Bei der Wahl gilt nicht nur erstmals ein neues Wahlrecht, es treten auch deutlich weniger Bewerber für die 630 Parlamentssitze an. 2,3 Millionen junge Deutsche dürfen erstmals wählen, 40 Prozent der Wahlberechtigten sind über 60.
Am 23. Februar wird ein neuer Bundestag gewählt. Nach der Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition von 2023 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dazu ändert sich bei dieser Wahl einiges im Vergleich zu den vergangenen Jahren.
Es bleibt bei einem Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahl, allerdings wird es keine Überhang- und Ausgleichmandate mehr geben und die Zweitstimme gewinnt an Gewicht.
Bundestag wird auf 630 Sitze beschränkt
Durch die Wahlrechtsreform sollte vor allem der inzwischen auf 736 Abgeordnete angewachsene Bundestag ab der nächsten Wahl dauerhaft auf 630 Mandate verkleinert werden. Das wird erreicht, indem das neue Wahlrecht auf Überhang- und Ausgleichsmandate verzichtet. Überhangmandate entstanden bisher, wenn eine Partei über Direktmandate mehr Sitze im Bundestag errungen hatte, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden. Sie durfte diese Sitze dann behalten, die anderen Parteien erhielten aber dafür Ausgleichsmandate.
Nach dem neuen Wahlrecht richtet sich die Sitzverteilung im Bundestag ausschließlich nach den Zweitstimmen. Aus dem Zweitstimmenergebnis ergibt sich die Zahl der Sitze, die einer Partei im neu gewählten Bundestag zukommen. Dafür wird zunächst in der sogenannten Oberverteilung bestimmt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen. Anschließend werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten dieser Partei verteilt – die sogenannte Unterverteilung.
Mit der Erststimme wird ein Wahlkreiskandidat direkt gewählt und gibt den Wählenden damit weiterhin einen gewissen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments. Allerdings ziehen nicht mehr alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein, sondern nur so viele, wie die Zweitstimme maximal erlaubt. Die Direktmandate mit den niedrigsten Stimmenanteilen entfallen. Nach den neuen Regeln könnte es künftig also vorkommen, dass ein Bewerber einen Wahlkreis zwar direkt gewinnt, aber trotzdem nicht in den Bundestag einzieht. Eine Ausnahme hiervon gilt aber für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber: Diese erringen einen Sitz unmittelbar aufgrund einer relativen Mehrheit der Erststimmen im Wahlkreis.
Die Grundmandatsklausel bleibt
Eine weitere zentrale Regelung der Reform – die ersatzlose Abschaffung der Grundmandatsklausel – wurde allerdings vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Urteil des BVerfG aus Juli 2024 hatte die Ampel-Koalition entschieden, das Wahlrecht vorerst nicht weiter anzupassen. Die alte fünf-Prozent-Sperrklausel mit Grundmandatsklausel gilt daher auch für diese Wahl.
Die Grundmandatsklausel ermöglicht es Parteien, die keine fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, dennoch in den Bundestag einzuziehen, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben. Von dieser Regelung hatten in der Vergangenheit vor allem die Linkspartei und die CSU profitiert.
4.506 Kandidaten für 630 Sitze
Für die nun 630 Sitze im neuen Bundestag bewerben sich 4.506 Menschen. Das sind deutlich weniger als noch bei der letzten Bundestagswahl 2021, bei der es 6.211 Kandidaturen gab.
80 Prozent der aktuellen Bundestagsabgeordneten treten erneut an.
Weniger Wahlberechtigte wegen demografischer Entwicklung
59,2 Millionen Deutsche werden nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet wahlberechtigt sein. Bei der Wahl 2021 durften 61,2 Millionen Menschen wählen. Die Differenz beruhe vor allem auf der demografischen Entwicklung.
Hinzukommen nach Schätzung des Auswärtigen Amtes mehr als drei Millionen Deutsche, die im Ausland leben. Wegen der kurzen Fristen ist es fraglich, ob alle ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig erhalten und somit an der Wahl teilnehmen können. Faktisch schränkt das die Allgemeinheit der Wahl ein, meint Dr. Patrick Heinemann in seinem Gastbeitrag für LTO. Allerdings dürften diese Einschränkungen durch die Verfassung selbst legitimiert sein. Das stelle nach der Rechtsprechung des BVerfG einen hinreichenden Diskriminierungsgrund dar.
Etwa 2,3 Millionen junge Deutsche sind seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden und dürfen nun erstmals den Bundestag wählen. Allerdings ist fast jede vierte Wahlberechtigte Person (23,2 Prozent) über 70 Jahre alt und mehr als 40 Prozent haben den sechzigsten Geburtstag hinter sich. Menschen unter 30 machen dagegen nur 13,3 Prozent der Wahlberechtigten aus.
mh/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Bundestagswahlen 2025: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56606 (abgerufen am: 17.03.2025 )
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