern ist. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der AfD daraus, dass der Betrag im laufenden Haushalt berücksichtigt werden müsse.

Anzeige

Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

Das BVerfG hat nun aber auch diesen zweiten Antrag der AfD verworfen. Dazu genügte ein einziger langer Bandwurmsatz. So heißt es in der Entscheidung: Die AfD habe nicht ausreichend dargelegt, "dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern."

Volker Beck, der sich in der Initiative für ein "Wehrhafte Demokratie"-Gesetz engagiert und sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Stiftungsförderung besonders auskennt, überrascht diese Entscheidung nicht: "Es ist nicht überraschend, dass das Bundesverfassungsgericht in Anknüpfung an die Entscheidung aus dem Jahr 1986 hinsichtlich der Grünen und 2015 hinsichtlich der Ökologisch-Demokratischen Partei daran festhält, dass bei der Finanzierung der Parteistiftungen der Prüfungsmaßstab der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 GG nicht einschlägig ist."

Laut Beck heißt das aber noch lange nicht, dass die AfD in der Hauptsache nicht doch erfolgreich sein könnte: "Denn als weitergehender Prüfmaßstab bleibt allemal der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG in Verbindung mit § 23 BHO bestehen. Will der Bundestag in Karlsruhe nicht auf die Nase fallen, sollte er zu erkennen geben, dass er nach der Sommerpause den Zweck der Stiftungsfinanzierung gesetzlich regeln will."

Konkret stellte das BVerfG fest, dass weder eine Eilbedürftigkeit anzunehmen sei, noch dass die AfD durch die Nichtgewährung von Zuschüssen in ihrem Recht als Partei aus Art. 21 GG verletzt werde. Da es sich bei dem Beschluss lediglich um eine vorläufige Entscheidung handelt, hat das BVerfG auch gleich den Termin in der Hauptsache zur mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2022 angekündigt. Erst dann wird das BVerfG endgültig über die Förderung der DES entscheiden, bis dahin muss sich die Partei noch gedulden.

ku/LTO-Redaktion

 

Text mit ergänzter Stellungnahme in der Version vom 05.08.2022, 14:38.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG verwirft Eilantrag: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49243 (abgerufen am: 11.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • AfD
    • BVerfG
    • Parteien
    • Stiftungen
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Leeres Plenum und Parlament des Deutschen Bundestag im Reichstagsgebäude mit Bundesadler in Berlin 09.07.2026
BVerfG

BVerfG zu Gesetzgebungsstopp vor der Sommerpause:

Diesmal darf der Bun­destag Tempo machen

2023 stoppte Karlsruhe das Heizungsgesetz kurz vor der Sommerpause. Nun sollte das BVerfG wieder laufende Gesetzgebungsverfahren bremsen. Diesmal ließ es den Bundestag weitermachen.

Artikel lesen
Der Erste Senat des BVerfG bei der Verhandlung im Verhandlungssaal 07.07.2026
Polizei

BVerfG verhandelt über Bayerisches Polizeigesetz:

Wie gefähr­lich ist die "dro­hende Gefahr"?

Bayern hat das bundesweit schärfste Polizeigesetz. Das erlaubt viele Maßnahmen schon im Vorfeld einer Gefahr. Dagegen klagten Grüne, Linke, FDP und ein Aktivisten-Bündnis. Christian Rath war bei der Verhandlung in Karlsruhe dabei.

Artikel lesen
Ein politischer Redner mit Fokus auf die AfD und deren Kontroversen im Kontext gesellschaftlicher Debatten. 05.07.2026
Meinung

AfD-Verbot / Social Media ab 13 / Ulmen vs. Spiegel:

Die AfD ver­bieten, weil sie poli­ti­schen Geg­nern mit Straf­ver­fol­gung droht?

Überzeugt das Gutachten der GFF zum AfD-Verbot? Sollte man Kindern unter 13 Jahren soziale Medien verbieten? Geht das überhaupt? Außerdem im LTO-Podcast: Der Fall Christian Ulmen und was die Niederlage für den Spiegel bedeutet.

Artikel lesen
Polizisten beobachten eine Demonstration gegen den Parteitag der AfD Rheinland-Pfalz, 27.06.2026. 03.07.2026
Versammlungen

Proteste gegen AfD-Parteitag angekündigt:

Wie viel Gegen­demo ist erlaubt?

Am Wochenende findet in Erfurt der AfD-Parteitag statt. Die Polizei erwartet 50.000 Gegendemonstranten, Ausschreitungen und Blockaden. Was ist erlaubt, was nicht? Was könnte strafbar sein? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Veranstaltung der AfD mit zahlreichen deutschen Flaggen und der Aufschrift „Zeit für Deutschland“. 25.06.2026
AfD

Gutachten der NGO "GFF":

Ver­fas­sungs­ju­risten halten AfD-Verbot für "wahr­schein­lich erfolg­reich"

Ein Gutachten der zivilgesellschaftlichen NGO "Gesellschaft für Freiheitsrechte" sieht so gewichtige Verstöße der AfD gegen Demokratieprinzip und Menschenwürde, dass es ein Verbotsverfahren für "wahrscheinlich" erfolgreich hält.

Artikel lesen
Der Erste Senat des BVerfG verhandelt zur Rundfunkfinanzierung 23.06.2026
Rundfunkbeitrag

BVerfG zum Rundfunkbeitrag:

Rechts­bruch aus Angst vor der AfD

Vor dem BVerfG ging es darum, ob die Länder die Beitragsanpassung aussetzen durften. Rechtsargumente wurden ausgetauscht, doch klar ist: Die Länder missachten die Rechtslage sehenden Auges allein aus Angst vor Wahlerfolgen der AfD.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Se­nior Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Cor­po­ra­te/M&A im En­er­gy &...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Pro­dukt­haf­tung, Pro­dukt­si­cher­heit und...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gy & In­fra­struc­tu­re

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
For­eign As­so­cia­te (Rus­si­an-law qua­li­fied) (f/m/d) In­tel­lec­tual...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Se­nior Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te Schwer­punkt pri­va­tes...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Mün­chen

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (Wahl­sta­ti­on) (w/m/d) Kar­tell­recht und...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 3 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Strategische Vorgehensweise vor, während und nach der Betriebsprüfung (3,5 Std. FAO)

13.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

14.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

14.07.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wirksame Sparmaßnahmen in der Krise – arbeitsrechtliche Handlungsoptionen für Unternehmen

15.07.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Mitarbeiter-Webinar Einführung in die Bearbeitung der Insolvenztabelle [GOI]

14.07.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH